Tod des Annehmenden

Hallo,

die Annahmefähigkeit eines Angebots bei Tod des Antragenden regelt §153 BGB

Was ist, wenn der Annehmende nach Abgabe der Willenserklärung stirbt? Nach § 130 II BGB ist der Tod nach Abgabe ohne Einfluss auf die Willenserklärung. Insoweit käme mit Zugang ein Vertrag zustande.

Wäre das über einen Dissens oder 153 analog oder §133,157 zu lösen? Die Interessenlage des Annehmenden ist etwa in Fällen eines höchstpersönlichen Geschäfts ganz genauso, wie wenn es sich um einen verstorbenen Antragenden handeln würde.

Habe bei meiner Recherche leider nur zum Tod des Antragenden etwas finden können.

Gruß iok

Ergänzend dazu:
Im Normalfall ist von der Rechtsnachfolge des § 1922 auszugehen.

In den Fällen des persönlichen Bedarf oder persönlicher Leistungen nehme ich mal an, dass zunächst unproblematisch ein Vertrah zustande kommt, sobald die Annahme dem Antragenden zugeht.

In Betracht käme dann bspw Unmöglichkeit, weil das Leistungssubstrat wegfällt (zB der Verstorbene Patient einer Heilbrhandlung).

Insoweit macht es wohl auch für den Vertragsschluss selbst keinen Unterschied, ob der Annehmende vor oder nach Zugang der Annahme verstirbt.

Richtig oder?