@Christa,
Nach unserem Kenntnisstand ist das noch kein schwerer Fall. Das Strafmaß, das Du in den Raum gestellt hast, gilt unter folgenden Voraussetzungen die das Oberlandesgericht in Hamm schon definiert hat:
„Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu entscheiden, inwieweit die Tat eines Menschen wirklich zu gravierenden und ernst zu nehmenden Beeinträchtigungen der Lebensführung einer anderen Person führt. Insbesondere prüfte das Gericht, ob die durch einen Täter durchgeführte Nachstellung über eine zumutbare Beeinträchtigung erheblich und objektiv hinausgeht. Dabei wurde darauf abgehoben, dass wirklich nur schwerwiegende und unzumutbare Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung als Tatvorwurf gelten können. Die Benutzung eines Anrufbeantworters anstelle des Abhebens des Telefons oder die Erstellung einer Fangschaltung zur Ermittlung des Anrufers zählen nicht zu diesen unzumutbaren Beeinträchtigungen, so das Amtsgericht. Um einen solchen Tatvorwurf gelten zu lassen, ist es beispielsweise erforderlich, dass das Opfer die Wohnung nur in Begleitung eines Dritten verlassen möchte, es seine Wohnung oder den Arbeitsplatz wechseln muss, nicht mehr am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilnimmt. Diese Auffassung fußt auf BT-Drucksache 161575, S. 8 - Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 08.02.2006. [OLG Hamm, 20.11.2008, 3Ss 469/08]“