Rückforderung bei Fehlüberweisung von Versicherung

Hallo !
Angenommen jemand bekommt eine Überweisung seiner Rechtschutzversicherung, die eigentlich für den Anwalt bestimmt sein sollte. Der Name des tatsächlichen Empfängers ist angegeben im Verwendungszweck und auch ein Aktenzeichen. Der Absender ist allerdings nicht die Versicherung namentlich, sondern eine andere Kasse, die nicht auf logischem Wege damit zutun hat. Also der Absender ist unklar für den Empfänger. Muss der Empfänger laut neuem Gesetz die Fehlzahlung zurückzahlen? Oder ist das Pech für die Versicherung? Gibt es eine Verjährungsfrist für die Rückforderung? Darf die Versicherung ggf. die Überzahlung mit den nächsten Prämienabbuchungen verrechnen oder den Fehlbetrag wieder abbuchen, wenn eine Vollmacht zur Abbuchung für die Prämien vorliegt?

Hallo,

Muss der Empfänger laut neuem Gesetz die Fehlzahlung
zurückzahlen?

Welches neue Recht? §812 BGB ist schon sehr alt.

Cu Rene

@ Der René
Ich war der Meinung, es gab vor 1 Jahr mal eines Gesetzesänderung. Kann auch sein, dass ich falsch informiert bin.

Hallo,
nur weil die Banken nach Kontonummern buchen, bedeutet das nicht, dass man alles behalten darf, was auf dem Konto eingeht. Das nennt sich dann ungerechtfertigte Bereicherung.

Die Versicherung wird wahrscheinlich wenn sie den Fehler bemerkt über die Banken eine Rückbuchung beantragen.

Gruß
Nils

Moin,

Der Name des tatsächlichen Empfängers
ist angegeben im Verwendungszweck und auch ein Aktenzeichen.
Muss der Empfänger laut neuem Gesetz die Fehlzahlung
zurückzahlen?

Du meinst, der (falsche) Empfänger des Geldes erkennt, dass das Geld nicht für ihn ist und er glaubt, dass er dann das Geld einfach behalten darf?

Interessant.

Liebe Grüße,
-Efchen