Der Nachbar gewinnt dadurch Bauland.
Ich wette, das hängt (auch) davon ab, wer dieses Recht aufgrund wessen gelöscht hat oder löschen will, und welche Nachteile für denjenigen entstehen, der das Wegerecht vorher hatte.
Zunächst würde ein Blick in den Wortlaut des eingetragenen Wegerechts weiterhelfen und dann auch noch, ob die seinerzeitige Begründung für die Wegerechtseintragung noch aktuell Bestand hat. Welche Vor- und Nachteile würden sich der Wegerechtsinhaber bei einer Aufgabe des Wegerechts ergeben?
Die Details fehlen hier, um überhaupt an eine Entschädigung des Wegerechtsinhabers zu denken. Ich kann im übrigen nur vermuten, dass Du die Wegerechtsinhaberin bist.
Wenn das Wegerecht derzeit und auf Dauer gar nicht mehr gebraucht würde, dann hielte ich ein Festhalten am Wegerecht und an der Idee einer Entschädigung für abwegig.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Hier handelt es sich um 2 Grundstücke die einst im Familienbesitz waren und später an 2 Erben gingen. Die Grundbücher sollen bereinigt werden. Es geht hier auf der einen Seite um eine Länge von ca. 100 m, die dann als Bauland mit genutzt werden können, während auf der anderen Seite ca. 30 m Länge sind (Hof). Bauplatzpreis gegenwärtig ca. 800 € pro qm. Die Eigentümer auf beiden Seiten wollen das gegenseitige Fahr- und Wegerecht löschen. Nur einer hat einen Vorteil.
Darf ich mal ganz unwissend fragen, ob man denn gezwungen sein kann, ein Wegerecht aufzugeben?
Und wenn nein, was dagegen spricht, in einem gesonderten Vertrag für diese Gefälligkeit eine Summe X oder einen anderen Gefallen zu vereinbaren?
Danke für den Hinweis, das sind auch meine Gedanken. Nur die anderen wollen zwar das Wege- und Fahrrecht
gelöscht haben, aber keine Gegenleistung.
Kann das nicht betrachtet werden, als etwas, das man kaufen kann?
Wenn sie nicht zahlen wollen, kriegen sie eben nicht, was sie wollen.
So ermittelt sich doch jeder Marktwert. Angebot und Nachfrage.
Mich würde aber tatsächlich interessieren, ob bei jahrelanger Nichtnutzung gegen den Willen der Personen, die das Wegerecht haben, dieses gelöscht werden kann. Damit müsste es doch stehen oder fallen.
Ich erinnere, dass wir seinerzeit ein Vorkaufsrecht für ein Grundstück auch in bare Münze umgesetzt haben.
Die gegenseitigen Wege- und Fahrrechte sind im Grundbuch eingetragen und damit gesichert. Keiner kann einzeln die Löschung beantragen.wir sind gerade am Anfang der Gespräche.
Das Wege- und Fahrrecht ist zeitlich und räumlich nicht beschränkt und auch an nichts gebunden. Es heißt einfach
Fahr- und Wegerecht für… Ein Bauträger interessiert sich für das Grundstück und für den ist die Grunddienstbarkeit sicher eine Wertminderung. Vorteile: Für eine Seite Bauplatzpreise, für die meine Seite ändert sich nichts. Aber ich möchten keine Gemeinsamkeiten mehr und klare Verhältnisse, deshalb strebe auch ich die Löschung an.
Genutzt werden die Rechte auf beiden Seiten nicht.
Hallo,
Habe ich es richtig verstanden: Da gibt es zwei Nachbargrundstücke. Eines gehört A, das andere gehört B. A hat auf dem Grundstück von B ein Geh- und fahrrecht von 100 m Länge, B hat auf dem Grundstück von A ein Geh- und Fahrrecht von 30 m Länge? Jetzt sollen beide Rechte gelöscht werden?
