Käufer sagt Päckchen sei nicht angekommen und droht mit Klage

Aha für die Vergangenheit, klappt so nicht.

Das wäre dann dein Fehler, für den du dann auch gerade stehen müsstest.

Aber der Versande auf Wunsch des Käufers?

Wo bitte steht was vom Angebot? Er schreibt nur, dass er den Artikel für 35 € inkl. Versand verkauft hat.

Und?

Und deshalb soll der Verkäufer trotz eindeutiger rechtlicher Lage über dieses Stöckchen springen, das ihm der Käufer hinhält? Warum?

Also für mich war es sinnvoll, sie nicht gehabt zu haben, weil ich sie über ein paar Jahrzehnte nicht gebraucht habe und so eine Menge Geld sparen konnte.
Nur wenige nehmen sie doch überhaupt in Anspruch.
Aber wenn vielleicht der Geldspeicher überläuft, ist das was anderes.
„Finanztip“ schreibt u.a. dazu:
„Es ist also durchaus fraglich, ob es sich lohnt, für diesen Schutz (je nach Umfang der Versicherung) mehrere Hundert Euro im Jahr auszugeben. Eine Erstberatung durch einen Anwalt oder einen Austausch anwaltlicher Schreiben können viele Verbraucher auch aus eigener Tasche bezahlen. Viele Streitigkeiten lassen sich bereits in diesem vorgerichtlichen Bereich beilegen.“

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Es ist egal, ob die 35,- das ursprüngliche Angebot oder die spätere Einigung über den Preis war.
Daß der Artikelpreis incl. Versandkosten war, ergibt sich daraus:

Bei „exkl. Versand“ hätte der Käufer im voraus gewußt, welche Versandart er bezahlt.

Nein, soll er ja eben nicht.

Aber die Nichtvereinbarung der Versandkosten und somit der Versandart hat ja erst ermöglicht, daß der Käufer dieses „Spielchen“ in Gang setzen konnte, was letztendlich zur Fragestellung geführt hat.

Nur das hier kein Unternehmer vorkommt, sondern zwie Privatpersonen.

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Das macht nichts. Der Verkäufer muss immer nachweisen (Sendungsnummer + Beleg), das der Artikel verschickt wurde. Kann er das nicht, Pech gehabt. Selbst wenn man sich auf unversicherten Versand einigt, würde z.B. auch Paypal immer zugunsten des Käufers entscheiden.

hast du die anderen antworten nicht gelesen, unter anderen diesen Link beachtet?

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Doch, steht doch auch so im Gesetz.

…sagte der Laie, der die Fachbegriffe nicht auseinander halten kann.

In deinem eigenen vielleicht. Das BGB hast du jedenfalls offensichtlich nicht gelesen.

https://dejure.org/gesetze/BGB/474.html:

„Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.“

https://dejure.org/gesetze/BGB/14.html:

„Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“

Wo ist das hier gegeben?

Dein so hübsch zitierter Text trifft hier nicht zu. Du hast keinerlei Ahnung.

Nochmal, der Verkäufer ist für den Versandweg verantwortlich. Das heißt, geht es auf den Versandweg verloren, haftet die Deutsche Post dafür, wenn er es dementsprechend versichert versendet hat. Schickt er es unversichert auf Wunsch des Käufers, hat er die A…karte. Deswegen nie irgendwas ‚Wertvolleres‘ ohne versichert und Sendungsnummer versenden. Der Käufer hat ein Recht auf die Zustellung des gekauften Artikels.

Jetzt haben dir zwei Leute das Gegenteil bewiesen inklusive Zitiern und Verlinken des Gesetzestextes und du bestehst immer noch auf deiner völlig falschen Behauptung.

Kannst du nicht lesen, willst du nicht lesen, verstehst du nicht, was du liest oder bist du nur einfach ein Troll?

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DP/DHL schreibt eigentlich seit Ewigkeiten das Produkt auf die Quittungen.

… und das bedeutet nicht, dass es versichert und nachverfolgbar versendet wird. Es kommt auf „das Übliche und Erwartbare“ an, was wiederum von den sonstigen Umständen abhängt … primär dem Wert der zu versendenden Sache.

Die Quittung ist ein Anscheinsbeweis. Da es hier (scheinbar) beidseitig um Privatpersonen geht, liegt die Beweislast ab Übergabe bei dem Empfänger.

@Do0dLeZ: Hast Du oder der Empfänger schon einen Nachforschungsauftrag gestellt? https://www.dhl.de/de/privatkunden/hilfe-kundenservice/sendungsverfolgung/nachforschungsauftrag.html

BTW: Ich persönlich mache immer ein Foto vom Adresslabel und dem Paket, bevor ich es versende … egal ob mit Päckchen- oder Paketettarif versandt.

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Durch Wiederholung wird das nicht richtiger. Insbesondere wenn der Käufer eine abweichende Versandart vorgibt, muss nichtmal der gewerbliche Verkäufer mehr für das Transportrisiko den Kopf hinhalten.

