Verfassungsrechtlich ist aber zwischen der Eröffnung des Schutzbereiches und dem Eingriff in denselben zu unterscheiden. Nur der Eingriff bedarf der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Ich fand Pontius’ Hinweis gut, dass ein Polizist mindestens dasselbe darf wie ein Postbote. Das Betreten des Grundstücks muss kein Eingriff sein. Aus dem Ursprungsposting ergibt sich jedenfalls keiner.
Für diesen Hinweis möchte ich mich ausdrücklich bedanken. Mir war gar nicht bewusst, dass das so ausdrücklich im Grundgesetz steht.
Wieso das denn? Und viel wichtiger noch: Was ist mit der Gefahrenabwehr?
Jede belastende Maßnahme des Staates ist letztlich ein Eingriff in die Grundrechte. Wenn es kein spezielleres Grundrecht betrifft, dann ist als Auffangtatbestand immer die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG betroffen. Darum sagt es wenig aus, dass es um Grundrechte geht, auch wenn es gut klingt.
Aus deiner Darstellung ergibt sich allerdings nicht einmal, dass die Polizei in irgendein Grundrecht eingegriffen hat. Der Grundsatz lautet ja nicht, dass man fremde Grundstücke nicht betreten darf. Der Grundsatz lautet, dass man fremde Grundstücke betreten darf. Eine die Freiheit verkürzende Maßnahme des Staates wird daraus erst, wenn die Polizei gegen den erklärten Willen des Berechtigten handelt, also das Grundstück betritt oder darauf verweilt. Erst dann kommt es überhaupt auf die Frage nach der polizeilichen Befugnis an.
Ich würde 100,00 Euro darauf wetten, dass die Polizei diese Befugnis gehabt hätte. Wurde in Bayern nicht ein Kontaktverbot verfügt? Verstößt man mit dem Empfang von Besuch nicht dagegen? Wenn ja, wer, wenn nicht die Ordnungsbehörden, soll das mit welchen Mitteln durchsetzen?
Wieso „aber“? Natürlich muss der Schutzbereich eröffnet sein, wenn ein Eingiff in ihn geltend gemacht wird. Da geht es doch nicht um Alternativen, das eine ist Voraussetzung des anderen.
Wurde ja auch nicht behauptet. So habe ich beispielsweise ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Grundstück „befriedet sein muss“ - erst in diesem Fall ist auch der hier in Frage stehende Schutzbereich eröffnet.
Das Gegenteil allerdings genauso wenig. Auch, wenn ich bezweifle, dass es zu einer Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer (sei es nun, um eine Klingel/Rufanlage zu bedienen oder einen Brief in einen Briefkasten einzuwerfen) notwendig war, 60m über das Grundstück zu laufen. Dass es sich nicht notwendig um einen unzulässigen Eingiff handelt, habe ich ja mit Verweis auf Art. 13 Abs. 7 hinreichend deutlich gemacht. Zweifellos liegt ein Eingriff (ob ein gerechtfertigter, ist eine andere Frage) vor, wenn das Eindringen oder Verweilen gegen den erklärten Willen des Eigentümers geschieht. Wie dieser Wille aussah, machte das Posting ja durchaus deutlich. Ob dieser Wille deutlich erklärt wurde (etwa durch Aufforderung an die Polizeibeamten, das Grundstück unverzüglich zu verlassen) ist allerdings eine andere Frage.
Schrieb ich doch: weil ein solch schwerwiegender Eingriff in ein Grundrecht ohne richterliche Anordnung bei einer Ordnungswidrigkeit in der Regel unverhältnismäßig ist. Zwar gibt § 46 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 105 StPO eine Rechtsgrundlage, aber das erforderliche Merkmal von „Gefahr im Verzug“ dürfte da in den wenigsten Fällen glaubhaft zu machen sein.
Das ist jetzt aber auch reine Fantasie … Nach Schilderung hat ein Nachbar die Polizei über einen Besuch auf dem Grundstück des UP informiert. Wo holst Du da auf einmal eine „Gefahrenabwehr“ her?
