Überholvorgang - dabei Lack zerkratzt

Hallo Wissende,

gesetzt dem Fall, ein Radfahrer befährt innerorts eine Straße (benutzungspflichtiger Radweg nicht vorhanden).
Dabei wird er von einem Kleintransporter mit einem Abstand von 10cm unter hupen überholt.

Der Radfahrer schlägt daraufhin (noch während des Überholvorgangs) mit der linken Hand gegen den Transporter, vergisst dabei aber wohl, dass er ein Nietenarmband trägt.
Ende der Geschichte: fette Kerbe in Lack und Blech des Transporters.

Wer kommt für den Schaden auf?

a) der Radfahrer? - hat „zugeschlagen“
b) die Haftpfl.Vers. des Radfahrers - deckt vom VN verursachte Schäden
c) der Transporterfahrer (oder dessen Vollkasko) - hat Situation (Überholen ohne nötigen Seitenabstand) verursacht

Gruß :smile:

Hallo,

hat der Radfahrer aus Bosheit oder in der Meinung er müssen den Oberlehrer spielen gegen den Lieferwagen gehaut: Der Radfahrer muss zahlen.

Ist der Radfahrer erschrocken und wollte sich die Hand schützend vor das Gesicht halten um es zu schützen: Der Lieferwagenfahrer oder die Haftpflicht des Radfahrers (vor Gericht und auf hoher See…).

Hier gilt die Weisheit: Gar nix sagen ist immer das Beste, dann kann man sich nachher in Ruhe die bessere Variante zurecht legen. Das Schweigen kann man immer noch mit Schock rechtfertigen…

Grüße
Lumpi

Hallo Wissende,

Hallp ENSI,

gesetzt dem Fall, ein Radfahrer befährt innerorts eine Straße
(benutzungspflichtiger Radweg nicht vorhanden).
Dabei wird er von einem Kleintransporter mit einem Abstand von
10cm unter hupen überholt.

das mit dem Hupen hab ich noch nicht erlebt, unter 10 cm bis zum Streifen schon. Dafür aber das Drohen mit dem Schmiedehammer, wenn ich nicht auf die Standspur ausweiche, auf der Autobahn - auf einer 150er MZ. Alles weiter bezieht sich auf mein Leben als Radfahrer.

Der Radfahrer schlägt daraufhin (noch während des
Überholvorgangs) mit der linken Hand gegen den Transporter,

„schlägt“ sagt zunächst mal nichts, ich kann auch mit dem Kopf auf eine Kante schlagen, Absicht ist da nicht implizi(er)t.

vergisst dabei aber wohl, dass er ein Nietenarmband trägt.
Ende der Geschichte: fette Kerbe in Lack und Blech des
Transporters.

Wer kommt für den Schaden auf?

a) der Radfahrer? - hat „zugeschlagen“
b) die Haftpfl.Vers. des Radfahrers - deckt vom VN verursachte
Schäden
c) der Transporterfahrer (oder dessen Vollkasko) - hat
Situation (Überholen ohne nötigen Seitenabstand) verursacht

Ich weiß ja nicht, ob dies ein realer Fall oder nur ein Beispiel ist, aber aus realen Fällen kenne ich die Rechthaberei der Autofahrer, proportional zur Größe ihres Fahrzeugs, dessen PS-Zahl und der Stellung des Ehemannes.

Falls 1: Ihr beführ eine Einbahnstraße gegen die Fahrtrichtung, sah einen entgegenkommenden PKW und hilet in einer Lücke an. Der PKW-Fahrer führ mich fast über’n Haufen, weil er eine Radfahrer überholen wollte. Ich trat ihm mit Kreppsohlen gegen das Fahrzeug. Schaden war nicht sichtbar. Er zum Polizisten (den er kannte, und mit dem er sich duzte) „der hatte nicht mal Licht an“. Ich dagagen: Das zeigt doch, dass ich stand. Folgen: NULL.

Fall 2: Ich befuhr eine enge (in der Richtung) zweispurige Straße, rechts davon ein Busspur, mit Bus. Nachdem die Ampel grün war und ich genügend Tempo hatte, wechselte ich von der „Füße-oben-halten-um-jeden-Preis-Strategie“ zu einer gradlinigen, soweit rechts wie möglich. Die hinter mir fahrende gab hörbar Gas und überholte, und streifte meinen frisch erworbenen 40 cm breiten Drehmeomentschlüssel (ohne protzend zu wollen, weniger als meine Schulterbreite). Erst war sie noch optimistisch, „der hat so gewackelt“, mein Mann ist …", aber der herbeirerufene Polizist sagte nur "dann sind Sie ja Verurswacherin des Unfalls, und ich fuhr frohlockend heim.

