Hallo,
ist die Aushändigung eines Sparbuchs, das ein Gläubiger von einem Schuldner erhalten hat, eine für den Gläubiger ausreichende Sicherheitsleistung zur Einlösung von Ansprüchen aus Geldgeschäften?
Grüße _ mki _
Hallo,
ist die Aushändigung eines Sparbuchs, das ein Gläubiger von einem Schuldner erhalten hat, eine für den Gläubiger ausreichende Sicherheitsleistung zur Einlösung von Ansprüchen aus Geldgeschäften?
Grüße _ mki _
Hi,
nein, denn der Gläubiger weiß nicht was zwischen dem letzten Eintrag im Sparbuch und dem aktuellen Zeitpunkt für Bewegungen auf dem Sparbuch statt gefunden haben.
Noch besser: Der Kontoinhaber kann einfach mit seinem Personalausweis in die Bank spazieren, behaupten er hätte das Sparbuch verloren und bekommt ein neues ausgestellt.
MFG
Hallo Safrael,
vielen Dank soweit. Kann der Gläubiger darauf bestehen, dass die Bank des Schuldners dafür bürgt, keine Geldabhebungen vom Sparbuch durchzuführen oder zuzulassen?
Grüße mki
Hallo mki,
eine Sicherheit in Form eines Sparbuch-Guthabens kann nur durch eine entsprechende Verpfändungs-Erklärung bei der Bank erlangt werden, wofür sie eine einmalige Gebühr nehmen wird.
Darin wird der zu verpfändende Betrag (mit oder ohne Zinsen) und die Kontonummer genannt.
Beide Beteiligten erhalten eine Ausfertigung (Bürgschafts-Urkunde)und einer von beiden nimmt das Sparbuch in Verwahrung (wer,ist Vereinbarungssache).
Evtl. Ansprüche aus der Verpfändung müssen schriftlich an die Bank gerichtet werden. Die informiert darüber dann den Konto-Inhaber und nennt ihm die Frist, nach der sie lt. Verpfändungs-Erklärung verpflichtet ist, zu zahlen. Diese Frist soll dem Konto-Inhaber die Möglichkeit geben, eventuell rechtliche Schritte gegen die Forderung einzuleiten, falls er sie für unberechtigt hält. Diese Prüfung nimmt die Bank nicht vor.
Nach Ablauf der Frist (falls kein Widerspruch erfolgt) zahlt die Bank gegen Vorlage des Sparbuches und der Bürgschafts-Urkunde aus.
Sollte die Bürgschaft andernfalls in beiderseitigem Einvernehmen erlöschen (weil z.B. keine Sicherheitsleistung mehr erforderlich ist), müssen beide Urkunden zurückgegeben und die Aufhebung der Bürgschaft von beiden Beteiligten durch Unterschrift beauftragt werden.
Ja ja,ich weiß… ein bißchen „Banker-Latein“, aber hoffentlich trotzdem verständlich…
LG, muggeli
Herzlichen Dank!
für die eingehende Erklärung, alles Verstanden.
Habe aber noch eine Frage: Kann der Gläubiger sich nicht ausbedingen, dass der Schuldner gegenüber der Bank auf die Einspruchsfrist verzichtet?
Grüße mki
Hallo,
zunächst eine kleine Korrektur zu muggeli: Alle Beteiligten erhalten eine Abschrift der Verpfändungserklärung. Das hat (im deutschen Recht) mit einer Bürgschaft nichts zu tun. (Man kann auch eine Mietbürgschaft als Sicherheit bringen, aber dann hat das nichts mit einem Sparbuch zu tun).
Ausserdem ist es meines Erachtens mittlerweile so, dass diese Verpfändungen bei der Bank (wie auch Bürgschaften durch die Bank) die Zahlung auf erstes Anfordern des Vermieters beinhalten. Grund ist, dass sich die Bank da nicht in den Streit einmischen will, z.B. ob korrekt renoviert wurde oder nicht. Ich kann daher den Satz von muggeli mit der Einspruchsfrist nicht genau nachvollziehen. Das ist aber auch nicht mein Spezialthema. Wahrscheinlich bist Du zu diesen Details im Brett Mietrecht besser aufgehoben. Nach kurzem „Gurgeln“ hab ich dazu schon viel Text im Internet gefunden, z.B. „Der Vermieter darf aber nur rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen anfordern oder solche, die offensichtlich sind“
Falls Du Vermieter bist (so klingt das), solltest Du auf eine Verpfändung oder eine Bürgschaft bestehen, die „Zahlung auf erstes Anfordern“ beinhaltet. Das sollte Dein Problem lösen…
Gruss
Hans-Jürgen