Hallo,
sei mir bitte nicht böse, wenn ich das als erstes nochmal zusammenfassen möchte, aber Deine Pseudonymisierung in A, B und C und die kreative Benutzung der Grammatik verwirren mich.
Es gibt einen Hersteller einer Ware. Der hat Händler, denen er per Vertrag einen Gebietsschutz zusichert. Einer dieser Händler hat die Ware jetzt an einen anderen Händler verkauft, der also als Wiederverkäufer auftritt und sich nicht an Gebietsschutz und UVP hält. Und jetzt will der Hersteller den Wiederverkäufer angeblich wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht verklagen?
Habe ich das so richtig verstanden?
Da hat aber jemand Humor. Er schafft ein Kartell aus Händlern, Gebietsschutz und vorgeschriebenen Preisen (und damit eine Preisabsprache unter den Händlern) und will den, der das Kartell durchbrechen will wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht verklagen?! Soll er mal machen - wird lustig. Die Richter werden dem Hersteller seine Preisbindung um die Ohren hauen (sofern hier nicht eines der wenigen Produkte gehandelt wird, das vom Verbot der Preisbindung ausgenommen ist). Wikipedia
Dabei fällt mir gerade die Geschichte von Adam Szpyt von Bett1 ein. Link
Was wäre statt dessen eine mögliche und gesetzlich konforme Vorgehensweise? Der Hersteller kann mit dem Händler einen Vertrag vereinbaren, in der er Gebietsschutz zusichert. Beide Parteien können auch vereinbaren, dass der Händler die Ware nur an andere Händler weiterverkauft, wenn diese einen Vertrag mit dem Hersteller haben. Aber schon wenn es um das Verbot eines Verkaufs über das Internet geht, wird die Lage schwierig. Bisher haben Gerichte solche Passagen unterschiedlich bewertet. Lediglich bei Luxusgütern hat der EuGH anerkannt, dass ein Verbot des Online-Handels nicht zwingend gegen das Kartellrecht verstößt. Ein Nahrungsergänzungsmittel dürfte da nach meiner Einschätzung nicht drunter fallen.
Im konkreten Fall hätte also der Hersteller dem Händler den Vertrag kündigen können, der an den Wiederverkäufer verkauft hat.
Und die Preisvorschrift? Der Hersteller könnte seine Händler handverlesen und immer wieder agitieren, wie toll seine Produkte sind und dass sie den Preis auch wert sind, sodass sich die Händler freiwillig gerne an die Preisempfehlung im Katalog halten. Punkt.
Und was kann der Hersteller gegen den Wiederverkäufer machen? Nichts.
Das ist ähnlich wie bei Auto „EU-Import“ gegen diese Wiederverkäufer können die Hersteller nicht wirklich was machen. Link zu einem Urteil
Grüße
Pierre
P.S.: ich bin kein Anwalt. Die Einschätzung gibt nur meine private Meinung, mein persönliches Rechtsempfinden und mein beschränktes Verständnis des Rechts wieder. Ich kann und will eine professionelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Nur dieser kann eine verbindliche Rechtsberatung vornehmen.
P.P.S.: die Einschätzung beruht unter anderem auf meiner 25 jährigen Erfahrung im Facheinzelhandel. Ich und auch andere Händler hätten liebend gern ein Preiskartell gebildet, um den Onlinehandel unter dem UVP einzuschränken - praktisch gab es in all den Jahren keine Möglichkeit, die nicht gegen die Gesetze verstoßen hätte.