Typenschild: Bezeichnung wirklich notwendig?

Hallo,
die Maschinenrichtlinie regelt u.a. auch die Mindestangaben auf einem Typenschild.
Eine der Mindestangaben ist die „Bezeichnung“ einer Maschine.
Ist die Bezeichnung wirklich zwingend oder ist es auch ausreichend die Maschinenbezeichnung in der Angabe des „Typ“ der Maschine quasi verschlüsselt anzugeben.
Wenn die „Bezeichnung“ zwingend anzugeben ist, muss diese dann in Landessprache sein, oder ist es ausreichend diese Angabe in einer der Landessprache eines Mitgliedslandes anzugeben, in unserem Falle „deutsch“.

Hinweis: Selbstverständlich ist die Maschine ausführlich in Landessprache in der Betriebsanleitung beschrieben.

==> Ich bin gespannt auf die Antworten!

Gruß
Ralf

Hallo Ralf,

die Maschinenrichtlinie ist diesbezüglich eindeutig:
Es wird die Angabe der Bezeichnung der Maschine UND die Baureihen- oder Typbezeichnung gefordert.
Aus diesem juristischen UND ergibt sich folglich, dass die Bezeichnung der Maschine nicht in der Typbezeichnung verschlüsselt angegeben werden darf.

Informationen und Warnhinweise an der Maschine:
„Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und
Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem
Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb
genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder
anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein.“

Mit anderen Worten: Die Bezeichnung einer Maschine muss in der Sprache des Landes in dem Sie in Verkehr gebracht werden soll ausgeführt sein.

Viele Grüße
Frank

Hallo Ralf,
kenne die MaschRL nicht genau-
anbei Info von anderen RLs
Typenschildangaben
* Herstellername, Adress(Name ,Straße, Land- PLZ
Stadt, Telefon-Nr)
*Typenbezeichnung
* ggf. Seriennummer(wg.Rückverfolgbarkeit,kann
Baujahr beinhalten)
*Baujahr
* Technische Anschlussdaten:frowning: Spannung (AC,DC),
Frequenz, Strom,…)
* Umgebungstemperatur-Bereich („tamb“)
* ggf. Warnhinweise
(z.B.„Nicht unter Spannung öffnen!“)

Ich hoffe das hilft ein wenig

Gruß
Heinz

Hallo,
MRL Anh I, 1.7.3. Kennzeichnung der Maschinen:
Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

  • Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,
  • Bezeichnung der Maschine,
  • CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),
  • Baureihen- oder Typbezeichnung,
  • gegebenenfalls Seriennummer,
  • Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.
    Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der Maschine vor- oder nachzudatieren.

Ist die Maschine für den Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung konstruiert und gebaut, muss sie einen entsprechenden Hinweis tragen.
Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit bei der Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht sein. Diese Hinweise unterliegen den Anforderungen der Nummer 1.7.1.
Muss ein Maschinenteil während der Benutzung mit Hebezeugen gehandhabt werden, so ist sein Gewicht leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugeben.

Soweit - so gut das kann Jeder nachlesen.
Nun zu den Fragen:

  1. Es ist nicht angegeben WIE der Typ der Maschine angegeben wird. Eine Verschlüsselung ist also zulässig. Sie muss allerdings eindeutig sein und sich auf der Konformitätserklärung wiederfinden.

  2. Es gibt keine Hinweise auf die Sprache. Es gibt also keine Vorgaben aus dem öffentliche Recht. Prüfen Sie bitte, was privatrechtlich (im Auftrag/Angebot) vereinbart ist und prüfen Sie, ob es aus Servicegründen nicht sinnvoll ist, das Typenschild zumindest zweisprachig (deutsch/englisch) auszuführen.

Ich hoffe, das hat Ihnen geholfen!

Hallo Ralf,

gemäß der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
muss nachstehender Inhalt auf dem Typenschild dauerhaft angegeben sein.

Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und ggf. seines Bevollmächtigten
Bezeichnung der Maschine
CE-Kennzeichnung
Baureihen- oder Typenbezeichnung, ggf. Seriennummer
Baujahr, d.h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.

Also, eine Bezeichnung ist zwingend, ob das ein Fantasiename oder eine gebräuchliche, zutreffende Bezeichnung ist, ist egal. In welcher Sprache, ist auch fast egal, es müssen nur europäische Schriftzeichen sein.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen. Wenn nicht, ruf mich einfach an.

Lothar

warum ein Geheimnis draus machen?
Einfach in Englisch angeben
mfg H. Peter