Hallo Rechtsexperten,
hier das Streitthema: Muß ein Rentner, der keinerlei staatlicher Zuwendungen außer seiner Rente erhält, als Nikolaus einen Gewerbeschein bzw. eine Selbständigkeit für die Nikolaustätigkeit beantragen?
Nikolaus wirbt offiziell als Rentner in eBay-Kleinanzeigen für kleine Auftritte incl. Kostenpauschale.
Vorab allen Experten ein dickes „DANKE“ für Tipps und Hinweise.
Liebe Grüße
Rene
Hallo!
Das ist für die Frage völlig unerheblich.
Theoretisch ja, praktisch interessiert sich dafür aber niemand.
Eine selbständige, nichtgewerbliche Tätigkeit iliegt bei Nikolausauftritten nicht vor.
Der Nikolausrentner sollte aber dem Finanzamt Mitteilung machen, auch wenn möglicherweise keine Steuererklärungspflicht besteht. Eine unterlassene Mitteilung an das Finanzamt führt immer wieder zu arbeitsaufwendigen Rückfragen, die - je länger die Vorgänge in der Vergangenheit liegen, umso mehr - allen Beteiligten viel Arbeit bereiten.
Schöne Grüße!
Nur mal so als Gegenfrage, warum nicht? Ich denke schon, dass es sich hier um eine Dienstleistung handelt. Daher wäre ich da eher vorsichtig.
Wenn man, gerade für Unternehmen oder Einrichtungen diese Dienstleistung anbieten will, dann wird man hier auch eine Rechnung für stellen müssen.
Wie soll das sonst in den Unternehmen gezahlt werden?
Entsprechend dessen müsste auch ein Gewerbe vorhanden sein, wenn ich mich nicht Irre.
Ich gehe davon aus, dass hier ein Nebengewerbe reicht, welches unter das Kleinunternehmergesetz fällt. (Umsatz im Jahr unter 17.500 €) .
Da würde ich glaube ich nochmal einen Profi fragen.
(Wenn man es jedoch schafft nur in der Vorweihnachtszeit mehr als 17.500 € Umsatz zu erzielen, dann mache ich das bald auch )
Hallo,
also Experten sagen zur Zeit u.a., dass eine selbständige, nichtgewerbliche Tätigkeit bei Nikolausauftritten nicht vorliegt.
Außerdem kann jeder Auftritt als Minijob/Aushilfe offizielle und legal transparent mit Firmen oder Privatleuten abgerechnet werden…
LG
Moooment, schmeiße bitte nicht eine selbständige Tätigkeit und einen Minijob durcheinander. Ich glaube nicht, dass dich der Kindergarten für drei Stunden als Minjobber einstellt.
Mache es einfach so, wie es nurmitlesen geschrieben hat. Für die Erfassung der Einkünfte reicht eine Tabelle mit Datum des Auftritts und die entsprechende Einnahme.
Soon
Und? Eine Dienstleistung ist das natürlich, aber trotzdem gewerblich.
Und? Was willst du uns damit sagen?
Du irrst dich, denn ein Gewerbe ist nicht die Voraussetzung dafür, Rechnungen stellen zu dürfen. Auch ein Privatmann darf eine Rechnung stellen. Wer will es ihm verbieten? Ob Gewerblichkeit vorliegt, ist aber nach der Frage der Gewinnerzielungsabsicht zu beurteilen, und die fehlt eventuell. Merke: Alle sechs Kriterien des § 15 EStG müssen abgehakt werden, sonst ist es nicht gewerblich.
Diesen Begriff kennt weder das EStG noch das UStG noch die GewO. Das ist Hausfrauengewäsch.
Das Ding heißt Umsatzsteuergesetz, und darin gibt es im § 19 die Kleinunternehmerregelung. Danach war auch überhaupt nicht gefragt und zurecht nicht, weil das sehr klar zu sein scheint, dass er umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist. Wenn du hier aber irgendwelche Nebelkerzen werfen willst, dann thematisiere solche Sachen. Helfen tust du damit nicht.
Solange er nicht dich fragt, ist er schon einmal auf der sicheren Seite. Deine völlig ahnungsbefreite Einlassung könntest du auch bleiben lassen.
Merke: Wenn man keine Ahnung hat, kann Schweigen eine Option sein!
Beitrag enfernt, da dieser bereits vorab beantwortet wurde während ich geschrieben habe.
Dafür gibt es ja Leute wie dich, die es genauer wissen und evtluelle Bedenken die zur Diskussion gestellt werden bestens aus der Welt schaffen können.
Ich bin vom Fach.
Na dann ist es doch super so. Bedenken geäußert, du hast sie aus der Welt geschaffen und ich habe auch wieder was gelernt.
So soll es doch sein.
Oh weh, oh weh !