Frauenförderungsgesetz: Bürgermeisterstelle

Da der Bürgermeister gewählt wird, wird bei der Besetzung seiner Stelle das Frauenförderungsgesetzt nicht angewandt. Das ist klar.

Aber: Zählt die Bürgermeisterstelle auch bei der Feststellung der Frauenquote nicht mit?

Dazu folgendes Beispiel: In einer Gemeinde zählen nur der Bürgermeister und sein Stellvertreter in der Verwaltung zu den Führungskräften. Die Stellvertreterstelle soll nun besetzt werden.

  1. Zählt die Bürgermeisterstelle bei der Feststellung der Frauenquote nicht mit, gibt es nur 1 Stelle zu besetzen, die Frauenquote ist 0% und damit ist das Frauenförderungsgesetz anzuwenden.

  2. Zählt die Bürgermeisterstelle bei der Feststellung der Frauenquote aber mit, so ergibt sich Folgendes:
    a) Der Bürgermeister sei ein Mann. Dann ist die Frauenquote 0% und das Frauenförderungsgesetz ist natürlich zur Besetzung der Stellvertreterstelle anzuwenden.

b) Der Bürgermeister sei eine Frau. Dann sind die beiden Stellen für Führungskräfte schon zu 50% mit einer Frau besetzt. Also ist das Frauenförderungsgesetz bei der Besetzung der Stellvertreterstelle _nicht_ anzuwenden.

Deshalb meine Ausgangsfrage:
Zählt der Bürgermeister bei der Feststellung der schon erreichten Frauenquote (unter den Führungskräften) mit oder nicht?

Interessante Frage, aber leider weiß ich da auch nicht weiter. Entweder es ist in den Frauenförderrichtlinien definiert oder es ist eine Frage für Leute, die sich besser auskennen als ich.

Viele Grüße,
Muna