Guten Tag. Ich habe da folgendes Problem. Ich habe letztes Jahr ein Haus gebaut. Wie jeder weiss freut man sich über jede finanzielle entlastung. Nun brauchte ich noch terassenplatten pflastersteine etc. Hatte aber auch nur noch ein.bestimmtes budget. Da kam eine bekannte auf die Idee das Sie einen bekannten hat der bei einem Baustoffhändler arbeitet und ich da Prozent bekommen könnte. So besorgte ich mir ein Angebot über vorher ausgesuchten Material . Dieses Angebot war so gut das ich mir noch etwas hochwertigers leisten konnte. Habe gefragt ob da die gleichen Prozent gelten. Und er sagte ja. Habe mitbekommen das der bekannte aber Stress mit dem sachbearbeiter hatte und es über einen neues tat. Die Sachen kamen dann aber die Rechnung war 2000euro höher wie gedacht. Diese habe ich natürlich nicht. Weil ich anders kalkuliert habe. Bestellt hat der bekannte , lieferadressee war und rechnungsadresse war natürlich meine. Jetzt wollen die eine Lösung. Ich auch. Was tun ?
Die Sachlage ist eigentlich einfach:Wer bestellt,zahlt.In dem Fall der Bekannte.Denn ursprünglich und ausschlaggebend ist die Bestellung.Genau gesagt sind die Materialien nicht einmalIhr Eigentum sondern das des Bekannten,der die Sachen bestellt hat.Umgekehrt dürfen Sie diese natürlich nicht behalten.Haben Sie die Materialien schon verbaut,sind Sie Ihrem Bekannten zu „Wertersatz“ verpflichtet.Das Vertragsverhältnis jedenfalls liegt zwisxchen dem Bekannten und der Baufirma.
Gruß,
Hallo,
dein bekannter hat stellvertretend für dich bestellt und somit wurde zwischen dir und dem Baumarkt der Vertrag geschlossen. Fraglich ist hierbei was genau in der Bestellung als Preis bezeichnet wurde. Wenn es der rabattierte Preis war, dann musst du auch diesen nur zahlen. Wenn da jedoch der unrabattierte Preis stand und dein bekannter den Vertrag für dich stellvertretend trotzdem geschlossen hat dann hat dieser ohne Vollmacht gehandelt und der Vertrag zwischen dir und dem Baumarkt ist ungültig. Demnach hat dein bekannter selbst den Vertrag geschlossen und somit bekommt er die Ware und muss den Preis zahlen.
Es kommt also darauf an, was für ein preis in der Bestellung angegeben war. Es reichen hierbei auch mündliche aussagen über den Preis.
Ich hoffe ich konnte dir helfen…
Hallo die Bestellung habe ich weder gesehen noch
unterschrieben . Habe gesagt das es nur mit dem rabatierten preis aus dem vorherigen Angebot und diesen prozenten möglich ist. Vielen dank für ihre Antwort.
Hallo,
grundsätzlich sind die Konditionen, die der Mitarbeiter beim Baustoffhändler hat, ausschlaggebend.
Wenn er „auf alles“ bestimmte Prozente erhält und diese auch z.B,. an Bekannte weiter geben darf, dann wäre das Problem gelöst.
Ich kenne es aus Erfahrung aber auch so, dass z.B Angebotsware oder auch bestimmte Artikel ausgeschlossen sind. Dies wäre zu prüfen.
Wenn ein konretes, gültiges Angebot vorliegt, dann ist der Unternehmer für die Zeit der Gültigkeit an dieses gebunden, d.h. er kann dann nicht (wegen Streitereien .ä.) abweichen.
Wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, dann erkundige Dich doch wegen des Eigenanteils und ob die diesen Streit bezahlen würden…ggf. kann man dem Händler damit „auf die Sprünge helfen“.
lg
lumini
Hallo die Bestellung habe ich weder gesehen noch
unterschrieben . Habe gesagt das es nur mit dem rabatierten preis aus dem vorherigen Angebot und diesen prozenten möglich ist. Vielen dank für ihre Antwort.
