Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten, zu denen die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren gehören, ändert sich durch die Zahlung grundsätzlich nichts. Konnte der spätere Kläger sie von dem späteren Beklagten ersetzt verlangen, bleibt dieser Anspruch bestehen; konnte er es nicht, erwächst durch die Zahlung kein Anspruch. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind in der Regel als Verzugsschaden ersatzfähig und setzen darum voraus, dass sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Mandatierung des Anwalts im Verzug befunden hat.
Hinsichtlich der gerichtlichen Kosten, zu denen auch die Gebühren des Anwalts in dessen Eigenschaft als Prozessvertreter vor Gericht gehören und die der gemeine Jurist im Einklang mit dem Gesetz „Kosten des Rechtsstreits“ nennt, ist die Sache ein bisschen komplizierter:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt grundsätzlich derjenige, der den Prozess verliert. Wenn der Kläger auf die Zahlung prozessual nicht reagiert, obwohl er ja keinen Anspruch mehr hat, weist das Gericht die Klage ab. Der Kläger verliert also und muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die meisten Kläger reagieren auf die Zahlung, indem sie den Rechtsstreit vor Gericht für erledigt erklären. Das Gesetz bestimmt, dass, wenn sich der Beklagte der Erledigungserklärung anschließt, das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet. Billigerweise wird in der Regel derjenige die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen, der den Prozess ohne das erledigende Ereignis, also die Zahlung, verloren hätte.
Gesetzlich nicht geregelt ist der Fall, dass der Beklagte sich der Erledigungsklärung nicht anschließt. Das Gericht deutet die klägerische Erledigungserklärung dann in eine Klageänderung um. Die Einzelheiten sind unappetitlich und für Nichtjuristen nicht sehr interessant. Interessant ist nur das Ergebnis: Am Ende muss der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits ebenfalls dann tragen, wenn er den Prozess ohne die nach Klageerhebung geleistete Zahlung verloren hätte.