Nichtanerkennung einer schriftlichen Prüfung

Angenommen zwei Prüflinge müssen jeweils zwei gleiche Prüfungen schreiben (Arbeit 1 und Arbeit 2). Dazu hat das Prüfungsamt zwei Termine festgelegt an denen die Prüflinge jeweils gemeinsam einmal die Arbeit 1 und am zweiten Termin die Arbeit 2 schreiben sollen. Durch ein Büroversehen bekommen sie jedoch nicht die gleiche Prüfung sondern ein Prüfling die Arbeit 1 und der andere die Arbeit 2. Zum zweiten Termin bekommen sie dann jeweils die noch fehlende Arbeit.
Frage: Kann das Prüfungsamt nun im Nachhinein, nachdem die Arbeiten geschrieben wurden, die zweite Prüfung für nichig erklären und von den Prüflingen fordern die zweite Arbeit neu zu schreiben, weil sie ja theoretisch vom jeweils anderen das Thema vorher in Erfahrung gebracht haben könnten?
In der Landesprüfungsordnung von NRW konnte ich hierzu nichts finden.

Sorry, aber das weiß ich nicht, ob das möglich ist oder nicht

Da ich die einschlägigen „Geschäftsbedingungen“ nicht kenne kann ich nur mutmaßen: Ja, sie dürfen so verfahren!
Gruß
Hans

Hallo toffee,
dass ist in der Tat ein defiziler Fall, da es dazu keine genauen Vorschriften gibt. Man ging, bei der Niederlegung der Vorschriften, nicht davon aus, dass auch im Büro mal Fehler gemacht werden könnten.
Also, grundsätzlich ist eine Neuanforderung einer Prüfung, welche unter diesen Voraussetzungen schon mal abgelegt wurde, nur dann Rechtens, wenn es NACHWEISLICH - also tatsächlich!- zu einer „in-Erfahrung“-bringende Wirkung gekommen ist.
Eine blosse Annahme das es eventuell(!) dazu kam ist NICHT Wiederholungs-Forderungsberechtigt.
Es widerspricht dem Grundsatz der Unschuldsvermutung!
Demnach ist nur dann jemand schuldig, wenn eine tat dem/der Person bewiesen wurde! In diesem Fall ist es nur eine Vermutung! Diese hat den Charakter der Beschuldigung. Es ist, aufgrund der uneindeutigen Gesetzeslage, ratsam im äusserstem Falle eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen.
Auch eine eventl. hervorgebrachte ‚Vorschrift‘, welche das Prüfungsamt möglicherweise, im Nachhinein, hervorbringt, ist nicht immer Rechtskonform (mehrere Urteile haben dies gezeigt).