Hallo,
Das Thema Öffentlichkeit kenn ich in und auswendig. Zum
konkreten Fall aber fehlt mir ein Nachweis.
der dürfte sich aus Kommentierung und Rechtsprechung zu § 40 der Thüringer Gemeindeordnung ergeben.
Alles ist Öffentlich, so lautet der Grundsatz.
Nicht unbedingt. (Steht aber auch in der Gemeindeordnung.)
Keineswegs kann
man (wie der erste User antwortete) nach Belieben etwas
nichtöffentlich beraten (und beschliessen schon gar nicht),
wenn man keinen Grund dafür nennt. Dafür muss es schon sehr
gute Gründe geben. Und Datenschutz ist in dem Fall kein
Totschlagargument, denn im Zweifelfall ist das Interesse der
Öffentlichkeit höher zu bewerten, als zum Beispiel das
Interesse des Investors, dass sein Namen oder ein Kaufpreis
nicht genannt wird. Wir sind ja zum Glück keine
Bananenrepublik.
Nein. Aber der Schutz seiner Daten, den jeder Bürger (recht gerne) in Anspruch nimmt - man muß hier im Forum nur lesen, was so alles unter Datenschutz fallen soll - sollte auch für einen Investor gelten. Sonst wären wir vielleicht eine Bananenrepublik, wenn nicht „Gleiches Recht für Alle“ gilt.
Insofern ist jedoch auch Deine Antwort nicht richtig, dass
Grundstücksangelegenhheiten immer nichtöffentlich besprochen
werden müssen. Wenn der Kaufpreis zum Beispiel einheitlich und
bekannt ist, gibts da gar keinen Grund für. Aber das ist ein
bisschen oT, denn es geht ja um die Rahmenbedingungen in einem
städtebaulichen Vertrag, nicht um den KV vom Grundstück an
sich.
Sag mal, wenn Du Alles weißt, warum fragst Du hier noch. Die einschlägige Rechtsprechung zur Gemeindeordnung müsstest Du doch alleine auftreiben können. Und der Inhalt des städtebaulichen Vertrages ist dir sicher auch geläufig.
Gruß
Jörg Zabel