Fazit: Es gilt, wenn auch vielleicht nicht ganz eindeutig/einheitlich, ein Mindestanstand beim Überholen von Radfahrern, die Zahlen 1 und 1,5 m werden genannt. Wenn jemand also ohne Hilfsmittel wie Keulen das überholende Fahrzeug berührt, beweist das schon ein sehr deutliches Unterschreiten des Mindesabstands. Und da ein Fallen nach links, also auf die Straße, ein unkalkulierbaren Risiko ist, dürfe JEDES Abstützen nach links völlig durch das Recht auf Leben gedeckt sein.

Also gaaanz ruhig bleiben, Zoelomat

Hallo

gesetzt dem Fall, ein Radfahrer befährt innerorts eine Straße
(benutzungspflichtiger Radweg nicht vorhanden).
Dabei wird er von einem Kleintransporter mit einem Abstand von
10cm unter hupen überholt.

Der Radfahrer schlägt daraufhin (noch während des
Überholvorgangs) mit der linken Hand gegen den Transporter,
vergisst dabei aber wohl, dass er ein Nietenarmband trägt.
Ende der Geschichte: fette Kerbe in Lack und Blech des
Transporters.

Wer kommt für den Schaden auf?

Der Transporter natürlich, da der Radfahrer, wenn der Transporter ihn mit dem geforderten Mindestabstand von einem Meter überholt hätte, rein physiognomisch überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, mit einem Nietenarmband bis zum Lack des Kastenwagens zu gelangen.
Der Radfahrer hat sich vielmehr nicht geärgert, sondern - berechtigt - über das verkehrswidrige Verhalten des Kastenwagenfahrers erschreckt, wurde wohl auch vom entstehenden Luftschwall irritiert, verlor daraufhin das Gleichgewicht und stützte sich, um einen Sturz in Richtung des ihn überholenden Kastenwagens zu vermeiden, mit dem Unterarm an diesem ab.

„Der Kläger hat demgemäß als Verursacher des Schadens aus einer grob verkehrswidrigen Handlung des Fahrers die ihm entstehenden Reparaturkosten an seinem Fahrzeug selbst zu tragen, seine Klage war daher abzuweisen.“

Gruß
smalbop

PS: Nietenarmbänder sind schwul.
PPS: Aber der Druck, den die Kurierbranche auf ihre Fahrer ausübt und den diese an alle anderen Verkehrsteilnehmer weitergeben, ist die größere Seuche.

Tach!

Der Radler bezahlt für den Kratzer, der Autofahrer für das illegale Überholmanöver.

M.

Wer kommt für den Schaden auf?

Der Transporter natürlich, da der Radfahrer, wenn der
Transporter ihn mit dem geforderten Mindestabstand von einem
Meter überholt hätte,

Hallo,

warum sollte der Transporterfahrer etwas zahlen? Kann man irgendwo das mit dem 1m Mindestabstand nachlesen? Soweit ich mich erinnere schreibt das Gesetz nur einen ausreichenden Abstand vor. Zumal, die Spiegel diese Transporter dürften etwas mehr als 10cm haben, und bei 10cm Abstand hätte es den Radler mit dem Spiegel erwischt.

rein physiognomisch überhaupt nicht in
der Lage gewesen wäre, mit einem Nietenarmband bis zum Lack
des Kastenwagens zu gelangen.

Besonders nicht wenn mit der Hand abgewehrt wird, kann das Nietenarmband an den Lack kommen das diese Kratzer entstehen, Da würde ich mal ganz schnell Vorsatz unterstellen, und mir die Nieten ganz genau ansehen ob die nicht entsprechen präpariert sind. Das Schadensbild sollte da Bände sprechen.

Der Radfahrer hat sich vielmehr nicht geärgert, sondern -
berechtigt - über das verkehrswidrige Verhalten des
Kastenwagenfahrers erschreckt, wurde wohl auch vom
entstehenden Luftschwall irritiert, verlor daraufhin das
Gleichgewicht und stützte sich, um einen Sturz in Richtung des
ihn überholenden Kastenwagens zu vermeiden, mit dem Unterarm
an diesem ab.

Wow, da bin ich aber platt. Aber glauben muss ich das jetzt nicht auch noch?

