Umsatzsteuer Solaranlage

Hallo,
seit letztem Wochenende habe ich endlich auch eine Solaranlage zur Stromerzeugung auf dem Dach. Beim Eintragen derselben beim Netzbetreiber stellte sich die Frage (beim Thema Eingabe der Kontodaten): Umsatzsteuer 19% oder 0%? Zur Beantwortung sollte ich meinen Steuerberater fragen. Ich habe aber keinen. Ich vermute mal, dass es da um die Umsatzbesteuerung der Erträge meiner eingespeisten Energie geht. Bei Auswahl 19% muss ich meine Steuernummer angeben. Keine Ahnung, was ich bei Auswahl 0% angeben müsste.

Was muss ich also hier eintragen? Sind die 19% richtig?

Ach ja: ich könnte auch die Hotline anrufen. Kostenlos. Aber beim letzten Mal hing ich sage und schreibe 2Stunden in der Warteschleife…

Gruß
loderunner

Hallo!

Das hat wohl was mit der Nutzung oder nicht Nutzung der Klenunternehmerregelung zu tun.
Wenn man nur bestimmten Umsatz mit der Solaranlage macht könnte man das nutzen und zahlt keine Steuer, kann selbst aber aus der Anschaffung auch keine Umsatzsteuer geltend machen !
Wenn das nicht in Frage käme muss man Steuer zahlen, kann Vorsteuer geltend machen und verkauft den Strom mit Steuer und der Versorger vergütet ihn auch mit 19 % Steuer.

Daneben ist aber noch viel zu beachten, deshalb sicher auch der Hinweis auf den Steuerberater.

Such Dir mal den Beitrag von Finanztipp zum Thema Solar heraus.
Stichwort Solaranlage, Steuer

MfG
duck313

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Moin,
wenn du für die Einspeisung das angeben musst, dann kommt das daher, dass du mehr oder weniger zwangsläufig zum Unternehmer wirst, weil du Einnahmen (durch die Einspeisung) erzielst.

Du kannst, wenn du sonst nicht selbständig tätig bist, die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt beantragen und dann die 0% eintragen. - Wenn du beim Kauf viel Umsatzsteuer bezahlt hast (und Montage etc) kannst du die 19% eintragen, musst das aber erst einmal 5 Jahre durchhalten (so war das bei mir vor 15 Jahren), vierteljährlich abrechnen, und kannst dann die von dir vierteljährlich ans FA zu zahlenden USt (aus den Vergütungen der Einspeisung) die von dir gezahlte (bei der Erstellung) verrechnen. Heute lohnt sich das bestimmt nicht mehr, weil die Einspeisevergütung so gering ist, außer du hast viel mehr als 12 KWp aufs Dach gepackt, dann wärst du aber in jedem Fall so weit ich weiß Unternehmer.
Kurz:
Ich würde gleich beim Finanzamt die Kleinunternehmerregelung beantragen und auf die 0% USt klicken, das ist für normale Hausanlagen einfacher. Ist Formsache, geht schnell und spart Papierkram
Grüße

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… ich würde mal sagen, in diesem unserem Land auch deine Steuernummer, damit sie abgleichen können, ob du nach §19 USt befreit bist, so nennt man diese Kleinunternehmerregelung.

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Bei Photovoltaik ist es meistens vorteilhaft, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, da du dann die Vorsteuer aus der Errichtung der Anlage geltend machen kannst und weil es dem Energieunternehmen, an das du lieferst, egal ist. Du musst allerdings deinen Eigenverbrauch dann auch der Umsatzsteuer unterwerfen. Dafür elsterst du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt und beantragst damit eine Steuernummer.

Nachteil ist halt, dass du dann Umsatzsteuervoranmeldungen oder zumindest Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abgeben musst. Außerdem bist du dann für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.

Deinem Energieversorger teilst du dann die 19 % mit.

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Sorry, habe ich noch nicht verstanden.

Momentan ist es so, dass ich gar kein Unternehmen irgendwo angemeldet habe. Auch die Anlage wird bislang nirgendwo als Vorsteuer geltend gemacht. Auch wurden keine Zuschüsse o.ä. beantragt. Ich möchte mittels Akku (noch nicht angeschlossen) auch ohnehin den größten Teil des erzeugten Stroms selber nutzen. Die Anlage ist mit unter 10kWp unter der Grenze zur Anmeldung als Unternehmen (oder Gewerbe?), hat man mir erzählt.
Bislang mache ich nur meine Steuererklärung mit ausschließlich nichtselbständigen Einkünften von mir und einem 450€-Job meiner Frau. Wobei ich ein paar Jahre hinterher hinke (die letzte Erklärung war im Dezember 2020 für das Jahr 2016).
Ist es unter diesen Umständen überhaupt sinnvoll, steuerlich irgendwas zu unternehmen (außer der ganz normalen Steuererklärung)? Und muss ich die Erklärungen für 2017-2020 dann schnellstmöglich nachholen?

