Hallo,
Person A hat Generalvollmacht und der Erblasser verstirbt irgendwann. A und B sind zu gleichen Teilen erben.
Da der Erblasser Vermögen hinterlassen hat, will A bereits vor Vorliegen der Sterbeurkunde und vor Beantragung eines Erbscheins seine Hälfte auf sein persönliches Konto überweisen. B wird davon erstmal nicht in Kenntnis gesetzt. Bei der erblichen Auseinandersetzung werden die Vermögenswerte und der deren Standort korrekt angegeben. Wäre dagegen etwas einzuwenden?
Gruß
rakete