„Der Kläger hat demgemäß als Verursacher des Schadens aus
einer grob verkehrswidrigen Handlung des Fahrers die ihm
entstehenden Reparaturkosten an seinem Fahrzeug selbst zu
tragen, seine Klage war daher abzuweisen.“

Es dürfte eher darauf hinauslaufen das dem Radler Selbstjustiz unterstellt wird, es eine Meldung an die Führerscheinstelle gibt, falls der Radler eine Fahrerlaubnis hat, und festgestellt werden muss ob so jemand mit einem Kfz fahren darf.

Der geringe Abstand ist das eine, vorsätzliche Beschädigung das andere.

Gruß

Nostra

warum sollte der Transporterfahrer etwas zahlen?

Habe ich nicht behauptet. ich sagte, der Halter solle seinen Schaden selber tragen, ob er im Innenverhältnis seinen Fahrer haftbar machen kann, bleibt sein Bier.

Kann man
irgendwo das mit dem 1m Mindestabstand nachlesen?

Es gibt da entsprechende Urteile, ja.

Soweit ich
mich erinnere schreibt das Gesetz nur einen ausreichenden
Abstand vor.

Ja, der wurde folglich per Richterrecht präzisiert.

Zumal, die Spiegel diese Transporter dürften
etwas mehr als 10cm haben, und bei 10cm Abstand hätte es den
Radler mit dem Spiegel erwischt.

Nicht auf Kopfhöhe des Radlers, wo der Spiegel an seinem Ohr vorbeiflog, denn das ragt nicht so weit in Richtung Transporter wie Schulter und Ellenbogen.

rein physiognomisch überhaupt nicht in
der Lage gewesen wäre, mit einem Nietenarmband bis zum Lack
des Kastenwagens zu gelangen.

Besonders nicht wenn mit der Hand abgewehrt wird, kann das
Nietenarmband an den Lack kommen das diese Kratzer entstehen,
Da würde ich mal ganz schnell Vorsatz unterstellen, und mir
die Nieten ganz genau ansehen ob die nicht entsprechen
präpariert sind. Das Schadensbild sollte da Bände sprechen.

Bei nur 10 cm Abstand kommt man überhaupt nicht mit der Handfläche an ein Hindernis, sondern eben genau nur mit dem Unterarm. Probiers halt mal aus.

Der Radfahrer hat sich vielmehr nicht geärgert, sondern -
berechtigt - über das verkehrswidrige Verhalten des
Kastenwagenfahrers erschreckt, wurde wohl auch vom
entstehenden Luftschwall irritiert, verlor daraufhin das
Gleichgewicht und stützte sich, um einen Sturz in Richtung des
ihn überholenden Kastenwagens zu vermeiden, mit dem Unterarm
an diesem ab.

Wow, da bin ich aber platt. Aber glauben muss ich das jetzt
nicht auch noch?

Nein, nur der Richter.

„Der Kläger hat demgemäß als Verursacher des Schadens aus
einer grob verkehrswidrigen Handlung des Fahrers die ihm
entstehenden Reparaturkosten an seinem Fahrzeug selbst zu
tragen, seine Klage war daher abzuweisen.“

Es dürfte eher darauf hinauslaufen das dem Radler
Selbstjustiz unterstellt wird, es eine Meldung an die
Führerscheinstelle gibt, falls der Radler eine Fahrerlaubnis
hat, und festgestellt werden muss ob so jemand mit einem Kfz
fahren darf.

Worauf es hinausläuft, entscheidet das Gericht, und du weißt ja… Kürzlich wurde in Freiburg ein junger Neonazi freigesprochen, der einige Linksautonome über den Haufen gefahren hatten, als die an einer Autobahnraststätte auf sein parkendes Auto zustürmten: Notwehr.

Der geringe Abstand ist das eine, vorsätzliche Beschädigung
das andere.

Den Vorsatz nachzuweisen dürfte äußerst schwierig werden.

Gruß
smalbop

Hallo,

Hallo Wissende,

gesetzt dem Fall, ein Radfahrer befährt innerorts eine Straße
(benutzungspflichtiger Radweg nicht vorhanden).
Dabei wird er von einem Kleintransporter mit einem Abstand von
10cm unter hupen überholt.

Der Radfahrer schlägt daraufhin (noch während des
Überholvorgangs) mit der linken Hand gegen den Transporter,
vergisst dabei aber wohl, dass er ein Nietenarmband trägt.
Ende der Geschichte: fette Kerbe in Lack und Blech des
Transporters.

