Er hat eine Freifunk-Firmware aufgespielt, ohne den VPN zu den Freifunk-Servern zu aktivieren.
Nur deswegen war die lokale IP aufgetaucht.
Es ist auch kein „Störerhaftung“-Urteil, sondern ein Urteil gegen die „Täterin“ der Urheberrechtsverletzung, weil die Omi nicht die tatsächlichen Täter benennen konnte / wollte.
Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen
Omi hätte nicht bloß sagen dürfen „Das war ich nicht, es muss jemand anderes gewesen sein.“ Sie hätte statt dessen eine Liste aller möglichen Nutzer vorlegen müssen, durch Erfüllung der sekundären Darlegungslast wäre dann der Kläger wieder derjenige, der die Täterschaft beweisen muss.
Hätte man das vorher gewusst, dann hätte die Verteidigung sicher eine Abweisung der Klage erwirken können, indem sie die Omi zur entsprechenden Erfüllung der Darlegungslast motoviert hätte. Ich nehme das einmal als Fingerzeig.
Oh Mist, wir sind voll weg vom Thema.