Gefahrgut - privater Verbrauch durch Mitarbeiter

Wir stellen Flüssigkunststoffe her. Bisher konnte abgelaufenes Material durch Mitarbeiter kostenlos mitgenommen werden. Neuerdings soll das nicht mehr möglich sein aufgrund der Verpackungsverordnung, da die Verpackung des Gefahrgutes nur für den gewerblichen Verkauf ausgelegt ist. (Xn; Xi)

Das Gefahrgutrecht hat auf Privatpersonen keine Anwendung, wenn das Gefahrgut in Einzelhandelsverpackungen abgegeben wird. Mir ist aber nicht klar, ob es sich bei den Flüssigkunststoff um ein Gefahrgut oder nur um ein Gefahrstoff handelt.
Dazu bräuchte ich mehr Informationen.

Mit freundlichen Grüßen
Th. Kaeding

Sorry, hier kann ich nicht weiterhelfen.
Für diesen Gefahrstoff gibt es ein Sicherheitsdatenblatt. In dem Sida sind detallierte Angaben gemacht, mindergiftig und reizend reichen nicht aus. Zudem gibt es einen Hinweis auf die UN-Nummer.

Na dann würde ich doch an deiner Stelle, um Komplikationen zu vermeiden, die Produktionsreste in Endverbraucherverpackungen füllen lassen und dann evtl. von den Mitarbeitern einen Obolus für die extra zu erwerbende Verpackung verlangen. LG

Hallo dsc_ric,

Gewerblich bedeutet einerseits dass Fachleute damit umgehen und die Sicherheitshinweise sich an diese richten.
Für den privaten Nutzer sind die Sicherheitshinweise noch ausführlicher.
Andererseits können bei gewerblicher Anwendung Konzentrationen einzelner Gefahrstoffe im Produkt höher sein als bei privater Anwendung.

Meines Erachtens können die Stoffe weiterhin an Mitarbeiter abgegeben werden, wenn diese im Umgang damit - speziell im privaten Bereich -unterwiesen werden … UND die Abgabe von oberster Stelle genehmigt und der Sicherheitsfachkraft für in Ordnung bewertet wurde.

Hinweis:
Gefahrgut sind Gefahrstoffe. die im öffentlichen Verkehr transportiert werden - im Betrieb sind es Gefahrstoffe:

MFG
Joachim

Wir stellen Flüssigkunststoffe her. Bisher konnte abgelaufenes
Material durch Mitarbeiter kostenlos mitgenommen werden.
Neuerdings soll das nicht mehr möglich sein aufgrund der
Verpackungsverordnung, da die Verpackung des Gefahrgutes nur
für den gewerblichen Verkauf ausgelegt ist. (Xn; Xi)

Hallo dsc_ric,

von der Fragestellung lässt sich keine qualifizierte Antwort ableiten. Hier sollte schon klar gefagt werden. Was ist konkret das Problem.

Gefahrgut - privater Verbrauch:
Nach Unterabschnitt 1.1.3.1 des ADR (Handlungsgrundlage für die Beförderung von Geafhrgut international - gilt gleichlautend in D)„Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung“

Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:
a)
Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter.

Das bedeutet, dass die Verpackung einzelhandelsgerecht sein müssen.

Nun müssen Sie prüfen, ob Ihre Verpackung dem entspricht. Leider kann ich Ihrem Hinweis nichts entnehmen.

Aber sie können mich gern noch einmal kontaktieren.

Beste Grüße

ADR RID
und 240 Liter je Beförderungseinheit

nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Groß­verpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;

Hallo,
da stellen sich ein paar Fragen. Xn,Xi ist die Bezeichnung für Gefahrstoffe (Lagerung). Für den Transport ist ein gefährlicher Stoff dann ggf. Gefahrgut (vereinfachende Annahme). Die Frage ist daher also durchaus falsch gestellt, weil die Verpackungsvorschriften aus dem Gefahrtransport kommen und die Transportverpackungen für bestimmte Kräft beim Transport geprüft werden. Es ist also m.E. erstmal die Frage zu stellen, ob es sich überhaupt um Gefahrgut handelt und dann ob der Privattransport immer noch in best. Kleinmengen frei ist. Da müssten Sie also die Mengen, die UN-Nr. und Gefahrgruppe hinzu schreiben. Ich kann es aber leider nicht mehr beantworten, weil ich zu lange draussen bin aus der Thematik.

Schönen guten Tag,
ich habe diese Antwort nicht zur Suche freigegeben, da ich wundere was der Effekt bei der Mitnahme von Gefahrstoffen durch Privatpersonen sein soll.

Grundsätzlich gibt es in der VerpackungsV die Unterscheidung der verschiedenen Verpackungen - soll heißen erst durch die Verwendung der zulässigen Kombination von der Verkaufs - / Transportverpackung wird ein Gut transportabel.

D. h. gewisse Vorgaben sind von Privatpersonen gar nicht zu erfüllen.

Daher ist meines Erachtens nach der Hinweis auf das Transport / Lagerverbot sicherlich zu beachten.

MfG
Falk Ambrasas

Hallo,
bei deiner Frage werden unterschiedliche Rechtsgebiete vermischt. Die Auswahl der Verpackung eines Gefahrgutes hat nichts mit der Verpackungsverordnung zu tun. Auch die Eingruppierung nach der alten GefStoffVO (Xn, Xi) nicht.
Beim Transport von Gefahrgütern ist einzig und allein die GGVSEB/ADR maßgebend. Egal ob privat oder gewerblich transportiert wird.
VG

Hallo!
Hat leider etwas länger mit der Antwort gedauert.
Transport und Verpackungsverordnung sind zwei Paar Schuhe. Die VerpackungsVO regelt meines Wissens die Verpackung und deren Entsorgung. In Deutschland darf ein Endverbraucher nicht mit der Verpackung „alleine“ gelassen werden - deshalb muß eine Entsorgung - über wen auch immer - geregelt sein. Bei der Beförderung muß halt darauf geachtet werden, das das Beförderungsfahrzeug geeignet ist - eventuelle Freigrenzen („haushaltsübliche Mengen“) sind eh oft freigestellt.
Irgendwie sehe ich das Problem da nicht …
Ein Problem könnte höchstens im Rahmen der „Gefahrstoffverordnung“ liegen. Da aber mal bitte bei Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahrstoffverordnung
nachlesen! Ansonsten benötige ich weitere Angaben!
Bis denn & Gruß
Ingo Stammermann

Wir stellen Flüssigkunststoffe her. Bisher konnte abgelaufenes
Material durch Mitarbeiter kostenlos mitgenommen werden.
Neuerdings soll das nicht mehr möglich sein aufgrund der
Verpackungsverordnung, da die Verpackung des Gefahrgutes nur
für den gewerblichen Verkauf ausgelegt ist. (Xn; Xi)