Wer kommt für den Schaden auf?

a) der Radfahrer? - hat „zugeschlagen“
b) die Haftpfl.Vers. des Radfahrers - deckt vom VN verursachte
Schäden

die privathaftpflicht zahlt nicht, da es sich hier um Vorsatz handelt.
Die Kosten muss der Radfahrer selbst zahlen.

c) der Transporterfahrer (oder dessen Vollkasko) - hat
Situation (Überholen ohne nötigen Seitenabstand) verursacht

Gruß :smile:

Gruß Merger

Und eine Straftat ist es auch
Hallo,

die privathaftpflicht zahlt nicht, da es sich hier um Vorsatz
handelt.

richtig. Und daher handelt es sich zudem um eine strafbare Sachbeschädigung.

StGB § 303
Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Gruß

S.J.

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Hallo,

mein erster Gedanke war in der Tat auch, dass der Radfahrer versucht hat sich zu schützen und im Reflex versucht hat den Abstand zum Transporter herzustellen (Instikt) und somit mit dem handgelenk / Arm/ hand an den Transporter gekommen ist…

Das der Radfahrer sowas aus Bosheit gemacht hat, kann ich mir nicht vorstellen.

LG Jasmin

Hallo,

die privathaftpflicht zahlt nicht, da es sich hier um Vorsatz
handelt.

richtig. Und daher handelt es sich zudem um eine strafbare
Sachbeschädigung.

Vorab: Man beachte, dass dies hier Fragen und Gedanken eines juristischen Laien sind.

Ein Schlagen mit der Hand auf ein Blech hat doch in der Regel keinen Schaden zur Folge. Der Schaden kam hier nur dadurch zu Stande, dass ein Nietenarmband getragen wurde.
Ich denke nicht, dass hier eine vorsätzliche Sachbeschädigung nachgewiesen werden kann. Man wollte nichts kaputt machen, man wollte wohl doch nur das Blech scheppern lassen.

Aber ein anderer Aspekt beschäftigt mich:

Sind denn die sehr nahe Vorbeifahrt und das Hupen nicht als Angriff zu betrachten?

Wäre demnach der Radfahrer nicht zur Notwehr berechtigt gewesen?

Die hat er wohl überschritten, denn die Abwehr war wohl nicht geeignet. Wie schnell hätte den sonst der Transporterfahrer reagieren müssen. Immerhin dürfte der Überholvorgang nur kurz gedauert haben.
Somit hätte sich der Angriff sowieso schon erledigt, noch bevor die Abwehr erfolgreich gewesen wäre.
Aber dann wäre ja die Überschreitung der Notwehr aus Furcht oder Schrecken (hier meines Erachtens sicher gegeben!) trotzdem straffrei.

Zurück zum Zivilrecht:
§227 BGB dürfte wohl nicht anwendbar sein, da ich glaube, dass dies keine notwendige Verteidigung war (s.o.).

Der Radfahrer dürfte also Schadenersatz leisten müssen.

Aber was würde die Versicherung sagen?
Ich vermute (ja, ja, ich Laie, ich…), dass jemand, der mit der Hand an einen vorbeifahrenden Wagen schlägt und dabei dank Nietenarmband einen Schaden verursacht GROB fahrlässig gehandelt hat. Und sowas liebt die Versicherung, da sie dann ja nicht zahlen muss.

Hallo Jasmin,

wenn ein LKW haarscharf an einem Radfahrer vorbeifahren würde,
sollte man doch davon ausgehen, dass dieser Radfahrer schnellstens versucht vom LKW wegzukommen und nicht den Kontakt mit diesem großen Fahrzeug sucht.
Also eher den Weg auf den Randstreifen oder in die Böschung sucht, als nach dem LKW zu schlagen.

Gruß Merger

Hallo xstrom,

Hallo,

die privathaftpflicht zahlt nicht, da es sich hier um Vorsatz
handelt.

richtig. Und daher handelt es sich zudem um eine strafbare
Sachbeschädigung.

Vorab: Man beachte, dass dies hier Fragen und Gedanken eines
juristischen Laien sind.

Ein Schlagen mit der Hand auf ein Blech hat doch in der Regel
keinen Schaden zur Folge. Der Schaden kam hier nur dadurch zu
Stande, dass ein Nietenarmband getragen wurde.
Ich denke nicht, dass hier eine vorsätzliche Sachbeschädigung
nachgewiesen werden kann. Man wollte nichts kaputt machen, man
wollte wohl doch nur das Blech scheppern lassen.