Naja, du musst dir das ausrechnen, ob sich das lohnt. Möglicherweise kannst du auch darauf verzichten, wenn dir die Arbeit mit den Voranmeldungen etc. zu viel ist. In den meisten Fällen ist es aber schon vorteilhaft, zur Regelbesteuerung (also mit Umsatzsteuer) zu optieren und sich die Vorsteuer erstatten zu lassen.

Da du in einer solchen Konstellation nicht zur Abgabe verpflichtet bist, kannst du dir immer bis zu vier Jahre Zeit lassen. Wenn allerdings gewerbliche Einkünfte aus der Einspreisevergütung über 410 € im Jahr hinzukommen, dann musst du für die Jahre, in denen das der Fall ist, pünktlich (also bis Ende Juli des Folgejahres) abgeben, sonst drohen Verspätungszuschläge.

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Für die ersten fünf Jahre, danach Kleinunternehmerregelung, weil keine Vorsteuerausgaben dazu kommen wäre mein Vorschlag.

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Servus,

geht nicht.

Kleinunternehmer ist jeder Unternehmer, dessen Umsätze die Grenzen gem. § 19 Abs 1 UStG nicht überschreiten. Ohne Antrag oder irgendwas, einfach so.

Wer auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichten möchte (was im gegebenen Fall wahrscheinlich die Rentabilität des Projektes deutlich erhöhen würde, aber einiges lästige Formularzeugs mit sich bringt), braucht das auch nicht zu beantragen.

Es genügt völlig, wenn er für das betreffende Kalenderjahr eine USt-Erklärung mit Werten zur Regelbesteuerung abgibt. Das bindet ihn dann für ein paar Jahre, wo er nicht mehr entscheiden kann, wie er es gerne hätte, aber im Übrigen lässt ihn die Behörde und er die Behörde mit der Kleinunternehmerey in Ruhe.

Schöne Grüße

MM

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???

Kein Energieversorger kann damit irgendwas abgleichen. Dass hier nach der Steuernummer gefragt wird, hängt damit zusammen, dass der Energieversorger mit den „Solarbauern“ per Gutschrift abrechnet und diese eben alles enthalten muss, was in § 14 Abs 4 UStG gefordert wird. Sonst muss der Solarbauer die ausgewiesene USt abführen, und der Energieversorger darf sie nicht als Vorsteuer abziehen.

Und eine Befreiung nach § 19 UStG gibt es auch nicht.

Schöne Grüße

MM

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Moin MM,
ich musste nach 5 Jahren Abrechnung der USt beim Finanzamt beantragen, mich künftig nach §19 zu behandeln (umgangssprachlich nach Kleinunternehmerregelung), diese Entscheidung des FA musste ich dem Energieversorger schriftlich nachweisen, dass der wiederum umstellen konnte, mir die Erträge künftig ohne USt zu berechnen, mit meiner Steuernummer auf den jeweiligen Schreiben, damit das FA abgleichen kann, ob auf beiden Seiten nach den selben Voraussetzungen gerechnet wird. So musste ich es machen, als Kunde des FA fragt man da nicht weiter, sondern macht es. Der Energieversorger zahlte mir solange bis er das Schreiben hatte, die USt, so dass ich in Zugzwang war.
Grüße

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Servus,

wenn man das möchte, genügt es vollkommen, für das erste Jahr, für das man nicht mehr zur Regelbesteuerung optiert, eine USt-Erklärung abzugeben, in der nur die beiden Zahlen ganz am Anfang in den Kleinunternehmerfeldern aufgeführt sind. Und nochmal: Kleinunternehmer ist jeder Unternehmer, dessen Umsätze die beiden Grenzen gem. § 19 Abs 1 UStG nicht überschreiten.

Es gibt keine Entscheidung des FA darüber. Das FA ist in seinem Handeln genau dem selben UStG unterworfen wie der Steuerpflichtige.

