Novemberhilfe für Soloselbstständige

Hallo zusammen,

meine Mutter ist schon in Rente, aber nebenbei noch als Soloselbstständige tätig. Da sie direkt vom „Lockdown-Light“ betroffen war/ist, wollte ich für sie die Corona-Novemberhilfe beantragen. Im Antragsformular wird nun abgefragt ob die Einkünfte aus der Soloselbständigkeit in 2019 mind. 51% der Gesamteinkünfte betrugen. Dazu hätte ich ein paar Fragen:

  • Einkünfte sind Umsätze minus aller Unkosten. Korrekt?

  • Muss zu den Gesamteinkünften auch die Rente meiner Mutter dazugerechnet werden?

  • Wenn die Einkünfte aus der Soloselbständigkeit in 2019 weniger als 51% betragen. Kann/darf man dann überhaupt die November-Soforthilfe beantragen?

Danke, Alex

Steuerlich wird unterschieden
Einkuenfte aus Landwirtschaft
Einkuenfte aus Kapitalanlagen
und so ist die Gruppe gemeint Einkünfte aus Selbständigkeit
.

Sind Un-Kosten eigentlich Kosten, oder Un-Sinn? Falsches Wort.
Was sie steuerlich angegeben hat, oder was sie angeben wuerde, wenn sie es fuer die Einkommensteuer berechnen muesste.

Servus,

Einkünfte bei „kleinen“ Selbständigen sind der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, also genau das, was in der Einkommensteuererklärung angegeben wird.

Wenn hier nach dem Jahr 2019 gefragt wird, nimmst Du Dir den Einkommensteuerbescheid für 2019 her: Da stehen unter anderem die Einkünfte aus der Altersrente drin (nein, das ist nicht der Gesamtbetrag der Überweisungen von der Rentenkasse), die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Nein, sondern nur die Einkünfte aus der gesetzlichen Leibrente, die im Einkommensteuerbescheid stehen.

Das sind die Zahlen, die Du brauchst.

Lass Dich nicht an der Nase herumführen - in dem Bescheid steht natürlich nichts von „Gruppen“ und auch nichts von „Einkünften aus Selbständigkeit“. Die Begriffe in dem Bescheid sind genau die, die auch im Einkommensteuergesetz stehen:

Der Einkommensteuer unterliegen

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,

Wenn man den Fragenkatalog wahrheitsgemäß ausfüllt, darf man den Antrag selbstverständlich stellen. Das bedeutet ja nicht, dass die Novemberhilfe automatisch genehmigt wird, bloß weil der Antrag gestellt ist.

Stelle den Antrag auf jeden Fall - das bürokratische Chaos ist bei den „Novemberhilfen“ nicht kleiner als bei den vorigen „Bazookas“, bei denen vorderhand zich Milliarden „zur Verfügung gestellt“ wurden, und dann kreißte der Amtsschimmel in wochen- und monatelangen Wehen und gebar zuletzt einen Fliegenschiss.

Schöne Grüße

MM