Aber ein anderer Aspekt beschäftigt mich:

Sind denn die sehr nahe Vorbeifahrt und das Hupen nicht als
Angriff zu betrachten?

Wäre demnach der Radfahrer nicht zur Notwehr berechtigt
gewesen?

Als Radfahrer würde ich versuchen von der Gefahr (LKW) wegzukommen und nicht den Versuch unternehmen evt. unter die Räder zu kommen.

Mein Leben wäre mir mehr wert, als zu versuchen dem LKW eine Delle ins Blech zu schlagen.

Gruß Merger

moin zusammen,
höchst unwarscheinliche situation. 10 cm sind gerade mal so viel wie ein zigarettenschachtel lang ist. wenn ein fahrzeug derart nah an einer anderen person vorbeifährt, dann führt schon die kleinste reaktion zu einem unfall. fährt diese person auch noch auf einem rad, das ja bekanntlich auch nicht immer in der spur bleibt, sondern durch den pedaltritt immer etwas am „schwanken“ ist, hat der fahrer sicherlich nicht die möglichkeit ohne eine verletzung dieses mannöver zu überstehen.
insofern ist der schlag an das fahrende auto nicht nachzuvollziehen, denn es würde unweigerlich zu einem unfall kommen.
verursacher dieses unfalls dürfte dann der autofahrer sein, weil der mindestabstand nicht eingehalten wurde.
alles in allem ist die schilderung aber etwas an den haaren herbeigezogen. sicherlich gibt es situationen die gefährlich sind, weil die abstände zu gering sind. aber, auch radfahrer und fußgänger sind oftmals verursacher dieser situationen, weil diese verkehrsteilnehmer oftmals auf rechte pochen, die nicht nachvollziehbar sind.
mfg
mpu24

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Danke für deine qualifizierte Stammtischmeinung…

Als Radfahrer würde ich versuchen von der Gefahr (LKW)
wegzukommen und nicht den Versuch unternehmen evt. unter die
Räder zu kommen.

Mein Leben wäre mir mehr wert, als zu versuchen dem LKW eine
Delle ins Blech zu schlagen.

ähm… wenn LINKS der Transporter mit 55km/h vorbeifährt, RECHTS 80cm bis zum Hochbordstein sind, auf dem Autos parken, dann kann der Radler sich
a) von Scotty wegbeamen lassen
b) in Luft auflösen
c) dem überholenden auf mangelnden Seitenabstand und Gefährdung hinweisen

Ob ihr wirklich richtig steht, ihr als Radfahrer seht.

Und zur Dauer des Überholmanövers: wenn der Radler mit 45km/h unterwegs ist, der überholende Transporter mit 55km/h, kann jeder selbst ausrechnen, dass dem Radler sogar eine recht lange Reaktionszeit bleibt von „Spiegel pfeift am Ohr vorbei“ zu „Hand raus, um mitzuteilen, dass der Abstand zu gering“.

Gruß

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Habe ich nicht behauptet. ich sagte, der Halter solle seinen
Schaden selber tragen, ob er im Innenverhältnis seinen Fahrer
haftbar machen kann, bleibt sein Bier.

Hallo,

der Halter kann ja nichts dafür, warum sollte er sich damit beschäftigen? Für ihn ist es nur wichtig seinen Schaden ersetzt zu bekommen.

Ja, der wurde folglich per Richterrecht präzisiert.

Da sind es sogar 1,5- 2m, spielt hier aber keine Rolle weil es sich nicht um einen Unfall handelt. Der Abstand wäre, so seltsam es klingen mag rechtlich gesehen ausreichend gewesen.

Nicht auf Kopfhöhe des Radlers, wo der Spiegel an seinem Ohr
vorbeiflog, denn das ragt nicht so weit in Richtung
Transporter wie Schulter und Ellenbogen.

Vor paar Tagen musste ich mit einem Transporter fahren, die Spiegel waren schon in Schulterhöhe eines durchschnittlichen Radlers. Ist so gesehen auch egal ob es jetzt 10cm, 20cm, oder 30cm waren.

Bei nur 10 cm Abstand kommt man überhaupt nicht mit der
Handfläche an ein Hindernis, sondern eben genau nur mit dem
Unterarm. Probiers halt mal aus.

Muss wohl nicht sein das ich mich auf so ein unsicheres Gefährt setze.
Deswegen ist Selbstjustiz immer noch nicht erlaubt. Radfahrer dürfen nicht Transporter schupsen, und Transporter nicht Radfahrer.

