Schäden beim Umzug

Hallo an alle,
an meinem Umzugstag wurde von der Möbelspedition ein Schaden an einer Vitrine verursacht, welche der Umzugshelfer mit Heißkleber sofort wieder zusammen klebte (eine Leiste am Fuß brach ab). Drei Tage später, beim Verschieben der Vitrine, fiel die angeklebte Leiste wieder ab. Dies wurde der Möbelspedition 4 Tage nach Umzug gemeldet, welche es sofort an deren Versicherung weiter leitete.
Diese antwortete mit " … Nach HGB § 451f ist der Anspruch erloschen, wenn der offensichtliche Schaden nicht spätestens am Tag nach Ablieferung erfolgte. …"

Man weigert sich, den Schaden zu ersetzten bzw zu regulieren.

Das Protokoll welches ich am Umzugstag unterschrieben habe, sagt Folgendes:

" … Die Beförderung von Umzuggut ist gesetzlich geregelt im „Vierten Abschnitt-Frachtgeschäft“ des HGB und hier speziell in den §§ 451 bis 451h. Schadensanzeige Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste . Halten Sie diese auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung an. Äußerlich NICHT erkennbare Schäden oder Verluste, die Sie erst beim Auspacken des Umzugsgutes feststellen, müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfeeiner Telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar Ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung. …"

Dazu muss ich noch sagen, dass es insgesamt 4 Schäden gab.
3 habe ich ins Protokoll geschrieben, die Vitrine, welche vermeintlich repariert wurde, habe ich nicht mit aufgeschrieben, allerdings auch, weil es nicht genug Platz auf dem Formular gab (2 Zeilen, je 5cm lang, für Schäden)

Generell bekomme ich pro Schaden ca. 40- 50 Euro ersetzt, ist sowieso lächerlich. Aber das mir die Schadensregulierung von der Vitrine komplett verweigert wird, finde ich ungerecht.

Gibt es hier WISSENDE die mir sagen können, ob ich eine Chance habe den Schaden doch reguliert zu bekommen? Wie kann ich argumentieren ohne gleich mit dem Anwalt zu drohen?

Vielen Dank schonmal!

Hallo,

diese HGB Regeln gelten nur, wenn man VOR Vertragsschluss auf die Haftungsbegrenzung aufmerksam gemacht wurde, wenn du Verbraucher bist.

Ansonsten würde ich argumentieren, dass das schriftliche Festhalten der Schäden nicht obligatorisch ist, man darf den Schaden auch noch „dem Möbelspediteur innerhalb eines Tages anzeigen“. Man hat es ja einem Mitarbeiter des Spediteurs mitgeteilt und dieser hat sich sofort um den Schaden gekümmert - da musste man ja wohl ausgehen können, dass dieser Mitarbeiter zur Annahme solcher Anzeigen berechtigt war. Dass dieser nach der Schadensanzeige nur einen leider erfolglosen Reparaturversuch unternahm und sie nicht weitergeleitet hat, soll nicht dein Problem sein.

(Ist ne wackelige Argumentation, aber einen Versuch wert.)

Die Argumentation ist vollkommen ausreichend. Allein der Versuch, den Schaden auszubessern, ist der beste Beweis dafür, daß es einen Schaden gab. So dreist, zu argumentieren, der Schaden sei nicht gemeldet, sondern von den Mitarbeitern selbst bemerkt worden, wird selbst die Umzugsbude nicht sein. Im übrigen sollte es der Fragestellerin egal sein, was die Versicherung schreibt. Derjenige, der den Schaden beheben muß, ist das Umzugsunternehmen; ob die Versicherung die Regulierung übernimmt oder nicht, kann dem Umgezogenen egal sein.

Gruß
C.

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