Hallo,
die Vertragsverhandlungen begannen in deiner Wohnung, dort hast du eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes gemacht.
Damit ist es kein Fernabsatzvertrag, weil nur die Abgabe des Angebotes durch den verkäufer und die Annahme des Angebotes durch dich mit Mitteln der Fernkommunikation durchgeführt wurden.
Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist es auch nicht, weil nach §312b Abs.1 Nr.3 dazu der Verkäufer den Verbraucher hätte ansprechen müssen, nicht umgekehrt (wie hier).
Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht steht dir also aus diesen Gründen nicht zu.
Eine Sachmängelhaftung könnte diskutiert werden.
„Ich möchte einen kleinen mit großer Leistung“ und „Ich habe einen Gleichwertigen“ seien nun Beschaffenheiten, die der gelieferte Staubsauger erfüllen müsse (die Beweisbarkeit dieser Aussagen geht natürlich gegen Null).
„klein“ - hier hast du nichts zu bemängeln
„große Leistung“ - ganz offensichtlich meintest du die elektrische Leistung. Das ist ein Irrglaube. Der Testsieger des letzten Tests der Stiftung Warentest hat „550W“ laut Typenschild (gemessen 633W). Du, als Verwender einer zweideutigen Formulierung, musst dir dies zu deinen Ungunsten anrechnen lassen. Es sind ja noch maximal 900W zulässig, dann sind 600W vermutlich keine große Leistung. Wärest du aber wirklich zufriedener, wenn dein "600W-Gerät [wie viele anderen] bei der Leistung schummelt und in Wirklichkeit 900W verbrauchen würde?
Der Nachweis einer „großen“ Saugleistung könnte dem Verkäufer nur gelingen, wenn dieser Staubsauger in einem Test ein überdurchschnittliches Qualitätsurteil bei den Saugeigenschaften bekam - oder durch ein aufwändiges Gutachten. Dies setzt aber voraus, dass der Nachweis gelingt, dass diese Beschaffenheit überhaupt vereinbart war.
Die Beschaffenheit „Ich habe hier einen Gleichwertigen“ ist zu allgemein gehalten, um bei 600W zu (inwischen verbotenen!) 1000W von einem Mangel sprechen zu können. Insbesondere verbindet der Verbraucher hier die Beschaffenheit viel zu einseitig und widersinnig mit „verbraucht viel Strom“ als scheinbar „guter“ Eigenschaft, verkennt aber die tatsächliche Saugleistung als viel wichtigeren Aspekt! Insofern bedeutet „Gleichwertig“ ein Gesamturteil über die Summe der Eigenschaften, wobei „wenig Verbrauch“ aufwertend wirkt und dabei ein erheblich geringerer Verbrauch (40%) sogar eine gewisse Verringerung der Saugleistung wett machen kann.
Würde dein neuer Sauger also in etwa genauso groß sein wie der alte, 40% weniger Strom verbrauchen und 15% geringere Saugleistung haben, so hielte ICH den trotzdem für gleichwertig.
Dass man manche Produkte bei irgendwelchen Online-Shops billiger einkaufen kann, als ein Fachhändler sie beim Großhändler kaufen kann, ist leider Fakt. Ich erlebe das oft am eigenen Leibe.