Hallo @Seeblick21,
Deine Angaben sind leider nach wie vor nicht exakt genug. Offensichtlich spielen bei Dir ganz besondere Einzelfallumstände eine Rolle.
Falls Du nicht an der falschen Stelle (Rechtsschutz im Arbeitsrecht, ggfs. durch Gewerkschaftsmitgliedschaft) gespart hast, solltest Du die ganze Angelegenheit eine,m Fachmenschen vor Ort (Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht) zur Prüfung geben.
Denn im Arbeitsrecht sind - neben der Schriftform - grundsätzlich auch folgende Vereinbarungen rechtswirksam:
- Textform (zB E-Mail)
- Mündlich
- „konkludente Handlung“ (Vereinbarung durch übereinstimmendes Handeln ohne ausdrückliche Vereinbarung)
Und wenn Du eine gültige Vereinbarung auch nach Ablauf der 24-Monats-Frist des PflegeZG hattest, dann kann der AG/Dienstherr diese nur durch eine sog. „Änderungskündigung“ gem. § 2 KSchG
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html
einseitig versuchen zu ändern. Gegen diese kannst Du Dich dann ggfs. gerichtlich wehren.
Gibt es tatsächlich eine gültige bzw. gültig gewordene Vereinbarung, betrifft diese nicht nur die Höhe der Arbeitszeit, sondern evtl. auch die Verteilung auf die einzelenen Wochentage.
&tschüß
Wolfgang