Nichtanerkennung einer schriftlichen Prüfung

Angenommen zwei Prüflinge müssen jeweils zwei gleiche Prüfungen schreiben (Arbeit 1 und Arbeit 2). Dazu hat das Prüfungsamt zwei Termine festgelegt an denen die Prüflinge jeweils gemeinsam einmal die Arbeit 1 und am zweiten Termin die Arbeit 2 schreiben sollen. Durch ein Büroversehen bekommen sie jedoch nicht die gleiche Prüfung sondern ein Prüfling die Arbeit 1 und der andere die Arbeit 2. Zum zweiten Termin bekommen sie dann jeweils die noch fehlende Arbeit.
Frage: Kann das Prüfungsamt nun im Nachhinein, nachdem die Arbeiten geschrieben wurden, die zweite Prüfung für nichig erklären und von den Prüflingen fordern die zweite Arbeit neu zu schreiben, weil sie ja theoretisch vom jeweils anderen das Thema vorher in Erfahrung gebracht haben könnten?
In der Landesprüfungsordnung von NRW konnte ich hierzu nichts finden.

Hallo,

natürlich kann das Prüfungsamt so vorgehen, warum auch nicht.

Wenn das in keiner Vorschrift geregelt ist, dann geht das Amt so vor, wie es denkt vorgehen zu müssen/dürfen. Wenn die Betroffenen mit der Entscheidung/Anordnung nicht einverstanden sind, dann können sie sich auf dem üblichen Weg beschweren, zur Not muss dann ein Verwaltungsgericht entscheiden, ob die Behörde richtig entschieden hat oder nicht.

Meiner Meinung nach kann das Prüfungsamt im vorliegenden Fall nicht anders entscheiden, das letzte Wort hat aber das Verwaltungsgericht oder der Petitionsausschuss oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

hth
MklMs