Hallo du tust dich doch sonst nicht so schwer damit was aus dem Hut zu ziehen, man nehme den Link von oben und tausce die Null von 2000 gegen eine 7 für 2007 und erhält
http://sh.juris.de/sh/gesamt/HSchulG_SH_2007.htm
Gruß Susanne
Sorry aber was zu bezüglich Profs. schreibst ist absoluter
Schwachsinn undzeigt dass du diesbezüglich nicht den leisesten
Schimmer hast.
Na dann lies doch mal die Gesetzestexte dazu. In Hessen (und AFAIR auch in Thüringen) ist die Bezeichnung Professor z.B. an die Länge der Lehrtätigkeit gebunden. Wer weniger als 5 Jahre als Professor tätig war, darf sich danach nicht mehr Professor nennen. Andere Universitäten resp. Bundesländer sehen das lockerer und erlauben auch nach Ausscheiden die „akademische Bezeichnung“ Professor zu tragen, egal wie lange man da war, andere setzen nur 2 Jahre als Minimum. In Mecklenburg-Vorpommern wiederum bedarf eine Weiterführung der Bezeichnung bei vorzeitigem Ausscheiden (also vor der Altersgrenze) eine Erlaubnis des Kultusministeriums. Soviel zu Thema Länderrecht.
Und bei ausländischen Professoren gilt wohl generell (zumindest in 4 Ländern praktisch wortgleich), daß die Bezeichnung nur gestattet ist, wenn die Lehrtätigkeit noch andauert, da Professor eine Funktionsbezeichnung in der Lehre ist und kein Titel. Hä? Ja wie nun? Amt? Titel? Bezeichnung? Also sind deutsche Professoren was besseres? Lustig. Ein deutscher Professor ohne Lehrauftrag und ohne Amt darf - auch abhängig vom Bundesland - ggf. noch die Amtsbezeichnung sein Leben lang führen, einer aus dem Ausland aber nicht, denn das ist ja keine Amtsbezeichnung, sondern eine Funktion. Das nenne ich Logik. Mich würde es allerdings nicht wundern, wenn ich irgendwo mal auf eine EU-Verordnung treffe, die das Gegenteil behauptet. Aber is ja Ländersache…
Ach, und dann gibt es noch die Schar der Honorarprofessoren et altera. Die sind ganz lustig, denn die Bezeichnung ist ja nicht mal von der Uni vergeben, da sie meist vom jeweiligen Ministerium eingestellt werden. Ein „öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besonderer Art“ ohne Amtsfunktion. Nur im Saarland, da darf sich der Hon.-Prof. dann doch mal gleich Prof. nennen. Wer da nicht den Kopf schüttelt…
Von den Fachhochschulen wollen wir gar nicht erst anfangen, die dürfen ja gar nicht so richtig (OVG Münster). Naja, zumindest in NW. Keine Ahnung wie’s im Rest aussieht.
Wen’s interessiert: Akademische Grade und Titel, Wolfgang Zimmerling, ISBN 3504061219 Buch anschauen
Nicht erleuchtend, aber das liegt schlicht am Thema. Danach kann man nur verwirrt sein.
Meine persönliche Meinung zu dem Thema ist eh seit dem Studium unverändert: Das ganze gehört abgeschafft und Hochschullehrer sind dann nix anderes als Lehrer, die man auch feuern kann. Was da an Gestalten so manche Uni lebenslang bereichert, ist echt kaum zu glauben.
Hallo du tust dich doch sonst nicht so schwer damit was aus
dem Hut zu ziehen, man nehme den Link von oben und tausce die
Null von 2000 gegen eine 7 für 2007 und erhält
http://sh.juris.de/sh/gesamt/HSchulG_SH_2007.htm
Danke, hat mir in der Sammlung noch gefehlt. Ich versuche grade rauszufinden, wie sich jemand aus China nennen darf, wobei dessen Studium sowas ähnliches wie ein FH-Abschluss war. Wird wieder lustig…
Hallo,
Sag, mal, hast Du Probleme mit dem Leseverstehen? Du hast schon wieder das Thema verfehlt.
Lies nochmal nach, worum es eigentlich geht. Hol Dir vielleicht jemand anders zur Hilfe, wenn es so gar nicht klappt. Und dann versuch’s vielleicht nochmal. Ist mir zu mühsam, Dir jetzt das dritte Mal den Gedankengang zu erklären.
Gruß
loderunner
Sag, mal, hast Du Probleme mit dem Leseverstehen? Du hast
schon wieder das Thema verfehlt.
Tja, ich kann nichts dafür, daß du ein Problem mit Gesetzestexten Verordnungen hast - und deren Konsequenzen. Deine Abmahnerei funktioniert nicht, dir fehlt entweder der rechtliche Anspruch (da nicht geschützt) oder es ist unmöglich (da keine Verwechslung möglich ist).
@mod, mach zu, das wird nix.
Sag, mal, hast Du Probleme mit dem Leseverstehen? Du hast
schon wieder das Thema verfehlt.
Ich kann’s nur wiederholen.
Tja, ich kann nichts dafür, daß du ein Problem mit
Gesetzestexten Verordnungen hast - und deren Konsequenzen.
Wer hier Probleme hat, ist in diesem Thread jedem außer Dir deutlich geworden.
Deine Abmahnerei funktioniert nicht, dir fehlt entweder der
rechtliche Anspruch (da nicht geschützt)
Ich habe Dir doch erklärt, wie man einen Titel schützen lassen könnte. Bislang hast Du nur Nein geschrien, ohne einen Hinderungsgrund anführen zu können.
oder es ist unmöglich (da keine Verwechslung möglich ist).
Ach, sieh da! Nun hast Du es vielleicht heimlich doch begriffen: wenn keine Verwechslungsgefahr besteht, liegt auch kein Tatbestand vor. Genau das haben hier mehrere Leute versucht Dir zu erklären.
Und wenn Du jetzt den ganzen Thread nochmal durchliest und daraufhin untersuchst, wird es vielleicht sogar was damit, dass Du das auch zugibst.
Aber ich fürchte, da wartet man vergeblich.
Ich habe Dir doch erklärt, wie man einen Titel schützen lassen
könnte.
Nein, du hast es mehrfach versucht, aber nicht zu Ende gedacht, da es so einfach NICHT MÖGLICH ist. Deine ganze Idee scheitert nämlich schon im Ansatz. Warum dir das nicht in den Kopf will, ist mir allerdings schleierhaft. Vielleicht solltest du dir die Verordnungen nicht nur durchlesen, sondern auch versuchen, deren Inhalt mal zu begreifen.
Bislang hast Du nur Nein geschrien, ohne einen
Hinderungsgrund anführen zu können.
Wenn du es bis jetzt nicht begriffen hast, kann man dir echt nicht mehr helfen.
Und wenn Du jetzt den ganzen Thread nochmal durchliest und
daraufhin untersuchst, wird es vielleicht sogar was damit,
dass Du das auch zugibst.
Falsch, ich habe dir nur mehrfach nun gezeigt, warum deine Idee mit der Abmahnerei von Anfang an scheitert, nämlich schon am Anspruch.
Falsch, ich habe dir nur mehrfach nun gezeigt, warum deine
Idee mit der Abmahnerei von Anfang an scheitert, nämlich schon
am Anspruch.
Genau das habe ich doch von Anfang an behauptet. Lies einfach nochmal nach. Und nochmal. Und nochmal. Eines Tages verstehst vielleicht sogar Du.
Obwohl…