Servus,
das ist eine Bürgschaftserklärung der wahrscheinlich künftigen Erben (die beiläufig heute überhaupt nicht wissen können, ob und in welchem Umfang sie es sein werden).
Ich bin nicht sicher, ob jemand wirksam bürgen kann, ohne dass das Kind beim Namen genannt wird.
Außerdem ist eine Bürgschaft von mehreren Bürgen in §§ 765ff BGB nicht vorgesehen. Jeder der drei Bürgen müsste sich für die Erfüllung einer bestimmten Hauptverbindlichkeit verpflichten (und sei es die gesamte - dann wäre der Gläubiger frei darin, sich an den Bürgen zu halten, bei dem am ehesten was zu holen ist).
Ein Wahlrecht des Gläubigers in dem Sinn, dass dieser bestimmen kann, dass die Verbindlichkeit anders als in Geld erfüllt wird, halte ich für mindestens zweifelhaft.
Spätestens das hier
könnte die ganze Geschichte nichtig machen, weil m, n und o etwas bestätigen, was sie objektiv nicht bestätigen können - es sei denn, jeder der drei hat das erste juristische Staatsexamen erfolgreich hinter sich gebracht.
Vorschlag:
Wende Dich an einen Rechtsanwalt, der Zivilrecht gut kann und gerne mag - so man bei Euch welche hat, vielleicht praktischerweise einen Anwaltsnotar, der falls nötig auch gleich die Geschichte mit dem Grundstück mit eintüten kann - und sag ihm schlicht, was am Ende bei der Operation herauskommen soll. Die für das von Dir vorgegebene Ziel geeignete Form kann er dann entwerfen.
Es geht bei diesem Geschäft um einen Betrag, den sehr viele Leute einmal im Leben und viele überhaupt nie in die Hand nehmen. An dieser Stelle ein paar Tausender für eine rechtssichere Gestaltung zu sparen, passt nicht so recht dazu. Innerhalb von zehn bis fünfzehn Jahren kostet Dich die Gebäudeversicherung ebenso viel, und Du kämst kaum auf den Gedanken, dass diese sich „nicht lohnt“, weil doch das Haus wahrscheinlich doch nicht abbrennen wird.
Schöne Grüße
MM