Einige Rückfragen:
Wenn die Wegerechte nicht mehr gebraucht werden, wie ist aktuell die Zuwegung geregelt?
Einige Rückfragen dazu: Ob das Recht „einfach so gelöscht werden kann könnte auch darauf ankommen, wie und warum die Rechte seinerzeit entstanden sind. Das sollte sich mal eine rechtskundige Person ansehen.
Wie ist die Vermutung entstanden, dass eine „Fläche mit Wegerecht“ kein Bauland ist, eine „Fläche ohne Wegerecht“ aber „Bauland“ mit hohem Wert? Zur bebaubaren Fläche gehören auch Abstandsflächen usw. für die egal sein könnte, ob diese Flächen mit Rechten belastet sind. Wie breit wird die Fläche angesetzt? 3 Meter ?
Wenn der Wert einer „Fläche ohne Wegerecht“ mit 800 € angesetzt wird, was ist dann mit einer „Fläche mit Wegerecht“?
Was ist mit einer möglichen „Gegenrechnung“ des Wegerechtes von B auf dem Grundstück von A? Auch hier ist der gleiche Wertzuwachs denkbar?
Gruß
Jörg Zabel
Hallo, danke für die Antwort. Ja, der Sachverhalt ist richtig verstanden.
Beide Grundstücke haben eigene Zufahrt.
Der ehemalige Eigentümer wollte für sich und seine Rechtsnachfolger sicherstellen, dass
über beide Grundstücke ein Zugang zum jeweils anderen Grundstück möglich ist, das schien ihm wichtig.
Er wollte wohl sicherstellen, dass es später einmal keinen Streit gibt. Ist ihm aber leider nicht gelungen.
Gegen eine Bebauung haben wir übrigens nichts. Wir wollen nur unseren Frieden und nicht weiter drangsaliert werden und selbst unseren Kindern diesen Wirrwarr hinterlassen. Deshalb stimmen wir auch der Löschung zu.
Meine Frage war vielleicht falsch gestellt. Die Grunddienstbarkeit ist laut Bauträger eine deutliche
Wertminderung, das Grundstück ist schmal und das Fahrrecht hat eine Breite von 3,50 m.Da Wege- und Fahrrecht über das gesamte Grundstück geht, könnte an einer Stelle gar nicht bebaut werden, das
meine ich
mit „wird zu Bauland“.
Der Quadratmeterpreis Bauland kostet hier ca. 800,-- Euro. Die Seite A hätte
durch die Löschung einen beachtlichen Wertzuwachs, meine ich, weil der künftige Käufer dann den
vollen Preis ohne Abzug bezahlen würde.
Auf der Seite B geht das Wegerecht über eine ohnehin von Mietern und Besuchern viel befahrene Einfahrt zwischen einer Mauer und dem Wohnhaus. Es würde sich eigentlich nichts ändern, außer, wenn jede im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit eine Wertminderung darstellt, dann müsste man eine Gegenrechnung aufmachen, klar.
Ich wünsche einen schönen Sonntag.
Gruß, Thea
Hallo,
Die Sache mit dem Wertzuwachs ist so ein Ding. Ich versuche mal Beispiele zu konstruieren.
Beispiel 1: Das Recht liegt auf einem 3 Meter breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze. Diese Fläche darf aber nicht bebaut werden, da ein Grenzabstand von 5 Metern eingehalten werden muss. Damit dürfte es uninteressant sein, ob diese Fläche zur Überfahrt benutzt wird, oder ob da Rasen angelegt wird. Der Wert wird nicht so hoch sein.
Beispiel 2: Das Recht liegt auf einer Fläche, die überbaut werden soll. Dann ist es wichtig, dass das Recht „verschwindet“. Hier kann der Wert höher sein.
Für Deinen Fall kommen wir hier nicht weiter ohne das Recht in seinem Wortlaut und die Örtlichkeit zu kennen.
