Da der Bürgermeister gewählt wird, wird bei der Besetzung seiner Stelle das Frauenförderungsgesetz nicht angewandt. Das ist klar.
Aber: Zählt die Bürgermeisterstelle auch bei der Feststellung der Frauenquote nicht mit?
Dazu folgendes Beispiel: In einer Gemeinde zählen nur der Bürgermeister und sein Stellvertreter in der Verwaltung zu den Führungskräften. Die Stellvertreterstelle soll nun besetzt werden.
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Zählt die Bürgermeisterstelle bei der Feststellung der Frauenquote nicht mit, gibt es nur 1 Stelle zu besetzen, die Frauenquote ist 0% und damit ist das Frauenförderungsgesetz anzuwenden.
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Zählt die Bürgermeisterstelle bei der Feststellung der Frauenquote aber mit, so ergibt sich Folgendes:
a) Der Bürgermeister sei ein Mann. Dann ist die Frauenquote 0% und das Frauenförderungsgesetz ist natürlich zur Besetzung der Stellvertreterstelle anzuwenden.
b) Der Bürgermeister sei eine Frau. Dann sind die beiden Stellen für Führungskräfte schon zu 50% mit einer Frau besetzt. Also ist das Frauenförderungsgesetz bei der Besetzung der Stellvertreterstelle _nicht_ anzuwenden.
Deshalb meine Ausgangsfrage:
Zählt der Bürgermeister bei der Feststellung der schon erreichten Frauenquote (unter den Führungskräften) mit oder nicht?