Hallo.
Gegenüber Privatkunden muss man ja die Folgen eines Zahlungsverzuges ankündigen.
Nun finden sich Vorschläge wie:
„Die Rechnung ist sofort fällig. 30 Tage nach Eingang befinden Sie sich automatisch im gesetzlichen Verzug nach §286 BGB, was uns zur Berechnung von Verzugszinsen nach §288 BGB in Höhe von zur zeit 4,12% berechtigt.“
Das hat zwei Kröten:
- Ich mag das „sofort fällig“ nicht. Das hört sich so ungeduldig an.
- Irgendwie gebe ich da ja auch den Hinweis: „Na, bis zu 30 Tage können Sie trotzdem folgenlos warten.“
Wie wäre es mit folgender Formulierung für Rechnungen an Privatkunden:
Wir freuen uns auf Ihren Zahlungseingang bis zum DD.MM.JJ (14 Kalendertage nach Druck und Versenden der Rechnung) auf das unten genannte Konto.
Bitte beachten Sie, dass Sie danach automatisch in Zahlungsverzug geraten, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wir sind dann berechtigt, einen Verzugszins nach §288 BGB zu berechnen, seit dem 01.01.19 beträgt dieser 4,12%.
Einerseits verzichtet man auf die sofortige Fälligkeit, andererseits setzt man ein klares, nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel und verkürzt sogar die 30-Tage Frist zur Fälligkeit.
Kann man das so schreiben, hört es sich „freundlich, aber bestimmt“ an, ist es so rechtswirksam?