Muss ein nicht gemeinnütziger Verein eine Steuererklärung abgeben?

Hallo,

mal angenommen man gründet einen nicht gemeinnützigen Verein, dessen Einkünfte sich lediglich aus Vermietungen eines selbst gemieteten Objektes und den Mitgliedsbeiträgen bestehen.

Neben den Mietkosten für solch ein Objekt würden nur noch relativ geringfügige Kosten für Dienstleistungen entstehen, sodass sich auf das Jahr gesehen ein Umsatz von weniger als 10.000 € und ein Gewinn von weniger als 2.000 € ergeben würden.

Ein nicht gemeinnütziger Verein bekommt in NRW, meines Wissens nach, nicht einmal eine Steuernummer. Muss so ein Verein trotzdem eine Steuererklärung abgeben? Muss gegebenenfalls noch ein kleines Unternehmen über den Verein laufen, sodass eine Steuernummer vergeben würde?

Ich finde es recht schwer zu einem solchen Sachverhalt eine Antwort im Internet zu finden. Die meisten Seiten befassen sich mit gemeinnützigen Vereinen.

Hallo.
also hier in BaWü muss alle 3 Jahre eine Steuererklärung abgegeben werden.
Gruß Michael

Ja, es handelt sich um eine Körperschaft die Vermietungseinkünfte hat, als muss eine Körperschaftsteuer- und eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden. Da gibt es auch keine Freibeträge, da wird sogar Steuer entstehen. Umsatzsteuerlich kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, aber eine Erklärung wird das Finanzamt trotzdem haben wollen.

Andererseits könnte man auch warten, bis man vom Finanzamt aufgefordert wird, aber eventuell wird es dann alles komplizierter, wenn die Sachen bereits ein paar Jahre zurück liegen…

Stimmt so nicht ganz. Das mit den drei Jahren ist eine Kann-Regelung für die gemeinnützigen Körperschaften.

Servus,

klar bekommt ein KSt-pflichtiger Verein eine eigene Steuernummer - sollte er unter der ESt-Nummer seines Vorsitzenden veranlagt werden? Dann würde das mit KSt und GewSt nicht so recht klappen.

Schöne Grüße und Toi Toi Toi für den Verein, dass jemand hoffentlich daran gedacht hat, dass dieser als Körperschaft Bücher führen und Jahresabschlüsse erstellen muss.

MM

Buchführungspflicht von Körperschaften

  • Kommando zurück: Der wirtschaftlich tätige e.V. gehört nicht zu den Körperschaften, die Bücher führen und Abschlüsse erstellen müssen. Einzige Ausnahme der VVaG.

Dann ist das mit der KSt und der GewSt nicht so schlimm für den Verein.

Schöne Grüße

MM

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Fassen wir in aller Kürze zusammen:

Ein Verein ist eine Körperschaft und damit steuerlich gesehen eine Kapitalgesellschaft.

Die handelsrechtliche Pflicht zur Bilanzierung besteht nicht nach § 6 HGB, da der Verein weder im GmbHG noch im AktG als Handelsgesellschaft definiert ist. In Frage käme allenfalls eine Pflicht nach § 1 HGB.

Die steuerliche Pflicht zur Buchführung kann sich aus § 140 AO i.V.m § 1 HGB oder aus § 141 AO ergeben.

In allen anderen Fällen wird der Gewinn nach § 7 KStG i.V.m. § 4 (3) EStG ermittelt.

Es besteht Körperschaftsteuerpflicht und Gewerbesteuerpflicht. Bei der Gewerbesteuer kommt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Frage.

Außerdem ist der Verein Unternehmer gem. § 2 UStG; es besteht die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung.

Die Frage

lässt sich also knapp mit NEIN beantworten.

Denn es sind vier Steuererklärungen abzugeben:

  • KStE
  • Feststellungserklärung §§ 37, 38 KStG
  • GewStE
  • UStE

Wirtschaftlich gesehen ist es wahrscheinlich Unsinn, eine Körperschaft für reine Vermögensverwaltung einzusetzen, aber das kommt darauf an, welche Zielsetzungen gegeben sind.

Wie hast du denn hier die Kleinunternehmerregelung geprüft? Ich finde nirgends Anhaltspunkte, hab ich was übersehen?

Hinweis zur Funktionsweise: KU ist man entweder oder man ist es nicht, jenachdem, ob die drei Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Man kann höchstens, wenn man KU ist, auf die Folgen der Kleinunternehmerschaft verzichten (=optieren).

Umsatz weniger 10k. Nachdem ich hier nicht bin um Haare zu spalten, reicht mir diese Angabe.

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Da hatte ich wohl Tomaten auf den Augen.

Was für Haare?

Andersrum. Sorry, dicke Finger…