Nein, nur der Richter.

Der muss ja dem nicht folgen wenn ein Radfahrer erklären will, er habe den Transporter nur etwas auf die Seite schieben wollen.

Worauf es hinausläuft, entscheidet das Gericht, und du weißt
ja… Kürzlich wurde in Freiburg ein junger Neonazi
freigesprochen,

Das ging um Notwehr, hier fand ja kein Angriff auf den Radler statt. Wäre der in seiner Spur geblieben, hätte es keinen Konflickt gegeben.

Gruß

Nostra

moin zusammen,
höchst unwarscheinliche situation. 10 cm sind gerade mal so
viel wie ein zigarettenschachtel lang ist. wenn ein fahrzeug
derart nah an einer anderen person vorbeifährt, dann führt
schon die kleinste reaktion zu einem unfall.

Möglicherweise bei Personen, die an Himmelfahrt ihre jährliche Kilometerleistung von 30km absolvieren.
Dem gegenüber steht eine Gruppe von Menschen, die im Jahr gerne 8-12tkm auf dem Rad zurücklegen und ihren Untersatz soweit beherrschen, dass sie sich auch während der Fahrt Regenklamotten an- oder ausziehen und dabei noch freihändig Slalom um Poller fahren könnten oder auch mal 2min an einer Roten Ampel stehen, ohne sich aus den Pedalen zu klicken.

So wie es eben auch Autofahrer gibt, die mit ihrem Transporter mit einer Breite von 2,35 von Außenspiegel zu Außenspiegel noch mit 40km/h durch Einfahrten von 2,45m Breite fahren. Und dabei parallel Navi und Handy bedienen.

fährt diese
person auch noch auf einem rad, das ja bekanntlich auch nicht
immer in der spur bleibt, sondern durch den pedaltritt immer
etwas am „schwanken“ ist, hat der fahrer sicherlich nicht die
möglichkeit ohne eine verletzung dieses mannöver zu
überstehen.

Gut, deine Meinung steht anderer Leute Erfahrung gegenüber. :smile:

insofern ist der schlag an das fahrende auto nicht
nachzuvollziehen, denn es würde unweigerlich zu einem unfall
kommen.

Würde es nicht.

verursacher dieses unfalls dürfte dann der autofahrer sein,
weil der mindestabstand nicht eingehalten wurde.
alles in allem ist die schilderung aber etwas an den haaren
herbeigezogen. sicherlich gibt es situationen die gefährlich
sind, weil die abstände zu gering sind. aber, auch radfahrer
und fußgänger sind oftmals verursacher dieser situationen,
weil diese verkehrsteilnehmer oftmals auf rechte pochen, die
nicht nachvollziehbar sind.

Auf welches Recht spielst du an? Etwa die seit 15 Jahren gekippte Rechtslage, wonach Radfahrer auf dem Radweg fahren müssen?
O.o

a) von Scotty wegbeamen lassen
b) in Luft auflösen
c) dem überholenden auf mangelnden Seitenabstand und
Gefährdung hinweisen

Da hätte ich wohl
d) Geschwindigkeit verringern und so die Gefahr minimieren
gewählt.

Ob ihr wirklich richtig steht, ihr als Radfahrer seht.

Als Verkehrsteilnehmer muss man immer mit Fehlverhalten von andern Verkehrsteilnehmer rechnen.

Und zur Dauer des Überholmanövers: wenn der Radler mit 45km/h
unterwegs ist, der überholende Transporter mit 55km/h, kann
jeder selbst ausrechnen, dass dem Radler sogar eine recht
lange Reaktionszeit bleibt von „Spiegel pfeift am Ohr vorbei“
zu „Hand raus, um mitzuteilen, dass der Abstand zu gering“.

Wenn jemand noch soviel Sicherheitsreserve hat das er Transporter klatschen kann, wird die Gefahr nicht so groß gewesen sein, allenfalls der Ärger.

Gruß

Nostra

Das ging um Notwehr, hier fand ja kein Angriff auf den Radler
statt. Wäre der in seiner Spur geblieben, hätte es keinen
Konflikt gegeben.

Das versteh ich jetzt nicht. Wo ist denn der Radler nicht „in seiner Spur“ geblieben?
Transporteraußenspiegel Radfahrer(ohr)
Da war kein Schlangenlinienfahren, kein „von Radweg auf die Straße fahren“ oder ähnliches. Der Radfahrer sei einfach nur stur parallel zum Hochbordstein auf der Straße gefahren.