Generalvollmacht und Erben

Hallo,
Person A hat Generalvollmacht und der Erblasser verstirbt irgendwann. A und B sind zu gleichen Teilen erben.
Da der Erblasser Vermögen hinterlassen hat, will A bereits vor Vorliegen der Sterbeurkunde und vor Beantragung eines Erbscheins seine Hälfte auf sein persönliches Konto überweisen. B wird davon erstmal nicht in Kenntnis gesetzt. Bei der erblichen Auseinandersetzung werden die Vermögenswerte und der deren Standort korrekt angegeben. Wäre dagegen etwas einzuwenden?

Gruß
rakete

Ich weiss ja nicht warum das so gehändelt werden soll und deshalb würde ich das, würde man mit mir als weiterem Erben so umgehen als einen üblen Vertrauensbruch betrachten.
Und wenn die Generalvollmacht nicht ausdrücklich über den Tod hinaus formuliert ist, ist es auch noch mißbräuchlich so zu handeln. ramses90

Die Vollmacht soll über den Tod hinaus gelten und das „Vertrauen“ zwischen A und B ist mäßig gut, weil A die ganze Pflegearbeit hatte. Macht B Scherereien wegen der Sach-Vermächtnisse, läge für beide das Erbe erstmal auf Eis. Unterlässt er es, kommt auch B problemlos ans Geld.
Gruß
rakete

Jeder die Hälfte heißt nicht, dass jeder von jedem „Ding“ die Hälfte bekommt. A sollte ganz dringend die Finger davon lassen, denn das Geld gehört ihm nicht und er ist auch nicht Verwalter der Erbengemeinschaft!

A sollte stattdessen eine komplette Liste alle Gegenstände aufstellen und sich dann mit B zusammen setzen.