Nebenkostenabrechnung - Grundkosten Heizung

Guten Tag,

Ich wohne in Miete, 78m² Dachgeschoss.

Ich habe die Nebenkostenabrechnung erhalten und war über die Heizkosten schockiert.

Ich habe den Verbrauch im Vergleich zum Vorjahr um 25% gesenkt - Trotzdem sind die Kosten für Heizung in diesem Jahr 200% der Kosten des Vorjahrs.

Grund ist, dass mein Vermieter die Grundkosten für Heizung pro Quadratmeter verdreifacht hat und auch die Verbrauchskosten deutlich erhöht. Informiert wurde ich darüber nicht, erst in der Nebenkostenabrechnung.

Vorjahr: 2,22 € pro m².
Aktuell: 6,18 € pro m².

Verbrauchskosten:

Vorjahr: 1,39 € pro Einheit
Aktuell: 4,40 € pro Einheit.

Sind solche Erhöhungen überhaupt zulässig, ohne den Mieter darüber zu informieren? Wie kann ich mich dagegen verteidigen?

Vielen Dank für Eure Vorschläge.

Grüße

Manfred

Hallo Manfred,
die Verteilung der Grundkosten (qm-bezogen) und Verbrauchskosten (reiner Verbrauch) kann 30% zu 70% bis 50% zu 50% sein.
Grundsätzlich müssen die Gesamtheizkosten (Öl/Gas/Pellets, Schornsteinfeger, Wartung etc.) für das ganze Haus ermittelt werden. Davon werden die Anteile Grund/Verbrauchskosten ermittelt.
Dann werden die Grundkosten je Wohneinheit nach qm aufgeteilt und die Verbrauchskosten nach Anteilen des Verbrauchs. Das muss in der Nebekostenabrechnung nachvollziehbar sein, ansonsten:

  1. Mit Vermieter in Verbindung setzen, Rechnungen einsehen, kontrollieren und mit ihm reden!
    Wer sprechen kann, ist klar im Vorteil!!!

Gruß
Mary

Eine Information hierüber wäre auf jeden Fall nett gewesen zumal der Vermieter sicherlich über die Erhöhung der Grundkosten informiert war. Ob das rechtlich verpflichtend ist kann ich leider nicht sagen.

Gruß
hausblick

Der Vermieter erhöht die Grundkosten und Verbrauchskosten nicht. Die Summe von Grund- und Verbrauchskosten Warmwasser und Heizung sind schliesslich die insgesamt angefallenen Kosten.
Die Aufteilung ergibt sich durch Anwendung des Verteilungsschlüssels.-
Warum die Gesamtkosten so arg differieren, würde ich zunächst einmal beim Vermieter erfragen.

Bie näheren Angaben gerne detaillierte Prüfung

Hallo Manfred,

zunächst eine allgemeine Antwort:
Der Vermieter darf Abrechnungsmodalitäten nur für zukünftige Abrechnungszeiträume ändern, wenn er sie vorher angekündigt hat. Weiter gelten für die Verteilung von Kosten bestimmte Grenzwerte, die er einhalten muß.

Eine Frage nebenbei: da es sich um eine Dachgeschoßwohnung handelt ist es interessant zu wissen, ob für die Berechnung die Grundfläche oder die Wohnfläche (Dachschrägen müssen nach vorgegebener Formel berechnet werden) zugrunde gelegt wurde.

Die Kosten für eine Einheit sind nicht einfach mit dem Vorjahr vergleichbar, da der Gesamtverbrauch anteilig auf die gemessenen Einheiten verteilt wird.

Für eine genauere Auskunft bräuchte ich

  • die Vereinbarungen zu den Nebenkosten aus dem Mietvertrag,
  • die Abrechnung des Vorjahres und
  • die aktuelle Nebenkostenabrechnung.

Wenn Sie weitere Hilfe möchten, teilen Sie mir das bitte mit, wir finden dann einen Weg, wie Sie mir die Unterlagen (anonymisierte Kopien) zukommen lassen können.

Auf jeden Fall sollten Sie der Abrechnung schriftlich widersprechen und darauf hinweisen, daß Sie zur Klärung noch Zeit brauchen.

Mit freundlchen Grüßen
Jens Schütt

Sie wurden ja informiert, mit der Abrechung!!!

NK können angepasst werden, wenn die erforderlich ist. (meist steht im Mietvertrag so eine pauschale Formulierung: bitte einmal nachlesen!)

Sie haben nur 14 Tage Zeit, die Nachzahlung zu bezahlen oder zu widersprechen oder den Teil zu bezahlen, der (damals) richtig war. Ich kenne Ihren Mietvertrag nicht, so lassen Sie dies vom Mieterverein prüfen oder vom Anwalt! Wenn sie einmal bezahlt haben, gilt dies dann auch für die Jahre danach!

Hallo, guten Tag
Tatsächlich sind die Nebenkosten erneut gestiegen.Sie haben das Recht in die Unterlagen des Vermieters einsicht zu nehmen und zu Prüfen.Prüfen Sie bitte genau,der Unterschied ist zu groß.Sollten die Unterlagen stimmen, so können Sie dem Vermieter Vorhalten das er die Nebenkosten - Vorauszahlungen nicht rechtzeitig angepasst hat. Dazu ist er nähmlich verpflichtet.
mit freundlichen Grüßen a.g.

Hallo,

sofern keine besonderen Gründe im Objekt liegen, so ist die Verteilung der gesamten Heizkosten gesetztlich vorgeschrieben und muss wie folgt vorgenommen werden:

  1. mind. 50% / max. 70% der gesamten Heizkosten nach dem Anteil des individuellen Verbrauchs

  2. die restlichen 50% bzw. 30% nach dem Anteil der Wohnfläche

Anhand Deiner Informationen kann ich nicht ersehen, welche Verteilung da vorgenommen wurde. Liegt es jedoch in diesem Rahmen, ist das vom Prinzip her in Ordnung.

Auch wenn es die ein oder andere Gerichtsentscheidung gab, so ist eine Änderung grundsätzlich vorher anzukündigen und gilt dann erst für die nächste Abrechnungsperiode.

Die Änderung ist auch nur bestimmten Voraussetzungen erlaubt und zwar:

Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern

bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
2.
nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken oder
3.
aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.

Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.

Hallo,

ich verstehe Ihre Frage nicht?

Von welchen Grundkosten sprechen Sie?

Die Heizkosten werden zudem nicht vom Vermieter festgesetzt, sondern Sie fallen aufgrund des Verbrauchs der Mieter an.

Bitte konkretisieren Sie Ihre Frage, dann werde ich gerne versuchen, darauf zu antworten.

Viele Grüße

Stefan_62

Hallo,
leider etwas spät, aber nicht zu ändern.

In dem Zusammenhang mit diesen extrem unterschiedlichen Kosten kann nur anhand von Einsichtnahme in die Belege oder Übersendung von Kopien der Belege der Heizkostenabrechnung (ggfs. gegen Kostenerstattung)des Vorjahres im Vergleich zu den Abrechnungsbelegen des nun abgerechneten Jahres die Änderungen oder Fehler aufgedeckt werden.
Sicherlich ist hierbei, sollte es sich um eine tatsächliche Änderung der Abrechnung oder erhöhte Kosten handeln, dem einzuhaltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nicht Rechnung getragen worden.
In jedem Fall mindestens die letzte und die jetzige Abrechnug von einem sachkundigen Dritten prüfen lassen und ggfs. einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Freundliche Grüße,