Hier müsste man ggf. den Zinseffekt berücksichtigen, denn die Vorsteuererstattung als großen Batzen bekomme ich sofort, der Eigenverbrauch entsteht in kleinen Beträgen über die Jahre verteilt.
Also, wenn ich das aus dem Link oben richtig verstehe, könnte man sich die Umsatzstzeuer auf alles, was mit der Anlage zu tun hat (Einzelteile, Arbeitslohn) komplett erstatten lassen. Dann müsste man aber auf alles, was man einspeist (nicht auf den Eigenverbrauch) Umsatzsteuer bezahlen. Fünf Jahre lang, dann nicht mehr, weil man Kleinunternehmer ist. und natürlich muss man dann alle Steuererklärungen fristgemäß im jeweils nächsten Jahr abgeben. Ist das so?
Angesichts der Tatsache, dass ich bislang immer heftig Zinsen auf meine Steuerrückzahlung von vor 4 Jahren bekommen habe, was dann ja nicht mehr ginge, würde ich dann vermutlich nahe Null rauskommen - für einen ziemlichen Aufwand.
Muss ich eigentlich damit rechnen, dass ich ohnehin die Steuererklärungen ab diesem Jahr zeitnah abgeben muss, weil das Finanzamt gar nicht weiß, dass die Erträge für die Einspeisung unter 410€ liegen oder bekommt das Finanzamt eine entsprechende Mitteilung und ich kann weiterhin bummeln wie bisher?
Kann man die Anteile für die Handwerkerleistungen bei der Montage eigentlich bei der Steuererklärung angeben als Haushaltsnahe Leistungen?
Korrekt.
Hmmm … ja
Kann passieren.
Nein, denn es handelt sich dem Grunde nach um Betriebsausgaben, das ist vorrangig.
Herzlichen Dank an alle!
Ich glaube, ich blicke jetzt wenigstens so weit durch, dass ich mal die Zahlen zusammenrechnen kann und schauen, ob es sich lohnen könnte. Ggf. muss halt nochmal nachfragen.
Servus,
ich bin nicht sicher, ob das jetzt in eine Debatte um Kaisers Bart ausartet, aber hierzu
will ich doch nochmal kurz Stellung beziehen - vor allem, um zu zeigen, dass das mit der Option zur Regelbesteuerung viel weniger kompliziert ist, als viele glauben, und vor allem, dass man sich auf diese Option keineswegs im Voraus festlegen muss, sondern dass sie (abgesehen von der fünfjährigen Bindungsfrist in den Folgejahren) erst entschieden ist, wenn die USt-Erklärung für das jeweilige Jahr bestandskräftig ist. Das ist natürlich insbesondere für Unternehmer interessant, die wie @anon43214967 ab dem dritten Jahr ihrer Unternehmereigenschaft von der Abgabe von USt-Voranmeldungen befreit werden, aber auch andere können, wenn die Bindungsfrist vorbei ist, die Aufforderung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen beantworten mit „Wahrscheinlich werde ich für das laufende Kalenderjahr die Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG in Anspruch nehmen, aber ich weiß noch nicht genau, ob ich das tun werde. Da die Chancen dafür ziemlich gut stehen, bitte ich von der Abgabe vierteljährlicher USt-Voranmeldungen abzusehen.“ Natürlich kann man genausogut vier mehr oder weniger gut geschätzte USt-VAn übermitteln und dann im folgenden Jahr eine USt-Erklärung abgeben, in der bloß die beiden Kleinunternehmerfelder ausgefüllt sind, und sich damit alles wieder erstatten lassen, was man an Voranmeldungen bezahlt hat. Es gibt da viele, teils sehr einfache, teils recht unterhaltsame Möglichkeiten, das Dings anzugehen. Wichtig ist mir aber nach wie vor:
Nein, ein Kleinunternehmer muss wirklich überhaupt nichts tun, um die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch zu nehmen. Auch nicht, wenn er vorher eine Weile regelbesteuert wurde.
Schöne Grüße
MM
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