Eben. Und du hast nur aufgezeigt, dass der Schutzbereich eröffnet ist:
Von dort bist du dann direkt zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung gesprungen, auf die es ohne Eingriff aber nicht ankommt.
Du hast damit zum Ausdruck gebracht, dass der Schutzbereich vielleicht nicht eröffnet ist. Dass das Betreten des Grundstücks womöglich aber trotz eröffneten Schutzbereichs kein Eingriff ist, es eines solchen Eingriffs aber bedarf, um sinnvoll über die verfassungsrechtliche Rechtfertigung sprechen zu können, hast du nicht erwähnt. Unabhängig davon, wie du das gemeint hast, finde ich deine Ausführungen darum jedenfalls sehr missverständlich. Das wäre dann jetzt ja geklärt.
Das habe ich ja auch nicht gesagt.
Das macht das Betreten aber nicht zu einem Eingriff in das Grundrecht. Ich habe das Gefühl, dass du dem Eingriff zu wenig Beachtung schenkst.
Damit hast du die Möglichkeit der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung ins Spiel gebracht. Ich sage ja: vom Schutzbereich direkt zur Rechtfertigung. Wie soll denn der rechtsunkundige Fragesteller dein erstes Posting anders verstehen als so:
„Die Polizei darf nicht auf das Grundstück, weil es da ja in Art. 13 GG ein Grundrecht gibt. Ausnahmsweise darf sie es aber trotzdem, wenn es zum Beispiel um Seuchenschutz geht.“
Jetzt verwirrst du mich. Geht es dir um das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ oder um die Verhältnismäßigkeit?
Ich weiß nicht, ob du weißt, was polizeirechtlich unter Gefahrenabwehr zu verstehen ist. Da es hier sicher Mitleser und Mitleserinnen gibt, die das nicht wissen, erkläre ich es lieber, bevor ich deine Frage beantworte.
Der Polizei kommen zwei ganz verschiedene Aufgaben zu.
Sie handelt repressiv, indem sie insbesondere nach den Regeln der Strafprozessordnung Straftaten und nach den Regeln des Ordnungswidrigkeitengesetzes Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
Sie handelt aber auch präventiv zur Gefahrenabwehr. Diese Aufgabe teilt sie sich mit den Ordnungsbehörden, in Bayern vorrangig den Gemeinden, den Landratsämtern und den (Bezirks-)Regierungen; auch das Innenministerium ist zuständig, meistens als Aufsichtsbehörde. Sie alle haben Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und bereits eingetretene Störungen zu beseitigen. Man spricht hier einheitlich (und darum in der Formulierung ungenau) von Gefahrenabwehr.
Der Begriff „öffentliche Sicherheit“ ist sehr weit gefasst und betrifft im Grunde die ganze Rechtsordnung. Verstößt eine Person gegen ein Gesetz (im materiellen Sinn), gefährdet beziehungsweise verletzt sie die öffentliche Sicherheit. Demgegenüber ist der Anwendungsbereich des Begriffs „öffentliche Ordnung“ gering. Anders als die öffentliche Sicherheit umfasst dieser Begriff ausschließlich ungeschriebene Regeln, und dann auch nur solche, die als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet werden können.
Zu deiner Frage:
Wenn das Bundesland Bayern den Menschen Kontakte verbietet, um eine Pandemie einzudämmen, dann ist es Aufgabe der Ordnungsbehörden und im Rahmen der Gefahrenabwehr auch der Polizei, das Verbot durchzusetzen. Dass es sich vorliegend nicht nur um eine Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrbegriffs handelt, sondern wir es mit der Corona-Gefahr zu tun haben, ist Zufall.
Menschenrechte wurden in Sekundenschnelle verschluckt mit Begründung: „…schau Mal Fernseher!“ ?
