Rechtsfragen

hallo Liebe Experten

ich schreibe für meinen arbeitgeber,solaranbieter, zwischen dem und mir keine bindende verschwiegenheitsklausel besteht an einer exceltabelle über solaranbieter in deutschland. sprich name und zugehörige mail adresse.
die namen habe ich aus dem anzeigenbereich in magazinen
(„photon“
[urheberrecht:kein teil darf ohne schriftliche genehmigung reproduziert werden od unter verwendung elektronischer mittel verarbeitet .vervielfältigt oder verbreitet werden. alle rechte vorbehalten. einzelne kopien für persönlichen gbrauch erlaubt. warennamen werden ohne gewährleistung freier verwendung benutzt],
und " sonne ,wind&wasser" )
und sofern da keine email adr. angegeben, recherchiere ich diese über die webseits der anbieter, bei ca. 50% der anbieter notwendig…

meine überlegung ist nun, wenn ich dafür ca.300 euro von meinem arbeitgeber bekomme, warum dann nicht ein paar euro mehr , wenn ich diese liste auch noch an andere solaranbieter aus meiner liste verkaufe.
darf ich das? bzw. was ist dabei zu beachten.

lg christoph, und danke für eure hilfe

Hallo,

dass 'zwischen dem (Arbeitgeber) und mir keine bindende verschwiegenheitsklausel besteht’ - so schreibst du, halte ich für nicht zutreffend. In jedem normalen Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz, dass für normale Arbeitsergebnisse Verschwiegenheitspflicht besteht.
Das ist auch plausibel, immerhin hat dich der Arbeitgeber für deine Tätigkeit bezahlt.

Also rate ich von Verkauf/Weitergabe ab, solange keine besondere Vereinbarung (beweisbar) abgeschlossen ist!

Merkwürdig, dass dein AG 300 € bezahlt. Ist das eine Prämie?

Gruß und: behalte kühlen Kopf; Fummelei zahlt sich selten aus!
Tronicrot

hallo Liebe Experten

ich schreibe für meinen arbeitgeber,solaranbieter, … an
einer exceltabelle über solaranbieter in deutschland. …
meine überlegung ist nun, wenn ich dafür ca.300 euro von
meinem arbeitgeber bekomme, warum dann nicht ein paar euro
mehr , wenn ich diese liste auch noch an andere solaranbieter
aus meiner liste verkaufe.
darf ich das? bzw. was ist dabei zu beachten.

lg christoph, und danke für eure hilfe

Aber beachten Sie: Sie haben ja während dieser Zeit Arbeitsentgelt erhalten. Also hat Ihr Arbeitgeber ein alleiniges Verwertungsrecht an Ihren Ergebnissen! Anderes gilt erst, wenn Sie tatsächlich eine „Erfindung“ gemacht haben, dann haben Sie einen Anspruch auf gesonderte Vergütung.

hallo,

ich weiss nicht recht.

Schon die Frage, ob Du dafür etwas bekommst, dürfte deinen Arbeitgeber brüskieren. Du hast einen Job. der bringt Dir pro Monat einen Betrag. Auf’s Konto!

Selbst wenn Deine Absichten rechtens wären, überlege gut. Vor allem bei nur 300 €.

Du könntest das nur den Anderen anbieten. Aber das ist nur eine Frage der Zeit, bis Dein Arbeitgeber das merkt.

Mein Vorschlag: Schenk das dem Arbeitgeber. Vielleicht hift das irgendwann mal.

mfg

JK

Tut mir leid, ich bin kein Jurist und diese Frage ist mir zu heiss.

Hallo Christoph

Da die Namen der betreffenden Solaranbieter im Anzeigenbereich von Magazinen abgedruckt sind und zum überwiegenden Teil die dazugehörigen e-mail-Anschriften über die websites der Anbieter ermittelt werden, was ja alles frei zugänglich ist, sehe ich keine Hindernisgründe, welche einer Veräusserung an weitere Interessenten entgegenstehen könnten. Schon rein aus Höflichkeit würde ich den Auftraggeber über die weitergehende Verkaufsabsicht orientieren.

Mit freundlichen Grüßen

Walter Schäppi

im Grunde ist es so, dass hier in Deutschland das Zuflussprinzip greift, das heißt, wenn Du Geld von jemandem für geleistete Arbeit bekommst, musst du das angeben beim Finanzamt und der Krankenkasse, um etwaige Unterzahlungen zu erhöhen. Machst du das nicht ist es Schwarzarbeit.
Sei dir ersteinmal dessen bewusst.
Wenn du die Liste anderen anbietest, und manch einer will sie nicht weil er das als frech empfindet, und dich dann anschwärzt, bist du drann.
Also anmelden, dann darfst du auch verkaufen. Setze dir eine Zeit in der du die Liste anbietest, danach rechne zusammen und melde es der Krankenkasse und dem Finanzamt. Es kann sein, dass diese Tätigkeit unter freiberuflich läuft, such dir einen Liste der Berufe für Freiberuflichkeit und informiere dich, dann ist es steuerfrei aber nachweispflichtig.
Dann ist alles ok.
Karin

Guten Tag

Als schweizerischer Rechtsanwalt bin ich leider nicht in der Lage, eine offenbar Deutschland betreffende Rechtsfrage zu beantworten. In der Schweiz gälte folgendes: Handelt es sich tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis, so gehört das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber und damit nicht dem Arbeitnehmer. Etwas anderes kann bei bei Erfindungen gelten, was hier jedoch nicht interessiert, waren doch die Adressen, die Sie zusammenstellten, nicht nur öffentlich zugänglich sondern gar „öffentlich ausgestellt“, nämlich zu Werbezwecken. Es standen deshalb keine Immaterialgüterrechte zur Diskussion. Kurz und gut: In der Schweiz wäre Ihre Idee vertragswidrig. In Deutschland dürfte es sich kaum anders verhalten.

Gruss HB

hallo Liebe Experten

ich schreibe für meinen arbeitgeber,solaranbieter, etc.

hallo

danke für all die antworten. das mit dem arbeitnehmervertragsrecht hätt ich mir eigentlich denke können, soweit ich es verstanden habe ist das sammeln und verkaufen von öffentlichen emailadressen, wie in diesem fall, erlaubt… gute nachricht…

danke an alle

mfg christoph

Guten Abend,
ich war hier länger nicht aktiv.
Hätte auch nicht helfen können.

Freundliche Grüße