Den Transport-Dienstleister muss man hier erstmal komplett aussen vor lassen. Im ersten Schritt geht es ausschliesslich um das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. Ob Derjenige, der das Transportrisko trägt, den (vollen) Schaden ersetzt bekommt, ist erst der zweite Schritt. Bei Gewerbetreibenden geht es da oft um Gewicht und nachrangig um die tatsächliche Schadenssumme. (8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilo … nach aktuellem Umrechnugskurs 10,15 EUR pro Kilo)

Ansonsten findest Du unter folgendem Link die Thematik Transportrisiko rechtlich gut beleuchtet: https://www.it-recht-kanzlei.de/transportschaden-versandhandel.html#abschnitt_3

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Mit „Gefahr“ meint § 447 BGB dasselbe wie § 446 BGB, also die Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlustes und der zufälligen Verschlechterung, wenn diese vom Verkäufer nicht zu vertreten sind. Bei Verschulden des Verkäufers gilt § 447 BGB also nicht. Wenn aber § 447 BGB nicht gilt, dann gilt § 446 BGB: Die Gefahr geht erst mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer auf diesen über.

Wenn die Zeugin mit Sicherheit sagen kann, dass du das Päckchen an die Anschrift des Käufers versandt hast, dürftest du aus dem Schneider sein.

Wenn nicht, erscheint das Risiko trotzdem vertretbar. Selbst bei ungünstiger Rechts-, Sach- oder Beweislage kann es sinnvoll sein, einen Rechtsstreit zu riskieren, wenn die Chance besteht, dass die Gegenseite es letztlich bei Drohungen belassen wird. Das Gesamtkostenrisiko inklusive Kosten des Gerichtsverfahrens liegt bei 469,09 Euro. Ein halbwegs gut beratener Käufer sollte dieses Risiko scheuen. Natürlich könnte er eine Rechtsschutzversicherung unterhalten, die er dann aber vielleicht nicht unnötig in Anspruch nehmen will, und die eventuell eine Selbstbeteiligung vorsieht. Auch könnte der Käufer so arm sein, dass er Beratung- und Prozesskostenhilfe bekommt. Das würde ihn aber nicht von der Pflicht entbinden, dir deine Anwaltskosten zu ersetzen, wenn er vor Gericht verliert.

Ich sehe den Verkäufer nicht in der Beweispflicht.
VK sagt: Ich habe er verschickt.
K sagt: Ich habe es nicht bekommen.

Zuerst einmal: Warum sollte der Richter dem VK oder dem K glauben? Der Nicht-Empfang ist genauso wenig beweisbar wie das Abschicken.

Hier ist es doch der Käufer, der einen Anspruch geltend macht. Üblich ist doch, dass derjenige die Beweislast trägt, der einen Anspruch durchsetzen will.
Die Indizien sprechen dafür, dass der VK nicht gelogen hat. Zusätzlich kann es sogar sein, dass beide die Wahrheit sagen - weil das Päckchen aus dem Briefkasten gestohlen wurde.

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@X_Strom
In den letzten Tagen wurde hier herausgearbeitet, dass der Verkäufer im Recht ist und den Kaufpreis also nicht erstatten muss, wenn er die Kaufsache ordnungsgemäß versandt hat. Das ergibt sich aus § 447 BGB.

Wenn der Käufer den Verkäufer auf Erstattung verklagt, wird der Beklagte vor Gericht behaupten, die Kaufsache versandt zu haben. Wenn der Kläger diese Behauptung nicht bestreitet, muss das Gericht den Versand nach § 138 Abs. 3 ZPO als wahr unterstellen. Dann verliert der Kläger einen Prozess, den er sich von vornherein hätte sparen können.

Wenn der Kläger den Versand bestreitet, muss Beweis angeboten und erhoben werden. Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsnormen, deren Wirkungen ihr zugute kommen können. Der Anspruchsteller hat die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale zu beweisen, der Anspruchsgegner die rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Merkmale (BGH NJW-RR 2010, 1378). Mit den Parteirollen hat das nichts zu tun. Bei § 447 BGB muss der Verkäufer die Übergabe an den Beförderer beweisen (Palandt, BGB, 77. A. 2018, § 447 Rn. 22).

Das entscheidende Beweismittel könnte die Aussage der Zeugin sein.

Wenn der Verkäufer den Versand nicht beweisen kann, trifft das Gericht eine Beweislastentscheidung. Den Rechtsstreit verliert, wer den ihm obliegenden Beweis nicht hat führen können. Das wäre in diesem Fall der beklagte Verkäufer.

Merke: Der Versand als Päckchen ist nicht empfehlenswert, wenn er zu Beweisproblemen führen kann.

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Was auch (leider nicht ganz selten) vorkommt ist, dass ein Päckchen einfach vor die Tür gelegt wird.

Da es ein Päckchen war geht das mit dem Nachforschungsauftrag nicht.

Stimmt nicht, man kann für jede Sendung eine Nachforschung beantragen. Ausgang allerdings ungewiss.

Link: