Nichtversetzug, Widerspruch

Hallo zusammen :smile:
Ich besuche die 10. Klasse (Gymnasium) und wurde nicht in die elfte Klasse versetzt, weil ich zwei Fünfen habe. Ich habe sofort nach den Zeugniskonferenzen einen schriftlichen Widerspruch in der Schule eingereicht. Aber bis jetzt habe ich keine Antwort bekommen.
Meine Noten in dem Fach (Ganzjährig) :
Schriftlich : 5,4,4,4
Test : 2
Mappe : 1
Referat : 3-4
Langzeithausaufgabe : 3
Vortrag : zwei mal eine vier

Nächste Woche fängt die Schule an und ich habe gehört, dass zwei Tage vor Schulbeginn ein Zeugniskonferenz stattfindet.
Wenn die Schule bis jetzt nicht geantwortet hat, heißt das dass die Schule den Widerspruch abhilft. Oder kann es sein, dass die Schule dir ganze Sache an Bezirksregierung weiterleitet ?
Weil die Bezirksregierung braucht 2-3 Wochen Zeit, um die Sache zu klären.
Findet ihr, dass die Note eine fünf ist ?

Danke im Voraus !

Hallo,

Findet ihr, dass die Note eine fünf ist ?

Zur Beantwortung der Frage notwendig:
Welches Bundesland?
Welches Fach?
Wie ist die Gewichtung der einzelnen Leistungen? (Dass die Klassenarbeiten wahrscheinlich am meisten zählen und der Rest verschwindend gering, ist aber abzusehen…)
Wie ist die „mündliche Mitarbeit“ - das fehlt nämlich noch in der Auflistung der Noten… (ob uns das was sagen sollte…?)?
Welche Schulform?

Wenn diese Fragen geklärt sind, kann man „diskutieren“ über mögliche Nachprüfungen, Versetzung in die Oberstufe oder Vorbereitungsphase, etc. pp.

Hallo,

ohne Angabe des Bundeslandes ist keine sinnvolle Antwort möglich. Für NRW gilt für Deinen Fall die „Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)“, darin ist in den Verwaltungsvorschriften zu § 7 geregelt, wie ein Widerspruch abgearbeitet wird (ich zitiere in Auszügen):

"Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind (Nichtversetzung, Nichtbestehen der Nachprüfung, Nichtzuerken­nung eines Abschlusses oder einer Berechtigung), kann bei der Schule Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die für die Fachaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde [= Bezirksregierung, d.V.].

Einzelnoten können nur ausnahmsweise mit dem Widerspruch an­gefochten werden, wenn die beantragte Anhebung der Einzelnote auch die Änderung eines Verwaltungsakts (z. B. Versetzungsent­scheidung, Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechti­gung) herbeiführt."

Findet ihr, dass die Note eine fünf ist ?

Wenn’s auf dem Zeugnis steht.

Viel Erfolg

Michael

Deinen Widerspruch finde ich absolut berechtigt, selbst wenn du müdlich wenig geleistet haben solltest. Der Gesamtbereich der sonstigen Mitarbeit kann nach allem, was du aufgeführt hast, kaum so schlecht sein, dass hier ein mangelhaft angemessen wäre. Oder hasst du irgendwelche Minderleistungen - z.B. viele nicht gemachte Hausaufgaben - nicht genannt?

Hallo Thoben,

Deinen Widerspruch finde ich absolut berechtigt, selbst wenn
du müdlich wenig geleistet haben solltest.

Der Widerspruch ist ein juristisches Mittel; aber keines, welches beurteilt, ob eine Note gerechtfertigt ist.

Der Gesamtbereich der sonstigen Mitarbeit kann nach allem, was du aufgeführt
hast, kaum so schlecht sein, dass hier ein mangelhaft
angemessen wäre.

Notendiskussionen in Foren zu führen, ist m.E. wenig hilfreich, zumal hier die wichtigste Note - die mündliche - gar nicht erwähnt wird, alle anderen Noten sind „schmückendes Beiwerk“ - die Mappe oder ein(!) Test bspw. werden in einer Jahresgesamtnote kaum einen Ausschlag geben können. Noch dazu ist das Fach unbekannt usw. D.h. ich kann mir (auch mit den angegebenen Noten) vorstellen, wie ein „Mangelhaft“ zustande kommen konnte.

Oder hasst du irgendwelche Minderleistungen - z.B. viele nicht gemachte Hausaufgaben - nicht genannt?

In NRW ist das eine Stolperfalle durch den Hausaufgabenerlass: Hausaufgaben dürfen (ohne Ankündigung) nicht benotet werden.

Nicht vergessen werden darf, dass Notenkonferenzen stattfinden und solche „Fälle“ besprochen werden, zumindest intersubjektiv scheint die Notengebung geteilt zu werden.

(Dies negiert nicht die Einlegung eines Widerspruchs, wie es offenbar geschah).

Just my 2Cents

Michael

Hallo Michael,
ich denke, es kann für einen jungen Menschen sehr wichtig sein, dass wir hier unsere ehrliche Meinung zur Notenfindung darstellen.