Die Steuernummer des Unternehmers, der eine Leistung ausführt und dafür eine Rechnung stellt oder eine Gutschrift erhält, muss auf der Rechnung aufgeführt werden, weil das in § 14 Abs 4 UStG verlangt wird. Ohne die dort aufgezählten Mindestabgaben gibt es keinen Vorsteuerabzug, und abgeglichen wird da erstmal überhaupt nix, solange weder Bp noch USt-Nachschau stattfindet.

Der Energieversorger hielt sich damit nicht an geltendes Recht. Eine simple Mitteilung „Lieber Herr RWE, meine Bindungsfrist für die Regelbesteuerung, für die ich optiert habe, läuft per 31.12.2006 aus. Ab 01.01.2007 ersuche ich Sie daher, in Ihren Gutschriften für mich keine USt mehr auszuweisen und verbleibe mit vorzüglicher Hochachtung Ihr ynot.“ hätte vollkommen genügt.

Was anderes gibt die von Dir zitierte einschlägige Quelle § 19 UStG nebst darauf bezogenen UStR etc. nicht her.

Schöne Grüße

MM

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Erratum

Mindestabgaben
Mindestangaben

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@Aprilfisch hat da durchaus recht, die Besteuerung als Kleinunternehmer ist nicht zu beantragen, die Voraussetzungen ergeben sich einfach aus dem Gesetz. Nur weil das Finanzamt irgendeine Rückfrage stellt oder einen Fragebogen schickt (das machen sie gerne), heißt es nicht, dass ein Antrag erforderlich wäre.

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Nach meiner Rechnung (8ct/kWh, Eigenverbrauch abgezogen) komme ich auf 240€ im Jahr. Den gesparten Eigenverbrauch muss ich doch nicht als Einkommen rechnen, oder?

Was hat es mit dem „Vorsteuer erstatten lassen“ auf sich? Kann ich die 19% des Anlagen-Kaufpreises erstattet bekommen? Oder geht es um die 19% der Erträge?

Anmerkung: je weniger ich Arbeit ich mir mit Anträgen etc. machen muss, desto lieber. Es ist für mich jedesmal eine Qual, die ganzen Daten für die Steuererklärung zusammen zu suchen und an der richtigen Stelle einzutragen.

Und an alle fleißigen Schreiber hier:

HERZLICHEN DANK!

Servus,

ergänzend: Wenn man sich im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu der entsprechenden Frage überhaupt nicht äußert, passiert weiter nichts. Der Zeitpunkt, zu dem man sich als Kleinunternehmer spätestens für oder gegen die Regelbesteuerung entscheiden muss, ist die Abgabe der USt-Erklärung für das jeweilige Jahr, und auch die kann man noch ändern, bis sie bestandskräftig ist.

Wer z.B. vierzehn Monate lang von seinem Energieversorger Gutschriften mit USt-Ausweis bekommen hat und sich dann entscheidet, doch lieber nicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung zu verzichten, muss seinem Energieversorger halt die erhaltenen USt-Beträge zurückgeben und von diesem geänderte Gutschriften anfordern, aber gegenüber dem Finanzamt ist das weiter kein Problem.

Schöne Grüße

MM

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Moin, klar hat @Aprilfisch recht, kennt sich im Recht auch bestens aus, nicht die Frage. Eben deshalb weiß MM ja auch, dass das notwendige Schreiben kein Antrag ist und dem nicht stattgegeben wird. Man muss halt was tun, wenn man nach dem fünften Jahr keine vierteljährliche Vorauszahlung der USt machen möchte und später abrechnen, ich als Kunde bezeichne das falsch als Antrag. Recht habe ich nicht, nur ein bisschen Erfahrung :wink:
Grüße

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Guckstu z.B. mal hier: Photovoltaik-Eigenverbrauch: Umsatzsteuer richtig rechnen – pv magazine Deutschland (pv-magazine.de)

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Moin,
wollte gerade #Aprilfisch fragen, wie das aussieht mit USt und dem Eigenverbrauch. Ob man via sich selber als Anlagenbetreiber für den Eigenverbrauch USt zahlen muss, muss man mitbedenken bei der Wahl mit oder ohne USt wie beim Thread am Anfang gefragt.

So kann man nämlich überlegen, wie „toll“ das Zurückbekommen der USt vom Kaufpreis ist, wenn das mit den zu zahlenden USt der nächsten Jahre gegenübergestellt wird, zahlt man das quasi über die Jahre wieder oder eben doch fast. So lohnt sich das nur bei großen Anlagen, sehe ich das richtig?
Danke
Grüße

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