Dennoch ist aber so, Zitat:
Hat ein Heranwachsender (18 bis 20 Jahre) sexuellen Kontakt zu 14- oder 15-Jährigen, dann ist das nur dann verboten, wenn der Heranwachsende eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt oder für den Sex bezahlt.
Für Erwachsene über 21 Jahren gilt eine strengere Reglung. Diese können bestraft werden, wenn sie mit 14- oder 15-Jährigen sexuell verkehren, und zwar dann, wenn ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen, zum Beispiel die Eltern, einen Strafantrag stellen. In diesem Fall müssen die Richter in einer Verhandlung feststellen, ob der Angeklagte die „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausgenutzt hat. Es muss also im Einzelfall geklärt werden, ob der Jugendliche die nötige Reife hatte, um selbst entscheiden zu können, ob er mit dem Heranwachsenden Sex haben möchte.
http://www.jupo-bayern.de/brisant/liebe-sex/schutzal…
Mir geht es nicht darum, hier irgendjemanden etwas vorzuschreiben oder nicht, ich habe mich aus dieser Diskussion bewusst herausgehalten.
Hier geht es allein darum, den angeforderten Beleg zu liefern.
Natürlich sind das Ausnahmen, dennoch ist es so, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafbarkeit besteht. Ob dem so ist oder nicht, wäre im Zweifelsfall eine Entscheidung des angerufenen Gerichts.