Versteht mich jemand hier überhaupt wovon ist die Rede?
das stimmt, darum wollte ich Nachfragen, ehe ich dich als ‚seltsam‘ abstempel.
nachdem ich nun weiß, dass es ein offenes Grundstück war, welches betreten wurde, habe ich nicht den Hauch einer Ahnung, worum es dir geht.
Außer eventuell um pauschales genörgel.
Aber auch das möchte ich noch nicht unterstellen, es könnte ja noch einen unerwähnten Grund geben.
Es ist absolut üblich, dass nicht weiter gesicherte Grundstücke betreten werden dürfen.
Das war auch vor 3 Monaten schon so.
Wie handhabt ihr das mit der Post oder Besuchern?
Wenn du nackt neben deiner Garage liegen willst, warum gibt es dann keinen abgeschlossenen Zaun?
Die bewaffnete Menschen haben mich aus meine Garage, weit weg vom Türklingel rausgeholt OHNE sich vorzustellen und OHNE mich zu fragen ob die jetzt hier bleiben dürfen oder sonstige Erlaubnis.
Stellen Sie sich vor: Ihre Wohnungstür ist offen,Sie sitzen aufs Klo und horen Sie plötzlich: …„Sind Sie ein Hausherr? Ausweis!“
So ähnlich.
Übrigens, Strafe wurde bereits angeleitet, Anhörung folgt.
Vielen Dank an sie Beide, dass sie zumindest mich verstanden haben.
Mir wurde praktisch bewiesen, dass Exekutive Gewalt unsere „Meistern“ hat sich über alle Grenzen verbreitet und wächst weiter wesentlich schneller als jede Pandemie.
Grundstück ist mit 2 Schildern „Privatgrundstück“ und „Betreten die Baustelle verboten“ und 1 Kette, womit ich bei Bedarf meine ebenso private Strasse „absperren“ kann bezeichnet. Kurz: sichtbar und klar.
Türklingel befindet sich am Haustür. Garage, wo ich in Unterwäsche erwischt wurde, ist wesentlich weiter davon.
Dass soll man einfach Mal selbst erleben, stehend in Unterwäsche mit einem Müllsack in der Hand.
Zwecks Ordnung oder Ermitteln dürfen Polizisten zu mir kommen, keine Frage!
Klingeln, warten, sich vorstellen, am liebsten mit Dienstausweis, fragen ob die reinkommen dürfen, sachlich reden und nach Wunsch sofort verschwinden.
Muss es nicht so sein?
Die Bewaffnete Menschen haben sich doch „freundlich“ benommen „wollten nur reden“ und in Form einer Hinweis /Empfehlung haben von mir auf dem Rückweg, einige Fragen beantwortet bekommen.
Ohne mir zu sagen, dass es sich hier um einer Anhörung Handelt. Keinerlei Protokoll.
In 3 Wochen bekam ich ein Schreiben, Strafe folgt.
Ganz am Rande: Besichtigung würde nie verboten, zumindest noch nicht festgeregelt zum Zeitpunkt. Und… Ich blieb eigentlich Zuhause :-).
Gefahrenabwehr, Verdacht auf Verstoß gegen Infektionsschutzbestimmungen.
Kein Widerspruch des Besitzers.
Bewaffnet: Für Polizeibeamte in Uniform der Normalzustand.
Türklingel: Wurde wohl bedient, aber vom Besitzer „weit weg“ nicht gehört.
Gefahrenabwehr, Gefahr im Verzug. Zudem besonders unklare / obskure Situation durch offene Tür.
Schilder sind einseitige Willenserklärungen, die nicht auf die jeweilige Situation anpassbar sind.
Betreten verboten - würde man auf die in Stein gemeißelte Gültigkeit auch pochen, wenn man mit gebrochener Hüfte um Hilfe schreit?
Zur Gefahrenabwehr darf sogar die Wohnung auch gegen den Willen des Besitzers betreten werden.
Es ist allerdings kein korrektes Verhalten, wenn dem Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht gesagt wird, dass er als Betroffener befragt wird.
Ah. Also: du bist Gott? Oder wie versteht man das?