Hallo!
A und B, Zugewinngemeinschaft, leben seit Januar 18 in Trennung. Das Scheidungsverfahren läuft, Prozesstermin voraussichtlich im Sommer d.J.
A verzichtet offiziell (Verzichterklärung wurde vom Anwalt formuliert und ist unterschrieben, fehlt nur noch auf die richterliche Absegnung beim Scheidungstermin) auf den Zugewinnausgleich.
Nun ist A mit ihrem Einzelunternehmen über die Jahre 2017 und 2018 in eine Schieflage geraten, so dass sie es schließen musste. Eine Menge offener Forderungen liegen noch vor.
Nun zwei Fragen, inwieweit dies B betrifft:
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kann A auf den Zugewinnausgleich verzichten, auch wenn das bedeutet, dass sie in dem Fall die offenen Forderungen nicht bedienen können wird, die sie bedienen könnte, wenn sie den Zugewinnausgleich dafür hernehmen würde?
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Ist B in irgendeiner Form von As offenen Forderungen, die mehrheitlich nach Januar 2018 angefallen sind, betroffen?
Danke und Gruß
F.