Hallo,
es geht um ein Bundesland, dass schon Grundschullehrern inzwischen standardmäßig E 13 oder A 13 bezahlt, aber ein Seiteneinsteigerprogramm auflegen will mit längerfristig nur E 9a,
obwohl auch für höhere Klassen an Gemeinschaftsschulen,
obwohl mind. Bachelor- bzw. Masterabschluss vorausgesetzt wird.
Kalkuliert man außerdem ein, dass Seiteneinsteiger in den ersten Berufsjahren viel mehr unbezahlte Überstunden machen müssen als die anderen Lehrer,
weil ihnen ja die reguläre Lehrerausbildung fehlt,
dann komme ich ca. auf einen realen Stundenlohnunterschied von 50% oder mehr!
Wie kann man ggf. gegen dieses Lohndumping vorgehen?
Gibt es keine gesetzlichen Untergrenzen im ÖD, bei gleicher Arbeit, für Bachelor-/Masterabsolventen?
(Vor einigen Jahren wurde gerichtlich festgestellt, dass beamtete Hochschulprofessoren angesichts ihrer Ausbildung zu wenig verdienten und die Länder mussten deren Bezüge deutlich erhöhen!)
Sag mal. hatten wir das nicht schon mal. Da war der Lohnunterschied noch bei ungefähr 40 %.
Egal, was war vom letzten Mal noch offen?
Was soll jetzt anders sein als bei Deiner letzten Frage, ich glaube so vor vier Wochen?
Denk daran, das Forum heisst „wer weiss was“ und nicht „wünsch Dir was“ oder auch „wer gibt mit die Wunschantwort“.
Gruss
Jörg Zabel
Neu
ist aber der folgende Beleg, dass es zumindest bei Beamten ein „Prinzip der angemessenen Bezahlung“ gibt.
Gibt es derlei für Angestellte im ÖD nicht?
Hallo,
für Angestellte gelten der einschlägige Tarifvertrag (bei Bundesländern idR TV-L) sowie die Eingruppierungsordnung.
Sofern man selbst als Angestellter durch Gewerkschaftsmitgliedschaft tarifgebunden ist, kann man die Eingruppierung ja jederzeit gerichtlich überprüfen lassen.
&tschüß
@Albarracin und alle anderen:
- Gilt die Tarifbindung nur für Gewerkschaftsmitglieder?
- Eingruppierungsordnung: Das ist ja meine Frage, ob die Bundesländer Seiteneinsteiger (Bachelor/Master) ganz willkürlich sittenwidrig niedrig eingruppieren können oder ob es nicht doch eine Untergrenze des Lohndumpings im ÖD gibt?
Dazu müsste man die Eingruppierungsordnung und die Interpretationen und Regelungen dazu kennen.
Und ja, Seiteneinsteiger können aus verschiedenen Gründen niedriger eingruppiert werden. Es gibt Untergrenzen, die könnten in Deinem Fall bei E9 liegen. Dazu muss man mehr wissen als das, was Du hier schreibst.
Ob es wirklich sittenwidrig ist, kann erst dann geklärt werden, wenn die anderen Fragen beantwortet sind.
Aber das alles wurde Dir schon mal geschrieben …
Gruss
Jörg Zabel
Hallo,
Ja, natürlich. Wieso sollten Trittbrettfahrer (= Nichtmitglieder), die nichts zum Zustandekommen eines TV beigetragen haben, auf TV-Leistungen Anspruch haben?
https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__3.html
Und was dann relevant für die Eingruppierung ist, bestimmt zuerst einmal der AG bzw. der Dienstherr ain den Einstellungsvoraussetzungen.
Als jemand, der in seiner Schulzeit in den 70ern bereits derartige „Seiteneinsteiger“ ertragen mußte, habe ich vollstes Verständnis dafür, daß jemand ohne pädagogische und didaktische Grundlagen deutlich schlechter vergütet wird. Fachausbildung alleine hilft nicht weiter, wenn jemand nicht weiß, wie er/sie dieses Wissen auch an die Schüler „bringen“ soll.
Und auch Unsinn
wird durch Wiederholung nicht besser. Das das erst mal grundsätzlich Quatsch ist, was Du da geschrieben hattest, wurde Dir schon mal erklärt.
Ach ja, zwingt Dich eigentlich irgendjemand mit vorgehaltener Waffe, Dich für einen
vergüteten Beruf zu bewerben?
Sorry, es mag ja einen bedenkenswerten Kern dieser Kritik geben, aber wenn man sich so wie Du völlig beratungsresistent zeigt, dazu noch erhebliche Wissenslücken bestehen und statt einem detaillierten Sachverhalt nur Wertungen gepostet werden, fallen Antworten nun mal entsprechend aus.
&tschüß
Wolfgang