Hallo alle miteinander,
obwohl ich mich ja selbst schon öfters zu Fragen des Insolvenzrechts geäußert habe, gibt es dabei einige Punkte, die in meiner beruflichen Praxis zwar von untergeordneter Bedeutung sind, daher auch in der vorhandenen Literatur nur stiefmütterlich behandelt werden, aber dennoch ein paarmal im Jahr von mir bearbeitet werden müssen.
Behandlung von Bußgeldern (OwiG) im Vollstreckungsverfahren:
Bußgelder die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind nach § 39 InsO nachrangige Insolvenzforderungen, die erst zum Insolvenzverfahren angemeldet werden dürfen, wenn der Insolvenzverwalter dazu auffordert. Was bisher noch nie vorgekommen ist.
Dennoch dürfen sie nicht vollstreckt werden, solange das allgemeine Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO nicht aufgehoben wurde.
In der Praxis werden diese Forderungen bisher so behandelt, dass die Vollstreckung solange ruht, bis das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Nach unserer Ansicht wird die regelmäßige Verjährung nach § 34 InsO für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
Nach der Aufhebung des Verfahrens wird dann die Vollstreckung wieder aufgenommen.
Neue, vor dem Beginn des Insolvenzverfahrens entstandene Forderungen, werden ebenfalls nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens vollstreckt.
Kann man so vorgehen?
Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO)
Leider kommt es vor, das Schuldnern in ihrem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung versagt wird.
Nach dem Ende des Verfahrens muss die Vollstreckung der verbleibenden Forderungen wieder aufgenommen werden. Bisher sind wir davon ausgegangen, dass die Vollstreckung auf Basis der vorhandenen Steuer- / Gebührenbescheide wieder aufgenommen werden kann.
Jetzt meinte ein Gläubiger dass wir für die erneute Aufnahme der Vollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung der Insolvenztabelle bräuchten.
Hat davon einer von Euch schon was von gehört?
So, das wäre es erstmal von mir.
Im Voraus besten Dank für Eure Antworten.
Euer
Ebenezer