Kann ich von Kaufvertrag zurücktreten?

Nein.
Ein Widerrufsrecht besteht demnach bei den zwei genannten Vertragsarten.
Erst wenn in diesem Falle ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag zu bejahen ist, folgt das Widerrufsrecht. Dies ist auf Grund der aktiven Anfrage durch den Kunden an den Verkäufer hier nicht der Fall.
Somit interessieren die Ausnahmen vom Widerrufsrecht nicht, da es kein Widerrufsrecht gibt.
Der letzte Halbsatz der Nummer 11 gilt zudem nicht, weil keine Warenlieferung bei diesem Besuch erfolgte.

Die Ausnahme 11 schützt Handwerker vor der Stornierung von Notdiensteinsätzen. Der letzte Halbsatz sorgt aber dafür, dass während der Reparatur gemachte „Zusatzgeschäfte“ widerrufen werden können. Man denke an Schlüsseldienste, die nach erfolgter Öffnung mittels Türfallengleiter vor einem Widerruf geschützt werden müssen, aber auch an die schwarzen Schafe, die nach so einer Blitz-Öffnung „feststellen“, dass das vorhandene Türschloss „total unsicher“ sei, aber man habe (welch Zufall!) ein Hochsicherheitsschloss im Auto, das sei eine Fehlbestellung für einen anderen Kunden, aber hier würde es passen, nur 500€ (statt sonst 899€).
Tja, für dieses Zusatzgeschäft gibt es dann doch wieder den Widerruf!

Ich erlaube mir ein Zitat:

die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder

Die erste Hervorhebeung sagt: Nö, nicht unbedingt im Geschäftsraum, auch durch Fernkommunikation ist denkabr.

Die zweite Hervorhebung sagt aber: Unmittelbar.

Und das habe ich überlesen. Mein Fehler.

Somit ist dieser Vertrag schon aus zwei Gründen kein „außerhalb von … Vertrag“:

  1. Der Abschluss erfolgte nicht unmittelbar nach der Ansprache des Verbrauchers.
  2. Der Abschluss erfolgte, nachdem der Verbraucher den Unternehmer angesprochen hat.

Da es also gleich aus zwei Gründen kein „außerhalb von … Vertrag“ ist, ebenso kein Fernabsatzvertrag, gibt es auch kein Widerrufsrecht nach 321g BGB.

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Eben. Das liegt ja hier vor.

Eben. Der Vertrag wurde ja außerhalb von Geschäftsräumen, nämlich in der Wohnung der Fargestellerin, geschlossen.

Erstens ist das altes Recht, das nicht mehr gilt. Zweitens hat gemäß Sachverhalt wohl der Vermieter den Handwerker gerufen und er nutzte die Gelegenheit, der Fragestellerin bei dieser Gelegenheit einen Staubsauger anzudrehen. Wenn du das immer noch für zu akzeptieren hälst, kann das nur daran liegen, dass du dem Berufskollegen mit Augenzudrücken helfen willst.

Du verstehst dieses Zitat zwar falsch, das ist aber nebensächlich, weil die Vorschrift gar nicht gebraucht wird. Schon durch § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ja das Widerrufsrecht gegeben, so dass Nr. 3 (auf der herumreitest) nicht gebraucht wird. Die Vorschriften sind nicht als und zu lesen, sondern oder. Sonst wäre es ja auch Blödsinn, da die gleichzeitige Erfüllung aller vier Merkmale gar nicht mögich ist, weil du immer im Laden mit Kaffeefahrt kombiniert haben müsstest.

NEIN. Es sind nur ** bei dem Besuch gelieferte Waren** bezeichnet. Die Ware wurde NICHT beim Besuch geliefert!

NEIN. Der Vertrag wurde telefonisch geschlossen. Hast du dir die Frage denn gar nicht durchgelesen?

Ist https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312b.html veraltet? Nein, oder?
Das hier habe ich gerade eben von da hierhin kopiert. Die Hervorhebung stammt von mir.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

  1. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder

Der Verbraucher wurde nicht vom Unternehmer angesprochen, sondern genau anders herum. Geltendes Recht!
Ebenso steht da „unmittelbar“. Wie lange ist wohl zwischen dem Besuch beim Kunden und dem Rückruf „Ich habe da was gefunden“ vergangen? Der Elektriker ist doch wohl zuerst in die Firma gefahren und hat ein Gerät herausgesucht.

Das ist eine infame Unterstellung.

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Nein, nein, nein.

die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,

Ich glaube NICHT, dass der Elektriker und der Kunde telefonierten, während sie sich gegenüber saßen.
Der Vertragsschluss erfolgte telefonisch.
Nur die Vertragsanbahnung erfolgte in der Wohnung.

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Ist doch auch nicht notwendig. Kunde saß zu hause, das reicht. § 312b Satz 1 Nr. 2 BGB ist erfüllt. Daraus folgt: Widerrufsrecht.

Hallo Leute,

ich bin hier mit meiner Frage aufgetreten, weil ich einfach nicht genau über das Thema bescheid wusste. Dass manche Leute bei einer normalen Fragestellung ausfällig werden, versteh ich einfach nicht. Egal, es muss auch seltsame Typen geben.

Mag sein, dass meine Angaben anföngermäßig waren, ich steh dazu. Und für alle, die es wissen wollen, es lagen 5 Tage zwischen Handwerkerbesuch und Fragestellung, als hätte ich die 14 Tage-Frist locker erfüllt.

Meine Problemlösung lief so:
Ich hab dem Handwerker gesagt, dass mir der Preis zu hoch erscheint. Außerdem wollte ich, dass er mir das mit der Watt-Zahl und der Leistung erklärt.

Der Handwerker hat mir das ganz anschaulich mit der Leistung und der neuen gesetzlichen Regelung erklärt. Wegen dem Preis: Er hat mir 3 Packungen Staubsaugerbeutel dazugegeben und gesagt, dass er tatsächlich als Zwischenhändler noch eine Gewinnspanne für sich draufschlägt.

Beim nächsten Kauf weiß ich Bescheid, danke euch Experten.

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