Hallo zusammen!
Angenommen, in einem kleinen Dorf am Niederrhein hat sich jemand niedergelassen, der in der Vergangenheit durch die ein andere Straftat rechtsextremer Natur bis hin zu mehreren Körperverletzungen in diesem Zusammenhang auffällig geworden ist.
Diese Person gründet eine Organisation, welche es recht flott es in die Hitliste des Verfassungsschutzes (nicht nur Land sondern auch Bund) geschafft hat und es gibt regelmäßig eingeworfene Fensterscheiben, zerstochene Autoreifen, Buttersäureattacken, etc. in der Nachbarschaft, seitdem er dort wohnt.
Anyway: Irgendwann haben die Nachbarn die Nase voll und veranstalten einen friedlichen Spaziergang (das Durchschnittsalter lag irgendwo jenseits der 50 Jahre) mit einer Kundgebung zum Thema Frieden, Toleranz, usw.
Bei dieser Kundgebung wird aus dem Haus des oben genannten Menschen heraus gefilmt und genau diese Aufnahmen werden mit dem „passenden“ Soundtrack (Michael Regener „singt“) untermalt auf einem Videoportal verbreitet, das fleißig im Netzwerk der o.g. Organisation geteilt wird.
Fällt das in den Bereich des § 23 KUG oder könnte man sich unter Berufung auf den Absatz 2 dagegen wehren?
Viele Grüße
Guido
P.S. Nein, ich selbst war dort nicht anwesend