Hallo,
es scheint lediglich ein Missverständnis über die Bedeutung des Wortes „gewähren“ zu geben.
Gewähren im Sinne dieses Gesetzes heißt, dass der AG am 01.01.19 die Urlaubstage auf das Konto des AN bucht.
Der AN, der sich am ersten Arbeitstag des Jahres über die ihm zur Verfügung stehenden Urlaubstage informiert (etwa an der Zeiterfassung), sieht, wieviel Tage ihm dieses Jahr gewährt werden. Dieses Regelung verhindert, dass ein Arbeitgeber sagt: Herr Meier, von den 28 Urlaubstagen dieses Jahres gewähre ich Ihnen nur 20, die restlichen 8 bekommen Sie dann im nächsten Jahr zusätzlich.
Das BUrlg sagt auch, dass die Tage nicht nur im jeweiligen Jahr gewährt werden müssen, sondern auch genommen werden müssen.
Die Folge hieraus: Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2018 müssen im Jahr 2018 genommen werden. Und weiter: Urlaubstage aus dem Jahr 2018, die der AN nicht beansprucht hat, sind am 31.12.18 verfallen.
(Man beachte aber, dass es Ausnahme gibt. Bestimmte, dringende Gründe sorgen dafür, dass sie ins nächste Jahr übertragen werden können. In anderen Fällen kann eine Abgeltung erfolgen.)
Nirgends steht, dass es „verboten“ sei, im Jahr 2018 eine Urlaubsplanung für das Jahr 2019 zu erstellen.
Ein Urlaubsantrag, der im Dezember 2018 bewilligt wird und sich auf den 02.01. bis 04.01. bezieht, ist ERLAUBT, GÜLTIG und ÜBLICH.
Er wird nur dann obsolet, wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet.
Es wäre ansonsten vollkommen unmöglich, einen Urlaub in den ersten Tagen eines Jahres zu bekommen, denn dann müsste man den Antrag am 01.01. stellen… Absoluter Quatsch.