Kennt sich jemand mit der Alterbeschränkung im Heilpraktikergesetz aus?
Ich mache gerade die Ausbildung und bin noch nicht 25, würde aber gerne schon früher die Amtsarztprüfung machen. An wen könnte ich mich wenden? Warum gibt es diese Altersbeschränkung überhaupt?
Lg
Hallo,
soweit ich weiß wurde diese Altersgrenze festgelegt, weil von Heilpraktikern eine gewisse geistige Reife und Lebenserfaghrung erwartet wird. Es gibt zwar Menschen, die mit 18 schon reifer sind, als so manch 30jähriger, aber irgendwo musste halt eine Grenze gezogen werden.
Das Mindestalter 25 ist (eine der) Voraussetzung(en), um zur Prüfung zugelassen zu werden. Ich denke nicht, dass es möglich ist, die Prüfung vorher zu machen, wissen tue ich das nicht. Aber da kann dir ggf. das Gesundheitsamt eine Antwort drauf geben.
Viel Erfolg
Gruß Junari
Hallo acm,
normalerweise wird man erst mit dem Erreichen des 25 LJ zur Prüfung zugelassen.
Ob es Außnahmen gibt ist mir nicht bekannt. Am Einfachsten ist es beim zuständigen Gesundheitamt nachzufragen, die nehmen die Prüfung ja auch ab.
Viel Erfolg E. Rühl
Hallo,
Du bekommst die HP-Erlaubnis nicht erteilt, wenn Du nicht mindestens 25 Jahre alt bist - das steht so im Gesetz (Verordnung zum HP-Gesetz). Das ist zwar von 1939, wird aber sicher nicht geändert, nehme ich an.
Ich nehme an, dass die Altersbeschränkung mit der „sittlichen Reife“ zu tun hat, die vorausgesetzt wird
Wie lange mußt Du Dich denn dann noch gedulden?
Viele Grüße - und halte durch, es lohnt sich.
Sunny
Hallo!
An dieser Altersbeschränkung gibt es leider keinen Weg dran vorbei!
Du kannst erst mit dem Erreichen Deines 25. Lebensjahres die Prüfung ablegen.
Dies ist in der ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) so geregelt.
Die Heilpraktikererlaubnis wird nicht ausgestellt, wenn du das 25. LJ nicht vollendet hast.
Im Übrigen sollte Dir auch bewusst sein, dass man ganz genau schauen wir um welchen Prüfling es sich handelt - gerade weil du so jung bist.
Hallo acm
leider kann ich da nicht weiterhelfen. Sie schreiben, dass Sie gerade die Ausbildung machen. Gibt es da keinen Ansprechpartner für solche Sachen? Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben.
MfG
Hallo,
die Überprüfung kann in manchen Bundesländern schon vorher gemacht werden, die Zulassung zur Heilkunde erhält man erst mit 25. Das ist so ähnlich wie beim Führerschein. Die Hürde mit dem Alter ist Ansichtssache. Ich persönlich würde ohnehin nie zu einem HP gehen, der erst 22 ist oder so. Man darf dann ja Menschen völlig eigenverantwortlich behandeln. Eine riesige Verantwortung!
Wie dem auch sei, die Vorgaben sind so und da führt kein Weg dran vorbei.
Auskünfte aller Art erteilen (in Bayern) die Landratsämter oder auch viele (gute) Ausbildungsinstitute.
Viel Glück.
Hans-Jürgen Herzog
Hallo acm,
diese Alters-Untergrenze steht in der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz. Manchmal lässt sich ein überprüfender Amtsarzt darauf ein, dass die Überprüfung einige Monate vorgezogen wird, meist aber muss der 25. Geburtstag abgewartet werden. Zuständig ist immer das Gesundheitsamt, bei dem die Überprüfung absolviert werden soll. Zum Nachlesen s. unten.
Viele Grüße
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Siewertsen
Vorsitzender
Freie Heilpraktiker e.V. - FH -
- Berufs- und Fachverband -
Benrather Schloßallee 49 - 53
40597 Düsseldorf
[email protected]
Geschäftsstelle:
Tel.: 02119017290
Fax: 02113982710
[email protected]
www.freieheilpraktiker.com
www.heilpraktikerkongress.de
Eingetragen im Vereinsregister Düsseldorf VR 6153
Vorsitzender Dieter Siewertsen Heilpraktiker
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (I. DVO)
Durch § 7 des o.g. Gesetzes zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.2.1939 wird am 18.02.1939 eine Durchführungsverordnung erlassen, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 10.05.1988 (BGBl. I S. 1587)
(Auszüge)
§ 1 (zeitlich abgelaufen)
§ 2
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, (gestrichen, weil mit Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar - BVerfG vom 10. Mai 1988)
c) (gestrichen - nationalsozialistisches Gedankengut unvereinbar mit GG)
d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
e) (außer Kraft durch Art. 85, Nr. 3.1 Kontrollratsgesetz)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die (politische und - Aufg. durch Art. II Nr. 1 Kontrollratsgesetz) (…) sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
g) wenn ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt,
h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird, (nur in besonders begründeten Fällen - ansonsten ist ein Mehrfachbeschäftigungsverbot mit Art. 12 GG unvereinbar - BverwG vom 2.3.1967)
i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (Angef. Aus 2. DVO vom 3.7.1941).
(2) … (Gegenstandslos infolge Wegfalls der „Deutschen Heilpraktikerschaft“ als Zwangsverband)
§ 3
(1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.
(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller (…) zuzustellen; das Gesundheitsamt erhält Abschrift des Bescheides. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen.
(3) Gegen den Bescheid kann der Antragsteller … Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines Gutachterausschusses (§ 4).
§ 4
(1) Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie zwei Heilpraktikern. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichsminister des Inneren (durch rechtsstaatliche Entwicklung überholt) (…) für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Für mehrere Bezirke höherer Verwaltungsbehörden kann ein gemeinsamer Gutachterausschuß gebildet werden.
§ 5 …
§ 6 …
§ 7
(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) …
(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Abs. 1 ist der Gutachterausschuß (§ 4) zu hören.
(4) …
§ 8 …
§ 9 …
§ 10 … … (Kein Bundesrecht)
§ 11
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist (…) der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident (…) und im übrigen die oberste Landesbehörde.
(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.
Hallo acm,
ich würde mal beim örtlichen Gesundheitsamt nachfragen.
Allerdings müsste auch die Heilpraktikerschule dazu
genaue Auskunft geben können.
Viel Erfolg mit der Ausbildung!
lg
hallo acm,
meine hp-prüfung ist schon 15 jahre her, und ich kann mich nicht an die altersbeschränkung erinnern. Sorry, dass ich nicht weiterhelfen kann. lg
hallo acm,
habe über den BDH(Bund Deutscher Heilpraktiker)einen link zum Heilpraktikergesetz bekommen, da kannst du du dir den Gesetzestext runterladen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heilpr…
lg
Kennt sich jemand mit der Alterbeschränkung im
Heilpraktikergesetz aus?
Ich mache gerade die Ausbildung und bin noch nicht 25, würde
aber gerne schon früher die Amtsarztprüfung machen. An wen
könnte ich mich wenden? Warum gibt es diese Altersbeschränkung
überhaupt?
Lg
Hallo,
jede HP Schule in jedem Bundesland kann dir die Antwort geben!
Gruß aus Stuttgart
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