Stalking? Anzeige möglich?

Du sollst den Paragraphen in Gänze und nicht zeilenweise lesen. Das, was du zitiert hast, zählt als „besonders schwerer Fall“, Stalking ist bereits das, was ich oben schrieb, aus § 238 StGB, Abs. 1 Nr. 2:

unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,

und genau das hast du schon gemacht! :woman_facepalming: Die Strafe dafür ist übrigens bereits „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“!

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Das kam aber vorhin etwas anders rüber - eher so in Richtung „wutentbrannt“.

Damit meinte ich, dass wir im Moment überhaupt nicht wissen was er da geschrieben hat.

Wenn das alles harmlos war, wird sich kein Richter damit befassen, weil schon der Staatsanwalt das Verfahren einstellt (natürlich vorausgesetzt, dass überhaupt Anzeige von der Ex erstattet würde).

Deshalb halte ich es für etwas voreilig, ihn jetzt schon und seine Nachkommen bis ins 49 Glied zu verfluchen.

@Christa,

Nach unserem Kenntnisstand ist das noch kein schwerer Fall. Das Strafmaß, das Du in den Raum gestellt hast, gilt unter folgenden Voraussetzungen die das Oberlandesgericht in Hamm schon definiert hat:

„Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu entscheiden, inwieweit die Tat eines Menschen wirklich zu gravierenden und ernst zu nehmenden Beeinträchtigungen der Lebensführung einer anderen Person führt. Insbesondere prüfte das Gericht, ob die durch einen Täter durchgeführte Nachstellung über eine zumutbare Beeinträchtigung erheblich und objektiv hinausgeht. Dabei wurde darauf abgehoben, dass wirklich nur schwerwiegende und unzumutbare Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung als Tatvorwurf gelten können. Die Benutzung eines Anrufbeantworters anstelle des Abhebens des Telefons oder die Erstellung einer Fangschaltung zur Ermittlung des Anrufers zählen nicht zu diesen unzumutbaren Beeinträchtigungen, so das Amtsgericht. Um einen solchen Tatvorwurf gelten zu lassen, ist es beispielsweise erforderlich, dass das Opfer die Wohnung nur in Begleitung eines Dritten verlassen möchte, es seine Wohnung oder den Arbeitsplatz wechseln muss, nicht mehr am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilnimmt. Diese Auffassung fußt auf BT-Drucksache 161575, S. 8 - Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 08.02.2006. [OLG Hamm, 20.11.2008, 3Ss 469/08]“

Du vergleichst gerade Äpfel mit Glühbirnen. Aber da sich der Fragesteller abgemeldet hat, können wir uns weitere Spekulationen darüber, wie ein Richter das sehen würde, sparen.

Leute, könnt ihr mal mit diesen massiven Vorverurteilungen aufhören? Im Laufe der Diskussion wird hier gerade jeder Fragesteller zum verabscheuungswürdigen Massenmörder, den man am liebsten vierteilen würde.
Ihr wisst doch gar nicht, ob der Fragesteller hier anonym und voller Liebeskummer Diskussionen, an denen seine ehemalige Freundin beteiligt war, beobachtet und dann viermal irgend welche harmlosen Bemerkungen dazu gemacht hat (was niemals für den Tatbestand “starking“ reichen würde), oder ob er ein unangenehmer Zeitgenosse ist, der tatsächlich seine Ehemalige massiv beobachtet, hinterherspioniert, bedrängt und grundsätzlich der Meinung ist, dass Frauen kein Recht haben, sich von ihm zu trennen.

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