Seitens unseres Chefs wurde gesagt, dass er Urlaubsanträge für 2019 erst im Januar genehmigen kann. Das sei im Arbeitsrecht so vorgesehen. Stimmt das?

Warum Blödsinn? Es ist - dem Wortlaut des Gesetzes nach - exakt richtig:

§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG: Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

Eine Gewährung des Urlaubs 2019 muss also im Jahr 2019 erfolgen. Dass das Ganze natürlich doch nicht so einfach sein muss, soll er jetzt mal nicht wissen.

Oh je - im neuen Job schon Frust angesammelt?

Kannst Du bitte im Detail erläutern, wo genau hieraus:

hervorgeht, dass ein Arbeitgeber einen beantragten Urlaub für das Folgejahr nicht schon in 2018 genehmigen KANN.

Denn genau darum ging es hier.

[Beitrag editiert vom www Team]

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Naja, wenn im Gesetz steht, du musst ein blaues Kleid zu deinem Sonntagsspaziergang anziehen, dann musst du eben ein blaues Kleid anziehen und deine rosa Jeans im Schrank lassen. Genau so ist es, wenn im Gesetz steht, der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Dann kannst du Urlaub für das Kalenderjahr X nicht im Kalenderjahr X-1 gewähren.

(Das stimmt natürlich in der Konsequenz nicht, ich finde es aber einfach mal wieder sehr anschaulich, welche Verwirrung man mit simplen Wiedergaben des Gesetzeswortlauts stiften kann. Ein Blick ins Gesetzbuch - manche geraten schon bei dem Gedanken ins Schwitzen.)

Ganz einfach: gewähren --> bedeutet, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss, mit anderen Worten: du kannst nicht den Urlaub für 2020 im Jahr 2019 gewährt bekommen, und du musst ihn auch im Jahr 2020 nehmen.
(Es könnte ja sein, dass du im einen Jahr auf eine andere Anzahl von Urlaubstagen Anspruch hast.)
genehmigen --> kann der Arbeitgeber den Urlaub aber schon vorher, was er praktisch ja auch muss, sonst könnte niemand in den ersten drei Monaten im Jahr eine billige Pauschalreise buchen, weil man da oft frühzeitig , d.h. Monate vorher buchen muss, um überhaupt einen Platz zu bekommen.

Siboniwe

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sorry wegen der Formattierung, kam wohl wegen den Pfeilen!

Nur, weil sich hier mal wieder jemand mit der Kombination minimales Wissen bei maximaler Meinung zu Wort gemeldet hat und mit seinem vollkommen überzogenen Selbstdarstellungsdrang durchaus verunsichert, zitiere ich mal aus einer Urteilsbegründung aus 2006 (9 AZR 523/05):

"Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, muss es einem Arbeitnehmer möglich sein, wenn er seinen Jahresurlaub beantragt und im unmittelbaren Anschluss daran neuen Erholungsurlaub begehrt, bereits im Vorjahr den Urlaub für das Folgejahr zu beantragen, wenn sich diese beantragte Gesamturlaubszeit über die Jahreswende erstreckt. Der am 1. Januar des Folgejahres entstehende Urlaubsanspruch könnte ansonsten nur dadurch “nach seinem Entstehen” geltend gemacht werden, indem der Arbeitnehmer nach dem 1. Januar noch während seines “alten” Urlaubs den “neuen” Urlaub verlangt.

Im Übrigen verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, wenn sie sich darauf beruft, eine wirksame Geltendmachung des Jahresurlaubs für 2001 liege deshalb nicht vor, weil der Kläger diesen bereits mit Schreiben vom 23. November 2000 vorfristig verlangt habe. Sie verstößt damit gegen ihre eigene Urlaubspraxis. Wie sich aus der von ihr am 22. Dezember 2003 erstellten “Urlaubsübersicht 2004” für den Kläger ergibt, hat sie ihrerseits ebenfalls bereits im Vorjahr den Urlaub des Klägers für das Urlaubsjahr 2004 festgelegt und sich – mit Erfolg – darauf berufen, dass sie damit bezüglich des noch nicht entstandenen Urlaubsanspruches des Klägers für 2004 den Urlaub rechtswirksam erteilt hat."

