Hallo,
lt. einer alten UP-Liste galten folgende Regelungen für Kapitel 84:
Warenbezeichnung:
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen,
Apparate und mechanische
Geräte; Teile
davon
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die
Ursprung verleihen:
Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ODER
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
für Länder MCH, DZ, MT, CY und selbe Warenbezeichnung wie oben:
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die
Ursprung verleihen:
Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- Vormaterialien die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert 5 v…H. des ab Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Bei den neuen Regelungen ist grundsätzlich das Land entscheidend mit dem Abkommen abgeschlossen sind – hier ist der Link, wo Sie Länderspezifische Bestimmungen abrufen können: http://www.wup.zoll.de/wup_online/index.php
LG