Kann ich von Kaufvertrag zurücktreten?

Hallo Experten,
kürzlich war ein Elektriker in meiner Wohnung, der vom Vertmieter aus was richten musste.
Da mein Staubsauger kaputt war, hab ich bei der Gelegenheit einen neuen in Auftrag gegeben. Ich sagte, dass ich einen kleinen mit großer Leistung haben möchte, dass es auch eine andere Marke sein könnte.
Kurz drauf rief mich der Elektriker an, er hat was gleichwertiges, 150 €. Ich sagte ja. Er sagte, er bestellt und wenn der Staubsauger da ist, gibt er mir Bescheid.
Wenige Tage später schrieb der Elektriker eine WhatsApp Nachricht mit Bild, ich kann den neuen Staubsauger abholen.
Heute habe ich festgestellt, dass die Leistung von dem Staubsauger 600 statt 1000 W hat und dass das der neue Staubsauger wo anders rund 100 € kostet.
Ich möchte das so nicht.

Kann ich vom Kauf zurücktreten?

Danke für eure Antworten.

Verschoben von Arbeitsrecht nach Allgemeine Rechtsfragen
MOD: Pierre

Nein.

Du weißt es offenbar nicht, Leistung im Sinne von Saugkraft hat nichts mit der elektrischen Leistungsaufnahme des Motors (in Watt) zu tun.
Außerdem ist nach neuen EU-Vorschriften die elektrische Leistung bei Neugeräten reduziert worden !

Bei gleicher Saugkraft.

Also prüfe erst einmal deinen neuen Sauger.

MfG
duck313

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Ja klar! Die Anforderung

rechtfertigt eindeutig, dass 600 statt 1000 W nicht akzeptabel ist.

Facepalm beiseite, natürlich hat @duck313 recht. Denn ganz ehrlich: der Handwerker hat sich für Dich Mühe gemacht, das Teil nach Deinen (überaus unspezifischen) Anforderungen rausgesucht, das Ding bestellt, ggf. Porto bezahlt, Dir ein Foto geschickt - das ist doch klar, dass der da was verdienen will.

Viel Spass mit dem neuen Saugi…

Bevor man einen Staubsauger bei jemandem verbindlich bestellt, erkundigt man sich nach Preisen und dem gewünschten Produkt.
Jemanden erst einen Auftrag erteilen und dann sagen „ne, will ich doch nicht“ gehört sich einfach nicht.

Hallo,

Stimmt. Aber auch: es geht nicht. Man ist einen Vertrag eingegangen.

Grüße
Siboniwe

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Und schleppt ihn wohl auch noch bis an die Wohnungstür.
Unfassbar dann mit 50€ zu knausern.

Sicher? Haustürgeschäft?

Sicher? Ist das nicht ein Haustür- oder Fenabsatzgeschäft?

Meines Erachtens gibt es 14 Tage Rücktrittsrecht.

Da kenne ich mich jetzt echt nicht aus, aber ist das nicht nur wenn der Typi mitm Staubsauger unterm Arm an Deiner Haustür klingelt und Du im das gute Stück quasi im Affekt abkaufst? Die Dame hatte doch den zufällig wegen was anderem anwesenden „Elektriker“ von sich aus angesprochen. Und dann hat ein bissle später der Elektriker ihr quasi ein „Angebot“ (telefonisch) gemacht… Aber wie gesagt, keine Ahnung.

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Dein Erachten ist meines Erachtens falsch.

Grüße
Siboniwe

Hast du dafür auch irgendwelche Argumente?

Vertragsabschluss in der Wohnung des Konsumenten bzw. durch Whatsapp-Nachricht soll nicht unter das Kündigngsrecht fallen?

Guckstu Wikipedia:

Das stützt eher mein Erachten als dein Erachten, oder?

@Frau_Jana_Boemer , ich möchte das jetzt nicht zweimal posten, schau dr mal mein Wiki-Zitat an.

Nö, da hat er schon recht. Das Schuldrecht wurde geändert, das alte „Haustürgeschäft“ wurde gestrichen.
Für alle „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossenen Vertrage (einige Ausnahme, die hier aber nicht greifen, gibt es schon) , besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

rein rechtlich könnte sie widerrufen, Ware zurück, Geld zurück.

Meine Antwort zielte aber darauf ab, dass der Staubsauger angeblich nicht der Forderung (1000 W und mehr) entspräche.
Übrigens, dass er 150 € kostet war ja bekannt und galt als zugestimmt.

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Davon abgesehen: wir ahnen ja nicht, wie lange die „Bestellung“ inzwischen her ist :wink: „Kürzlich“ ist ja durchaus dehnbar. Aber nun: das ist der Trend der Zeit. Irgendwelche Texterinnen freundlichen Menschen schmeißen uns irgendwelche Fragen hin, wo quasi alle notwendigen Informationen fehlen und rühren sich dann nicht mehr oder mit hübschen Worten wie „Blödsinn“ „blöde Experten“ und solchen Nettigkeiten… Blöd sind nur wir, die da immer wieder drauf reinfallen.

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Hi,

In deinem Zitat steht aber was von „Wenn der Verbraucher angesprochen wurde“. Hier hat aber die Verbraucher in die Initiative ergriffen. Sie wollte vom Handwerker ein neues Gerät haben.