Dies ist unerheblich. Es kommt drauf an was ihr Stellvertreter unterschrieben oder verabredet hat. Sollte es sich nicht mit ihrem Auftrag decken sind sie nicht Vertragspartner und haben nichts zu befürchten. Der Stellvertreter haftet in dem fall.
Ihr Bekannter ist aus dem Umständen heraus als Vertreter aufgetreten. Seine Willenserklärung gilt gem. 164 I BGB für und gegen Sie. Damit sind Sie Vertragspartner geworden. Jedoch sind Ihre Schilderungen viel zu vage… Wurde der endgültige Kaufpreis durch den Vertreter und den Verkäufer festgelegt und bewegt sich dieser innerhalb der von Ihnen erteilen Vertretungsmacht (was der Fall sein dürfte, falls Sie den Vertreter nicht angewiesen haben nur einen Maxiamalbetrag auszugeben) so ist der Vertrag mit diesem Kaufpreis (nicht nur schwebend) wirksam geworden. Wenn dem Verkäufer jedoch bekannt war, dass Sie mit den Mitarbeiterprozenten gerechnet (kalkuliert) haben so könnte man ggfs über eine Anfechtung der Willenserklärung aufgrund eines offenen Kalkulationsirrtums nachdenken - was dazuführt, dass Sie den Vertrauensschaden gem. § 122 zu begleichen haben. (Dürfte hier sehr gering sein). Dazu sind Ihre Ausführungen jedoch zu schwammig und ich rate Ihnen bei solchen Beträgen einen Rechtsanwalt aufzusuchen (bitte mit vorformuliertem Sachverhalt), da Sie nach einer Mahnung des Verkäufers automatisch in Schuldnerverzug kommen und Verzugszinsen zahlen müssen. Das kann teuer werden. Wenn Sie mit Ihrem Vertragspartner reden und den Sachverhalt offenlegen könnten Sie ggfs die teure Ware gegen günstigere Ware austauschen lassen und übernehmen die Transportkosten/den Vertrauensschaden, den der Verkäufer erlitten hat. Aus Mediationsgesichtspunkten ggfs eine Lösung wo Sie mit einem blauen Auge davonkommen könnten.
Mfg Fragekönig
Dazu sollten Sie am besten einenn Feld- und Wiesenanwalt aufsuchen, der Ihnen im Gegensatz zu mir eine verbindliche Rechtsauskunft erteilt.
Hallo, ich an ihrer Stelle würde, wenn möglich, vom Kaufvertrag zurücktreten und die Ware zurückgeben - ohne den Bekannten zu nennen. Da die Prozente nur dem Angestellten gelten, kann der Bekannte Schwierigkeiten vom Arbeitgeber bekommen - bis hin zur Kündigung. Außer es lag bereits ein schriftliches Angebot über den günstigen Preis vor, dann hätte der Händler vorher den veränderten Preis nennen und Zeit zum „abbestellen“ geben müssen. Ich hoffe das hilft zur Lösung.
Zudem hat er auch noch die falschen Steine bestellt, jedoch dachte ich mir das es ok sei da preis gut ist. Dies war mit erhalt der Rechnung hinfällig.
Ich habe ja schon ein Gespräch hinter mir in dem ich vorgeschlagen habe die Ware auszutauschen, da die Ware seit dem aber draussen steht und sie nicht eingeschweisst angeliefert wurde, sei die Ware wohl nicht mehr zurücknehmbar. Zu allem überfluss hat mein bekannter die falschen steine bestellt, jedoch dachte ich erst es sei ok, da der preis passt, dies ist nun jedoch nicht mehr der fall.Die wollen jetzt noch mal mit mir reden, jedoch weiss ich nicht was ich denen vorschlagen soll. Haben sie noch eine idee, rechtsanwalt möchte ich erst als etzten schritt gehen. MfG
Ihr einziger Verhandlungsrückhalt ist, dass Sie weiterhin interessiert sind (gegen Ausgleich) Ware des Verkäufers abzunehmen und die gelieferte Ware wieder zurückgeben möchten. Ansonsten müssen Sie deutlich machen, dass Sie den geschlossenen Kaufvertrag wegen eines Willensmangels des Vertreters anfechten möchten, was die gesetzlichen Schadensersatzpflichten auslöst - jedoch damit auch der Vertreter in Anspruch genommen wird. Danach dürfte die Beziehung zu ihm hin sein… Lassen Sie sich lediglich vom Anwalt beraten! Nicht dirket mit einem Schreiben zum nächsten Verhandlungsgepräch erscheinen oder losschicken. Danach dürfte Ihnen die Verhandlungsunwilligkeit des Gegners gewiss sein! Beweisen Sie Fingerspitzengefühl, da Sie leider durch Einschaltung und schätzungsweise unvollständiger Anweisung des Vertreters (verzeihen Sie) Kacke gebaut haben…
Vertrauen ist gut - Anwalt ist besser.
