Ist das "bewaffneter Raubüberfall"?

Panzerknacker-Ede führt seinen Hund Gassi und trifft einen Kumpel der ihm noch Geld schuldet. Er nimmt ihm Geld und Wertsachen im Gegenwert der Schulden ab. Ede fühlt sich im Recht, da der andere ja bei ihm Schulden hatte.
Ich sagte ihm, in dieser Konstellation, mit dem Hund dabei, kannst du froh sein, wenn er dich nicht anzeigt und man dir das als „bewaffneten Raubüberfall“ auslegt!
Was meint ihr?

Ich kenne ja den Hund nicht.

Es wäre aber schon möglich einen Hund als „Waffe“ im Sinne des Gesetzes einzustufen. Kommt auf die Art des Hundes und natürlich darauf wie der eingesetzt würde um einer Forderung auf Herausgabe von Geld/Sachen Nachdruck zu verschaffen.

MfG
duck313

Natürlich kein Rehpinscher, sondern ein richtiger, großer Hund. Kenne die Rasse nicht, aber schon so ne Art Kampfhund.
Die Sache ist nun schon einige Tage her und es wird wohl nichts mehr kommen, aber als mir das so wie oben geschildert wurde, mußte ich „Ede“ darauf hinweisen, daß er seinen Kopf mal zum denken nutzen sollte…

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Was genau verstehst du unter einem „bewaffneten Raubüberfall“ bzw. über welchen vermeintlichen Straftatbestand sprechen wir hier? Raub nach §249 StGB bzw. schwerer Raub nach §250 StGB?

In beiden Fällen wäre das Vorhandensein des subjektiven Tatbestandsmerkmals „rechtswidrige Zueignungsabsicht“ Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestandes. So wie der Fall geschildert wurde, scheint die Zueignungsabsicht unstrittig zu sein. Offen bleibt, ob diese auch rechtswidrig ist. Schließlich hat Ede ja Anspruch auf Rückzahlung des geliehenen Geldes. Nach herrschender Meinung liegt hier aber dennoch eine Rechtswidrigkeit vor, und somit eine Straftat nach §249 oder §250 StGB.

Unterliegt der Täter jedoch einem Tatbestandsirrtum (er ist sich nicht der Tatsache bewusst, dass seine Zueignungsabsicht rechtswidrig ist), so handelt er ohne Schuld und kann daher nicht bestraft werden.

P.S.: Das steht nicht im Widerspruch zu „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Diese Redewendung ist korrekt hinsichtlich des Verbotsirrtums, nicht jedoch hinsichtlich des Tatbestandsirrtums.

Interessante Antwort, danke. Mir persönlich ist die Rechtslage hier nicht klar, aber „gefühlt“ war das für mich ein Raubüberfall, da Ede ja den Kumpel quasi genötigt hat, seine Schulden jetzt sofort zu bezahlen. Er nahm nicht nur Geld, sondern auch Handy und Halskette. Auch wenn er ein Anrecht auf die Rückzahlung der Schulden hatte, dachte ich, geht das so nicht. Er würde also damit durchkommen? Irgendwie auch erschreckend…

Das kann niemand vorhersehen. Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand…

Als völliger Laie im Recht aber einem Gefühl für Gerechtigkeit sehe ich hier auch keinen „Raubüberfall“. Aber Du benutzt schon das richtig Wort: Nötigung. Danach würde ich mal im StGB suchen.

Wiki sagt:

Der Raub ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts . Er ist im 20. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs(StGB) in § 249 normiert. Der Tatbestand kombiniert die Tathandlungen von Diebstahl (§ 242 StGB) und Nötigung(§ 240 StGB) und versieht sie mit einer gegenüber beiden Delikten erhöhten Strafandrohung.

Ede begeht ja, so wie Du es schilderst, keinen Diebstahl. Er holt sich ja „nur“ sein Eigentum wieder (bzw. Sachwerte, die seinem Eigentum entsprechen). Aber er nötigt den Kumpel zur sofortigen Herausgabe der Sachwerte.

Wie hoch ist der Sachwert eines Smartphons anzusetzen auf dem sich persönliche Daten befinden?
Auch wenn der Schuldner ihm Geld schuldet darf er (nach meinem Rechtsempfinden) nicht irgend etwas an sich nehmen von dem er denkt, es entspräche dem Gegenwert.
Ich bezeichne das als Selbstjustiz.

Wenn es ein iPhone ist, praktisch Null. Der „vorherige Besitzer“ wird das Ding sperren und der neue Besitzer kann dann nichts mehr damit anfangen, außer Briefe zu beschweren …

Keine Frage. Aber ist „Selbstjustiz“ eine Straftat gemäß StGB?

Überspitzende Bonmots würzen unsere Sprache. Wenn man diesen Satz allerdings so versteht, dass Richter in Deutschland willkürliche Urteile fällen, wäre dies vollkommen falsch. Es besteht schon ein nicht unerheblicher persönlicher Spielraum, es gibt Fehlurteile durch Irrtümer und einige wenige schwarze Schafe. Aber keine Willkür, dazu sind zu viele „Sicherheiten“ in das System eingebaut.

Karl

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Diesen falschen Eindruck wollte ich auch nicht erwecken.

Daher versuche ich es noch mal mit einer anderen Formulierung:

Das kann niemand vorhersehen. Es kommt darauf an, ob das Gericht zur Überzeugung gelangt, ob hier ein Tatbestandsirrtum vorliegt oder eben keiner.

DCK, ich hatte dich auch nicht so verstanden. Ich dachte eher an den weniger komplex denkenden Mitleser, der zustimmend mit dem Kopf nickt und zu sich selbst sagt: Genau, die machen eh’ was sie wollen!

Das hast du aber schön gesagt. :smiley:

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