Möglicherweise kann Die Jemand weiterhelfen, wenn Du Dich hier weiterklickst:
http://www.gutachterausschuesse-online.de/
Noch ein paar Gedanken zur Verhandlung mit dem Nachbarn:
Irgendwo wird man sich auf einen Geldbetrag einigen (können). Was ist, wenn die Fläche mit dem Wegerecht gleichzeitig die Zufahrt des Nachbarn ist? (Dann kannst Du das Recht weiter ausüben ohne dass es den Nachbarn stört, das wird „den Wert“ deutlich senken.) Oder was ist, wenn das Recht auf einer anderen Fläche des Nachbarn möglich ist? (Auch hier wirkt sich es auf den Betrag aus.)
Und was ist, wenn der Nachbar sein Geh- und Fahrrecht plötzlich über die andere Fläche wieder ausüben möchte?
Gruß
Jörg Zabel
Sehe ich nicht so (aber dazu müsste man den Lageplan sehen). Wenn das am Grundstücksrand liegt, also eine Seite ist schon der 3. Nachbar, dann hat so ein Streifen für den mit dem Wegerecht belasteten doch keinen Wert.
Er kann dort wegen Grenzabstand (normal 3 m) oder Abstandsflächen nichts bauen.
Anders wenn der 3,5 m breite Streifen mittig durch ein Grundstück ginge, was wohl kaum der Fall sein dürfte, aber wer weiß (Lageplan)
MfG
duck313
Dann kann man sich doch einfach verweigern. Muss man halt sehen, wer den längeren Atem hat.
Hallo,
Ich habe vor Stunden eine Antwort geschrieben, die vermutlich nicht gesendet wurde.
Ich hole das hiermit nach.
Ich würde Dir gerne eine „beste Antwort“ Beurteilung geben, nur ich weiss nicht wie das
geht.
Th
++++
Vielen Dank für die Anregungen. Den Tipp mit dem gutachterausschuesse-online.de ist
interessant. Ich werde da gleich mal schauen. Ich wusste gar nicht, dass es das gibt.
Ich habe gerade noch einmal nachgesehen, es steht wirklich nur "Fahr-, Wege- und Zugangsrecht
für Grundstück Nr… Das würde doch bedeuten, dass wir über das gesamte Grundstück gehen
könnten, wenn wir wollten. Würden da Häuser oder Wohnungen gebaut, die würden sie freuen,
wenn wir über deren Terrasse laufen.
Wir haben uns jahrelang bemüht, Klarheit zu schaffen (ohne finanziellen Ausgleich), immer ver-
geblich. Jetzt plötzlich eilt es. Das Recht soll auf unserer Seite natürlich auch gelöscht werden, so
dass keiner mehr ein Recht am Grundstück des anderen hat.
Wir werden auf alle Fälle einen Anwalt für Baurecht beauftragen. Ich wollte vorher ein paar
Gedanken sammeln.
Gruß,
Thea
Hallo
Möglicherweise nicht ganz …
Wo hast Du nachgesehen? Im Grundbuch?
Im eigentlichen Grundbuch findet sich das Recht nur verkürzt, zu jedem Grundbuch gibt es eine Grundakte, in der sich alle Dokumente finden sollten, die für die Eintragungen wichtig sind. Hier wäre der genaue Wortlaut (wenn Du Glück hast mit einer Kartenskizze) zu sehen.
Gruß
Jörg Zabel
Vielen Dank für den Tipp. Grundakte ist mein nächster Weg.
Ich habe natürlich in dem Grundbuchauszug nachgeschaut.
Ich war der Meinung, dass da eigentlich alles drin steht.
Gruß,
Thea
3 m reicht auch, hinzu kommen könnten bei höheren Bauten Abstandsflächen.
Es war nur ein Beispiel …
(Sonst behauptet noch Jemand, dass auf keinen Fall mehr als 3
m nötig sind.)
Hallo,
ein Zufallsfund:
Vielleicht hilft es ja …
Gruß
Jörg Zabel