Mfg Fragekönig
Tut mir leid. Ich kenne mich damit nicht aus.
Ich habe auch keine juristische Ausbildung.
Aber nur ein Satz: Was man nicht schwarz auf weiss hat, also schriftlich, dann hat man keine Chance Ansprüche durchzusetzen.
Und außerdem hast Du doch vermutlich, wie Du schreibst im Vorfeld schon gewußt, dass es Probleme geben kann.
Ich denke Du wirst zahlen müssen.
Guten Tag. Ich habe da folgendes Problem. Ich habe letztes
Jahr ein Haus gebaut. Wie jeder weiss freut man sich über jede
finanzielle entlastung. Nun brauchte ich noch terassenplatten
pflastersteine etc. Hatte aber auch nur noch ein.bestimmtes
budget. Da kam eine bekannte auf die Idee das Sie einen
bekannten hat der bei einem
Baustoffhändler arbeitet und ich
da Prozent bekommen könnte. So besorgte ich mir ein Angebot
über vorher ausgesuchten Material . Dieses Angebot war so gut
das ich mir noch etwas hochwertigers leisten konnte. Habe
gefragt ob da die gleichen Prozent gelten. Und er sagte ja.
Habe mitbekommen das der bekannte aber Stress mit dem
sachbearbeiter hatte und es über einen neues tat. Die Sachen
kamen dann aber die Rechnung war 2000euro höher wie gedacht.
Diese habe ich natürlich nicht. Weil ich anders kalkuliert
habe. Bestellt hat der bekannte , lieferadressee war und
rechnungsadresse war natürlich meine. Jetzt wollen die eine
Lösung. Ich auch. Was tun ?
Sorry, aber da kann ich dir nicht helfen.
Meiner Meinung nach muss man eine Bestellung bezahlen. Wenn Sie nun die Steine bestellt haben bei dem Sachbearbeiter, dann müssten Sie diese auch bezahlen.
Ob Sie sich nun in einem Irrtum befunden haben ist für mich äußerst fraglich. Ich nehme an, dass der Sachbearbeiter die Prozente nur für seine eigene Nutzung der Kaufsache bekommt. Dass müssten Sie auch wissen. Wenn Sie dann einen Vertrag eingehen über die Kaufsache in der Annahme Ihnen kommen die Prozente dieser Person zu Gute, stellt es meiner Meinung nach einen geheimen Vorbehalt dar.
In § 116 BGB heißt es:
„Geheimer Vorbehalt“
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen.
Demnach hätten Sie meiner Meinung nach durch die Abgabe eines Angebots über den Kauf der Steine, sich verbindlich auf einen wirksamen Kaufvertrag eingelassen.
Etwas anderes würde in meinen Augen gelten, wenn der Sachbearbeiter Ihnen dieses Vorgehen vorgeschlagen hat o.Ä.
In § 817 BGB heißt es unter anderem:
„War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt,…“
Daher könnten Sie meiner Meinung nach auch nicht das „Überzahlte“ vom Sachbearbeiter zurückverlangen, das Sie wussten, dass die Prozente nur dem Sachbearbeier zustehen.
Im Ergebnis glaube ich, aufgrund Ihrer Angaben, dass Sie den kompletten Kaufpreis bezahlen müssen.
Aber bedenken Sie bitte, dass dies keine Rechtsberatung darstellt, sondern lediglich eine eigene Einschätzung eines Sachverhalts anhand ihrer Angaben.