Nein.
Ein Widerrufsrecht besteht demnach bei den zwei genannten Vertragsarten.
Erst wenn in diesem Falle ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag zu bejahen ist, folgt das Widerrufsrecht. Dies ist auf Grund der aktiven Anfrage durch den Kunden an den Verkäufer hier nicht der Fall.
Somit interessieren die Ausnahmen vom Widerrufsrecht nicht, da es kein Widerrufsrecht gibt.
Der letzte Halbsatz der Nummer 11 gilt zudem nicht, weil keine Warenlieferung bei diesem Besuch erfolgte.
Die Ausnahme 11 schützt Handwerker vor der Stornierung von Notdiensteinsätzen. Der letzte Halbsatz sorgt aber dafür, dass während der Reparatur gemachte „Zusatzgeschäfte“ widerrufen werden können. Man denke an Schlüsseldienste, die nach erfolgter Öffnung mittels Türfallengleiter vor einem Widerruf geschützt werden müssen, aber auch an die schwarzen Schafe, die nach so einer Blitz-Öffnung „feststellen“, dass das vorhandene Türschloss „total unsicher“ sei, aber man habe (welch Zufall!) ein Hochsicherheitsschloss im Auto, das sei eine Fehlbestellung für einen anderen Kunden, aber hier würde es passen, nur 500€ (statt sonst 899€).
Tja, für dieses Zusatzgeschäft gibt es dann doch wieder den Widerruf!