Hallo,
ich weiß nicht recht, wie ich an die Beantwortung dieser Frage herangehen soll - das ist doch etwas komplexer …
Zunächst einmal ist eine jegliche Vervielfältigung (ob 1:1-Kopieren oder Abfilmen ist an dieser Stelle unerheblich) eine urheberrechtlich relevante Tätigkeit, die der Rechtfertigung bedarf (z.B. durch eine entsprechende Lizenz).
Das Recht zur Privatkopie kann eine solche (gesetzliche) Lizenz gewähren.
Dabei handelt es sich um ein sehr kompliziertes, vielfach mißverstandenes Thema, das primär in § 53 UrhG geregelt ist (http://bundesrecht.juris.de/urhg/__53.html).
Hier müßte gleich der erste Absatz dieser Regelung einschlägig sein.
Danach dürfte diese Verhaltensweise rein urheberrechtlich - soweit auch nicht im Entferntesten eine Verbindung zu einer Erwerbstätigkeit vorliegt - zulässig sein.
Eine andere Frage ist die Vertragsbeziehung, der auch die AGB zugrunde liegen. Nach dieser kann es unzulässig sein.
Fälle, bei denen § 53 UrhG einschlägig ist, sind nie einfach, so auch dieser. In meiner Tätigkeit als RA habe ich eine solche Konstellation wie diese noch nie gehabt (diese sind selten im Streit), so daß ich die Rechtslage noch nicht gründlich geprüft habe. Im Falle eines REchtsstreits würde man an dieser Stelle noch gründlicher zu prüfen haben.
Besten Gruß,
Oliver (RA)
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