In diesem Fall geht es nicht nur um die Note, sondern gleichzeitig auch um die Versetzung, d.h. einen Verwaltungsakt, gegen den hier Widerspruch eingelegt werden kann.
Es handelt sich offenkundig um ein schriftliches Fach; die Gesamtleistung wird durch

  1. vier schriftliche Leistungsüberprüfungen, von denen nur eine am Anfang des 1. Halbjahres mit mangelhaft bewertet wurde,
  2. einen Test,
  3. ein Referat,
  4. eine Langzeithausaufgabe und schließlich
  5. zwei Vorträge
    festgestellt. Dazu kann lediglich die mündliche Mitarbeit im Unterricht im engsten Sinne kommen (die Punkte 3 bis 5 zählen im weiteren Sinne auch dazu). Wie soll hier als Gesamtnote ein mangelhaft begründet werden? Ich habe schon schwächer begründete Widersprüche gesehen, denen von der Behörde stattgegeben wurde.

Hausaufgaben, die häufig NICHT erledigt werden können durchaus in die Note einfließen. Das ist m.E. etwas anderes als die Beurteilung der erbrachten Leistung.

Hi Thoben,

ich denke, es kann für einen jungen Menschen sehr wichtig
sein, dass wir hier unsere ehrliche Meinung zur Notenfindung
darstellen.

Wir können natürlich unsere Meinungen dazu kundtun, für eine verlässliche Einschätzung fehlen (mir zumindest) zu viele Angaben (Bundesland, Fach etc.). Und bevor eine „Frontenverhärtung“ stattfindet: Ich unterstütze (logischerweise) die Möglichkeiten des Rechtsstaates (Widerspruchsrecht etc.). Ich sehe lediglich, dass wir auf Basis unvollständiger Informationen argumentieren müssen, die auch von der Ursprungsfrage des UP wegführt.

In diesem Fall geht es nicht nur um die Note, sondern
gleichzeitig auch um die Versetzung, d.h. einen
Verwaltungsakt, gegen den hier Widerspruch eingelegt werden
kann.

Hierzu hatte ich die für NRW gültige Verwaltungsvorschrift genannt (auch hier fehlte ganz wesentlich das Bundesland). [Notabene: der Widerspruch bezieht sich nicht auf die Note, sondern auf die Notenfindung.]

Es handelt sich offenkundig um ein schriftliches Fach;

:wink:

die Gesamtleistung wird durch

  1. vier schriftliche Leistungsüberprüfungen, von denen nur
    eine am Anfang des 1. Halbjahres mit mangelhaft bewertet
    wurde,

Etwas vorschnell Sherlock! Die Zahlen stehen zwar in dieser Reihung, ist es aber die zeitliche Reihenfolge?

  1. einen Test,
  2. ein Referat,
  3. eine Langzeithausaufgabe und schließlich
  4. zwei Vorträge
    festgestellt. Dazu kann lediglich die mündliche Mitarbeit im
    Unterricht im engsten Sinne kommen (die Punkte 3 bis 5 zählen
    im weiteren Sinne auch dazu).

Es gibt zwei Leistungsbereiche: „Schriftlich“ und „Sonstige Mitarbeit“, je nach Fachkonferenz, individueller Neigung etc. werden die unter 2.-5. genannten Noten in diese SoMi einfließen. Ohne die Nennung der entsprechenden Halbjahresnoten (u.U. differenziert nach „Schriftlich“ und „SoMi“), fehlen mir auch hier Angaben, um irgendetwas nachvollziehen zu können, denn wie soll ein(!!) Test in einem gesamten Schuljahr wesentlichen Einfluss nehmen? (Nicht zu vergessen, dass keine arithmetischen Noten gegeben werden, sondern pädagogische).

Wie soll hier als Gesamtnote ein
mangelhaft begründet werden?

Ganz leicht: indem wir einfach nur respektieren, dass wir ein Informationsdefizit haben. Spekulierend fallen mir relativ leicht Situationen ein, in denen das geschehen kann.
Das Fach ist bspw. Deutsch, es wird eine „Zentrale Prüfung“ geschrieben, die mit „5“ bewertet wird, diese geht mit 50% in die Endnote ein, die Vornote ist „4“ …

Ich habe schon schwächer
begründete Widersprüche gesehen, denen von der Behörde
stattgegeben wurde.

Mag sein, das zu klären, ist dann Bestandteil der Gerichtsbarkeit.

Hausaufgaben, die häufig NICHT erledigt werden können durchaus
in die Note einfließen. Das ist m.E. etwas anderes als die
Beurteilung der erbrachten Leistung.

Na klar, sie sollen „…unter pädagogischen Aspekten Anerkennung finden“ (Hausaufgabenerlass NRW).

[Für mich geben die Angaben nicht mehr her, alles andere führt m.E. zu einer Grundsatzdebatte, die einen eigenen Thread bräuchte.]

Beste Grüße

Michael

Hallo nagidu,

willst du nicht einmal all die Fragen von Michael beantworten? Ich meine, er macht sich sehr viele und wichtige Gedanken und nimmt es sehr genau, was man ja nur begrüßen kann. Trotz allem wundert mich die Notenfindung, wenn du nicht wesentliche Teile - wie z.B. die Note in einer zentralen Abschlussprüfung, … - ungenannt gelassen hast. Zu meinem Bedauern sind mir ähnliche „Fälle“ bekannt.

Es grüßt dich
Thoben