Öffentliche Sitzung

Hallo,

die Kommune möchte mit einem Investor einen Städtebaulichen Vertrag schliessen und begründet die Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung mit „schützenswerten Interessen“ des Investors.

Wäre so ein Vorgang in Ordnung?

Oder gibt es (ähnlich wie beim Haushalt oder bei Bebauungsplänen) die Pflicht zur Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung?

Geht um Thüringen, aber bin auch dankbar für Verweise aus anderen Bundesländern.

Danke.

Hi,

ja das geht in Ordnung. Es können sogar nichtöffentliche Sitzungen ohne Begründungen genannt werden.

mfg,

Hanzo

Des Anstands wegen bedankt man sich natürlich auch für Antworten, die Käse sind.

Ich brauch bitte ne ernsthafte Antwort, so was hilft keinem.

Hallo,

Des Anstands wegen bedankt man sich natürlich auch für
Antworten, die Käse sind.

Ich brauch bitte ne ernsthafte Antwort, so was hilft keinem.

Was möchtest Du denn hören?
Wie wäre es mit der Auskunft, daß in der Sitzung möglicherweise Zahlen genannt werden, die nicht in die Öffentlichkeit sollten (Datenschutz)? Soweit sich weiß, werden sämtliche Grundstücksangelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

Gruß
Jörg Zabel

Das Thema Öffentlichkeit kenn ich in und auswendig. Zum konkreten Fall aber fehlt mir ein Nachweis.

Alles ist Öffentlich, so lautet der Grundsatz. Keineswegs kann man (wie der erste User antwortete) nach Belieben etwas nichtöffentlich beraten (und beschliessen schon gar nicht), wenn man keinen Grund dafür nennt. Dafür muss es schon sehr gute Gründe geben. Und Datenschutz ist in dem Fall kein Totschlagargument, denn im Zweifelfall ist das Interesse der Öffentlichkeit höher zu bewerten, als zum Beispiel das Interesse des Investors, dass sein Namen oder ein Kaufpreis nicht genannt wird. Wir sind ja zum Glück keine Bananenrepublik.

Ja, ich weiss, dass die Praxis oft anders aussieht in den Gemeinden.

Insofern ist jedoch auch Deine Antwort nicht richtig, dass Grundstücksangelegenhheiten immer nichtöffentlich besprochen werden müssen. Wenn der Kaufpreis zum Beispiel einheitlich und bekannt ist, gibts da gar keinen Grund für. Aber das ist ein bisschen oT, denn es geht ja um die Rahmenbedingungen in einem städtebaulichen Vertrag, nicht um den KV vom Grundstück an sich.

Hallo,

Das Thema Öffentlichkeit kenn ich in und auswendig. Zum
konkreten Fall aber fehlt mir ein Nachweis.

der dürfte sich aus Kommentierung und Rechtsprechung zu § 40 der Thüringer Gemeindeordnung ergeben.

Alles ist Öffentlich, so lautet der Grundsatz.

Nicht unbedingt. (Steht aber auch in der Gemeindeordnung.)

Keineswegs kann
man (wie der erste User antwortete) nach Belieben etwas
nichtöffentlich beraten (und beschliessen schon gar nicht),
wenn man keinen Grund dafür nennt. Dafür muss es schon sehr
gute Gründe geben. Und Datenschutz ist in dem Fall kein
Totschlagargument, denn im Zweifelfall ist das Interesse der
Öffentlichkeit höher zu bewerten, als zum Beispiel das
Interesse des Investors, dass sein Namen oder ein Kaufpreis
nicht genannt wird. Wir sind ja zum Glück keine
Bananenrepublik.

Nein. Aber der Schutz seiner Daten, den jeder Bürger (recht gerne) in Anspruch nimmt - man muß hier im Forum nur lesen, was so alles unter Datenschutz fallen soll - sollte auch für einen Investor gelten. Sonst wären wir vielleicht eine Bananenrepublik, wenn nicht „Gleiches Recht für Alle“ gilt.

Insofern ist jedoch auch Deine Antwort nicht richtig, dass
Grundstücksangelegenhheiten immer nichtöffentlich besprochen
werden müssen. Wenn der Kaufpreis zum Beispiel einheitlich und
bekannt ist, gibts da gar keinen Grund für. Aber das ist ein
bisschen oT, denn es geht ja um die Rahmenbedingungen in einem
städtebaulichen Vertrag, nicht um den KV vom Grundstück an
sich.

Sag mal, wenn Du Alles weißt, warum fragst Du hier noch. Die einschlägige Rechtsprechung zur Gemeindeordnung müsstest Du doch alleine auftreiben können. Und der Inhalt des städtebaulichen Vertrages ist dir sicher auch geläufig.

Gruß
Jörg Zabel

Wie ich schon im Eingangsfred geschrieben habe, ich bat um einen konkreten Hinweis im Zusammenhang mit einem städtebaulichen Vertrag. Im Gesetz (ThürKO) habe ich nichts gefunden, was sich expliziet darauf bezieht, deshalb meine Frage hier.

Hallo,

Wie ich schon im Eingangsfred geschrieben habe, ich bat um
einen konkreten Hinweis im Zusammenhang mit einem
städtebaulichen Vertrag. Im Gesetz (ThürKO) habe ich nichts
gefunden, was sich expliziet darauf bezieht, deshalb meine
Frage hier.

Das hört sich nach einem Einzelfall an …
Wie wär es mit einer unverfänglichen (telefonischen) Anfrage bei der Kommunalaufsicht?

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

schau mal hier nach.

[http://www.fes-kommunales.de/_data/RF__Nicht__ffentl…](http://www.fes-kommunales.de/_data/RF Nicht ffentlichkeit_Sitzungen.pdf)

Christian

Hallo,

schade, daß ich hier keinen Stern vergeben kann.

Gruß
Jörg Zabel

Das Verfahren ist normal und rechtlich geboten, das hat nichts mit „Thüringen“ zu tun. Verträge sind darauf ausgerichtet, direkte und umfassende Dinge zu regeln, die nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind. Mit Geheimnissen und unredlichen Verfahren hat das nicht zu tun, denn Verträge müssen sich an die Gesetze halten.
Letztlich halten (Ober)Bürgermeister und Stadtrat bei der Abstimmung und dem Verfahren auch den Kopf hin. Sie können bei groben Verstößen auch juristisch belangt werden.
Wenn Du konkrete Fragen hast zu einem Bauvorhaben, dann muss neben dem Vertrag auch alles andere wieder öffentlich sein, nämlich das Auslegen des Plans und seiner Details. Dass kann mit dem genannten Vertrag im nichtöffentlichen Teil einer Sitzung nicht ausgehebelt werden.
Im Rahmen der sog. verbindlichen Bauleitplanung des BauGB besteht hier uneingeschränkte Informationspflicht seitens der Stadt. Dort gibt es i.d.R. auch eine „Bauberatung“ oder einen Bereich der „Bauleitplanung“, die sogar erklären müssen, was der Plan und seine Darstellungen bedeuten.