Es ist einer der beliebtsten Rechtsirrtümer …
Hallo,
Du hast aber neben der Garantie auch eine Gewahrleistung. Die
ist gesetzlich vorgeschrieben und genau geregelt. In den
ersten 6 Monaten muss der Hersteller nachweisen dass ein
Mangel am Gerät von dir stammt, also nicht schon bei
Auslieferung bestanden hat. Danach hast du weitere 18 Monate
in denen du dem Hersteller beweisen musst dass der Mangel
schon bei Auslieferung bestand.
was, auch wenn es 100.000 mal wiederholt wird, so nicht richtig ist. Zum einen hat der Hersteller mit dem Käufer mangels Kaufvertrag erstmal überhaupt nichts zu tun. Anspruchsgegner ist der Verkäufer. Dieser ist laut Gesetz verpflichtet, die Sache frei von Mängeln zu übereignen. Mehr nicht. Geht der Kaufgegenstand „kaputt“, muss der Käufer immer und grundsätzlich beweisen, dass dieser Defekt auf einen Sachmangel und nicht etwa Fehlbehandlung, Sturz, Verschleiß etc. beruht. Kann er das, was, wenn überhaupt, idR. nur mittels Sachverständigengutachten möglich ist, wird beim Verbrauchsgüterkauf davon ausgegangen, dass dieser Sachmangel schon beim Kauf vorhanden war.
Leitsatz des BGH:
Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die
Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und
Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476
BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine
Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten
seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet
eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser
Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Es ist keineswegs so, dass jeder Defekt automatisch ein Sachmangel ist, der Ansprüche begründet.
Gruß
S.J.