Grds. Frage zu Maklervertrag

Hallo Zusammen,

Angenommen Hausbesitzer A hat für seine zu verkaufende Immobilie einen Makler M beauftragt.Dieser hätte ggfs. eine Annonce im Netz geschaltet und im Extremfall auch schon Besichtigungstermine abgehalten oder terminiert. Nun würden sich Freunde/Bekannte (oder in welcher Beziehung auch immer:-) )des A überraschend dazu entschließen ein Kaufangebot abzugeben. Dieses wäre in diesem Beispiel dann auch so, dass A dieses annehmen würde und weitere Maklertätigkeiten damit hinfällig wären.
Nun aber die Frage:wie ist die Rechtslage in solch einem Fall?

Der A hat ja wahrscheinlich einen Maklervertrag unterschrieben. Muss er damit dann auch diesen Prozess durchziehen und muss A an einen vom Makler gelieferten Käufer verkaufen? Hätte der Makler Anspruch auf volle Provision, auch wenn der Käufer nichts mit ihm zu tun hatte?
Wahrscheinlich hätte A den Interessenten an den Makler zuführen müssen, oder? Aber nehmen wir mal an in dem Beispiel kennt der Käufer die Immobilie seit langem. Wie ist das zu für den A zu bewerten? Er hielte sich ja nicht an den Maklervertrag?!?
Ich habe ein paar Beispielmaklerverträge angesehen. Da steht meist sowas drin wie „Sollte der Verkäufer sich entscheiden doch nicht zu verkaufen bezahlt er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von“. Könnte im konstruierten Beispiel der A nun einfach dem Makler sagen, dass er nicht mehr über ihn verkaufen möchte und die Summe X zahlen? Und dann zwei Wochen später an den Bekannten veräußern?

Mir geht es um die rechtliche Bewertung und eine pragmatische Lösung in dem Fall.
Wenn es jetzt nicht formaljuristisch wäre würde ich selbst in so einer Situation mit dem Makler reden und versuchen mich irgendwo in der Mitte zu treffen denke ich. Oder ist das zu naiv?

Vielen Dank für den Austausch und Eure Meinungen,
Horde

Wie so oft, es kommt darauf an was für einen Mäklervertrag man abgeschlossen hat.

Bei einen allgemeinauftrag und Alleinauftrag kann der Eigentümer weiterhin selber einen Käufer Suchen und der Mäkler geht leer aus. Bei einen Qualifizierten Alleinauftrag kann dass der Verkäufer nicht mehr, dieses Recht hat er mit der Qualifizierung abgetreten.

nein, dass darf dieser immer noch selber entscheiden.

Diese Regelung ist nicht haltbar, es darf nur der Tatsächlich getätigte Aufwand gefordert werden.

Je nach Art des Vertrages ja. Dazu ist aber die Fragestellung zu ungenau.

Hallo Naseweis und danke,
Ja- ist halt nur ein Beispiel. Deshalb etwas unpräzise…
Worin unterscheidet sich denn der qualifizierte Alleinauftrag von einem anderen?

Wenn du schreibst es ist nur der Aufwand haltbar, wäre das dann so, dass der A sagen könnte ich hab allein nen Käufer gefunden und du lieber Makler gehst leer aus? Aber der Makler hat ja schon Aufwand gehabt in Form von Inserat, Exposé, Terminvereinbarung etc?

Wie wäre denn aus Deiner Sicht die korrekte Vorgehensweise für den A in diesem Falle?

Wenn der Vertrag rechtlich sicher ist, dann muss A sich rechtzeitig beim Mäkler melden und ihn von den Verkauf in Kenntnis setzen. Der Mäkler wird dann eine Rechnung über die Aufwendungen erstellen. Diese ist dann zu begleichen.

Ganz grob (für genaueres hilft die das Internet weiter, sonst bekomme ich nur blutige Finger)

Allgemein Auftrag, Käufer darf selber suchen und eine beliebige Anzahle weiterer Makler beauftragen.

Alleinauftrag, Käufer darf selber suchen aber keinen anderen Makler beauftragen

Qualifizierter Alleinauftrag nur der alleinige beauftragte Mäkler darf Käufer suchen. dieser Vertrag ist aber sehr schwer rechtssicher abzuschließen, da dort keine AGBs verwendet werden dürfen und jede Klausel individuell vereinbart sein muss.

Okay, danke.
Muss mich dann nochmal einlesen.
Und angenommen Du wärst in der Position des A, was würdest Du tun?

Kriegt der Makler seine bisherige Arbeit(-szeit) nicht bezahlt?

Den vertrag Nochmals genau lesen und ggf einzelne Punkte hier einstellen. Nicht vergessen den / die Beauftragten Makler informieren. Und Ja für die gelistete Arbeit auch entlohnen.

Moin Naseweis,
reicht das für den Makler, in dem Text irgend wo das entsprechende Wort zu verwenden (der Text kann ja auch mündlich sein, da es keine vorgeschriebene Form bei Maklerverträgen zu geben scheint, so man das Internet durchforstet).
Beispielsweise „mit diesem Alleinauftrag verpflichtet sich die Maklerfirma xy, regelmäßig Werbung zu schalten und Interessenten ein entsprechendes Exposé zur Verfügung zu stellen und das Haus gegebenenfalls besichtigen zu lassen.“ usw.
Da du schreibst, dass der qualifizierte sehr viel komplexer ist, lass ich den mal hier weg, den allgemeinen auch, da der offensichtlich kaum einschränkt.
Und schon hat der Verkaufsinteressent einen Alleinauftrag unterschrieben? Kann man sich in D kaum vorstellen, wenn man davon ausgeht, dass der Verkäufer den Maklerjargon nicht aus dem ff beherrscht - oder?
Grüße, ynot

Nun Mündlicher vertrag langt ja schon, nur mit den nachweis ist so einen Sache. Klar wenn der Makler sagt, er mache es nur als Alleinauftrag und du sagst ja ist der Vertrag zustande gekommen.

Im Gegensatz zum Allgemeinauftrag ist der Makler beim Alleinauftrag verpflichtet tätig zu werden., so zumindest die Rechtssprechung.

Kaum ein Kunde kann egal im welchen zusammenhang den Fachjargon, geht mit schon so wenn ich nach ein Handy frag, da wird man mit begriffen zugeschmissen die man noch nie gehört hat. Ein mündiger Bürger sollte dann nachfragen.