Hallo,

es scheint lediglich ein Missverständnis über die Bedeutung des Wortes „gewähren“ zu geben.

Gewähren im Sinne dieses Gesetzes heißt, dass der AG am 01.01.19 die Urlaubstage auf das Konto des AN bucht.
Der AN, der sich am ersten Arbeitstag des Jahres über die ihm zur Verfügung stehenden Urlaubstage informiert (etwa an der Zeiterfassung), sieht, wieviel Tage ihm dieses Jahr gewährt werden. Dieses Regelung verhindert, dass ein Arbeitgeber sagt: Herr Meier, von den 28 Urlaubstagen dieses Jahres gewähre ich Ihnen nur 20, die restlichen 8 bekommen Sie dann im nächsten Jahr zusätzlich.

Das BUrlg sagt auch, dass die Tage nicht nur im jeweiligen Jahr gewährt werden müssen, sondern auch genommen werden müssen.
Die Folge hieraus: Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2018 müssen im Jahr 2018 genommen werden. Und weiter: Urlaubstage aus dem Jahr 2018, die der AN nicht beansprucht hat, sind am 31.12.18 verfallen.
(Man beachte aber, dass es Ausnahme gibt. Bestimmte, dringende Gründe sorgen dafür, dass sie ins nächste Jahr übertragen werden können. In anderen Fällen kann eine Abgeltung erfolgen.)

Nirgends steht, dass es „verboten“ sei, im Jahr 2018 eine Urlaubsplanung für das Jahr 2019 zu erstellen.
Ein Urlaubsantrag, der im Dezember 2018 bewilligt wird und sich auf den 02.01. bis 04.01. bezieht, ist ERLAUBT, GÜLTIG und ÜBLICH.
Er wird nur dann obsolet, wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet.

Es wäre ansonsten vollkommen unmöglich, einen Urlaub in den ersten Tagen eines Jahres zu bekommen, denn dann müsste man den Antrag am 01.01. stellen… Absoluter Quatsch.

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Danke. DAS hilft mir doch mal wirklich weiter

Hallo,

nachdem du ja schon einige Hinweise bekommen hast, hier auch noch eine Formulierung aus einer Fachkommentierung mit Verweis auf die Rechtsprechung, daß der AG natürlich nicht gehindert ist, eine Freistellungserklärung (= Urlaubszusage) auch schon früher geben kann (ErfK, Gallner, § 7 BUrlG Rn 5).

"Die Freistellungserklärung wird regelm. abgegeben, nachdem der Urlaubsanspruch entstanden und fällig geworden ist … Sie kann aber auch schon vorher mit der Maßgabe abgegeben werden, dass der Erfüllungserfolg erst eintreten soll, wenn der Anspruch entstanden ist (Urlaubserteilung im November für den 2.1. bis 15.1. des Folgejahres; BAG 23.1.1996 …)

Die Quelle ErfK ist eine der wichtigsten arbeitsrechtlichen Fachkommentierungen,
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FErfKoArbR_9%2FBuch%2Fcont%2FErfKoArbR.htm
falls Dein AG bzw. Eure Personalverantwortlichen das nicht wissen.

Im angeführten Urteil hatte das BAG genau wie in dem von Guido angeführten Fall entschieden, daß ein AN sowohl unter Billigkeitsgesichtspunkten als auch „Treu und Glauben“ sogar einen Anspruch auf eine vorjährige Genehmigung haben kann, wenn dies aufgrund von Einzelfallumständen (langfristige Buchung, zusammenhängender Urlaub über den Jahreswechsel, Urlaub früh im neuen Jahr etc.) nachvollziehbar ist. Dem AG ist eine derartige Planung über den Jahreswechsel hinaus grundsätzlich zumutbar.

&Tschüß
Wolfgang