Sie soll doch das Gerät erstmal ausprobieren. Mit „gleichwertig“ meinte sie sicher die saugleistung und nicht den (nun niedrigeren) Stromverbrauch. Saugt er gut genug, ist doch alles in bester Ordnung.

Die Franzi

Hallo,

die Vertragsverhandlungen begannen in deiner Wohnung, dort hast du eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes gemacht.
Damit ist es kein Fernabsatzvertrag, weil nur die Abgabe des Angebotes durch den verkäufer und die Annahme des Angebotes durch dich mit Mitteln der Fernkommunikation durchgeführt wurden.
Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist es auch nicht, weil nach §312b Abs.1 Nr.3 dazu der Verkäufer den Verbraucher hätte ansprechen müssen, nicht umgekehrt (wie hier).

Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht steht dir also aus diesen Gründen nicht zu.

Eine Sachmängelhaftung könnte diskutiert werden.
„Ich möchte einen kleinen mit großer Leistung“ und „Ich habe einen Gleichwertigen“ seien nun Beschaffenheiten, die der gelieferte Staubsauger erfüllen müsse (die Beweisbarkeit dieser Aussagen geht natürlich gegen Null).

„klein“ - hier hast du nichts zu bemängeln
„große Leistung“ - ganz offensichtlich meintest du die elektrische Leistung. Das ist ein Irrglaube. Der Testsieger des letzten Tests der Stiftung Warentest hat „550W“ laut Typenschild (gemessen 633W). Du, als Verwender einer zweideutigen Formulierung, musst dir dies zu deinen Ungunsten anrechnen lassen. Es sind ja noch maximal 900W zulässig, dann sind 600W vermutlich keine große Leistung. Wärest du aber wirklich zufriedener, wenn dein "600W-Gerät [wie viele anderen] bei der Leistung schummelt und in Wirklichkeit 900W verbrauchen würde?
Der Nachweis einer „großen“ Saugleistung könnte dem Verkäufer nur gelingen, wenn dieser Staubsauger in einem Test ein überdurchschnittliches Qualitätsurteil bei den Saugeigenschaften bekam - oder durch ein aufwändiges Gutachten. Dies setzt aber voraus, dass der Nachweis gelingt, dass diese Beschaffenheit überhaupt vereinbart war.

Die Beschaffenheit „Ich habe hier einen Gleichwertigen“ ist zu allgemein gehalten, um bei 600W zu (inwischen verbotenen!) 1000W von einem Mangel sprechen zu können. Insbesondere verbindet der Verbraucher hier die Beschaffenheit viel zu einseitig und widersinnig mit „verbraucht viel Strom“ als scheinbar „guter“ Eigenschaft, verkennt aber die tatsächliche Saugleistung als viel wichtigeren Aspekt! Insofern bedeutet „Gleichwertig“ ein Gesamturteil über die Summe der Eigenschaften, wobei „wenig Verbrauch“ aufwertend wirkt und dabei ein erheblich geringerer Verbrauch (40%) sogar eine gewisse Verringerung der Saugleistung wett machen kann.

Würde dein neuer Sauger also in etwa genauso groß sein wie der alte, 40% weniger Strom verbrauchen und 15% geringere Saugleistung haben, so hielte ICH den trotzdem für gleichwertig.

Dass man manche Produkte bei irgendwelchen Online-Shops billiger einkaufen kann, als ein Fachhändler sie beim Großhändler kaufen kann, ist leider Fakt. Ich erlebe das oft am eigenen Leibe.

Ich verstehe das Gesetz aber anders: nämlich, dass es nicht mehr (unbedingt) darauf ankommt, wo der Vertrag abgeschlossen wurde, sondern in welcher Situation der Vertrag abgeschlossen wurde.

  1. Der Besuch des Handwerkers war nicht spontan (er kam, um einen Auftrag zu erfüllen).
  2. Die Nachfrage nach dem Staubsauger ging vom Kunden aus, und nicht spontan ohne Aufforderung vom Handwerker.

Ja, aber § 312g Abs. 2 Nr. 11 letzter Hablbsatz BGB nimmt nur die zur Reparatur notwendigen Ersatzteile aus, nicht die Lieferung eines Neugeräts.

Daraus folgt => Rückgaberecht 14 Tage.

Sorry Mietzekatze, zu spät gesehen. Nimm mein Post als Bestätigung des deinen.

Grüße
Siboniwe

Das ist völlig egal. Die Ausnahme habe ich gerade zitiert, die gilt aber für Ersatzteile, nicht für Neugeräte.

Nochmal zusammenfassend, Ja, du kannst vom 14tägigen Rückgaberecht gebrauch machen, das ist in § 355 i.V.m. 312g BGB geregelt, die Ausnahmen greifen nicht, die Ausnahmevorschrift § 312g Abs. 2 Nr. 11 letzter Hablbsatz BGB nimmt nur die zur Reparatur notwendigen Ersatzteile aus, nicht die Lieferung eines Neugeräts.

(Hervorhebung von mir.

Ist nicht einschlägig, das wäre nur einschlägig, wenn die Käuferin im Anschluss an das Angebot in den Laden gegangen wäre und dort unterschrieben hätte. Bitte genau lesen!

Dass sie den Elektriker zu sich bestellt hat, wäre nach altem Recht wichtig gewesen, nach neuem Recht ist das egal.