Vater im Todesfall ausschließen

Hallo,
mein Mann möchte nicht,das sein Vater,im Falles seines Ablebens,die Hälfte seines Vermögens bekommt.Wie kann er das Testamentarisch festlegen,das ich alle erbe,muss das ein Anwalt machen,oder reicht handschriftlich,danke

Lisa

Nachtrag:
ich habe mich schon durchs Internet gelesen,finde aber nichts. Wenn mein Mann ein Testament zu meinen Gunsten erfast,bekommt sein Vater trotzdem ein Pflichtteil?Danke

Lisa

Hallo!

Gibt es denn keine Kinder ?

Der Vater(die Mutter übrigens auch) wäre dann pflichtteilsberechtigt und das kann man nicht verhindern.
Außer, man überträgt bereits zu Lebzeiten der Frau Teile des Erbes und lebt noch mindestens 10 Jahre.
Dann wäre nämlich so eine Übertragung/Schenkung für den Pflichtteilsberechtigten nicht mehr ausgleichspflichtig.

Lasst Euch ggf. beim Anwalt/Notar beraten.

MfG
duck313

Hallo,
Kinder hat mein Mann nicht,seine Mutter lebt nicht mehr

Ja, bekäme er.
Wenn es keine Kinder gibt.

Ohne Testament würde der Vater gesetzlich alles erben, das Pflichtteil wäre die Hälfte als reine Geldforderung gegen den Erben.
Allerdings hast Du ja auch einen Pflichtteilsanspruch.

Ohne Testament würdest Du als Ehefrau 3/4 und der Vater 1/4 erben.
Mit Testament kann man das noch erhöhen auf gut 90 % für die Frau.

geht zu einem Anwalt/Notar.
Man kann es auch handschriftlich machen, aber besser wäre es, wenn ein Fachmann auf die exakte Formulierung achtet !

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soweit ich informiert bin,bzw. von meinem Mann,bekommt jeder die Hälfte

das hab ich jetzt gefunden

In der Praxis wird das Pflichtteilsrecht für Eltern häufig dann relevant, wenn sich kinderlose Ehepaare oder kinderlose nichteheliche Lebenspartner durch Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und ein Partner verstirbt. In diesem Fall steht den Eltern des verstorbenen Ehe-/Lebenspartners im Erbfall ein Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.

Eltern erben nach der gesetzlichen Erbfolge neben einem vorhandenen Ehegatten bzw. Lebenspartnern nach §§ 1925,1931 BGB zur Hälfte. Der gesetzliche Erbteil der Eltern beträgt demnach ½. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, beträgt für den vorgenannten Beispielsfall (kinderlose Ehe/Lebenspartnerschaft – Partner als Alleinerbe) also ¼ des Nachlasswertes. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls sowohl Mutter als auch Vater des Erblassers, so erhalten sie je die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils.

Im Normalfall wird das Pflichtteilsrecht der Eltern allerdings durch die gesetzliche Vorschrift in § 2309 BGB stark eingeschränkt. Danach sind die Eltern dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling des Erblassers selber den Pflichtteil verlangen kann oder „das ihm Hinterlassene annimmt“.

Na, da hast Du ja doch das zutreffende gefunden.
Den letzten Absatz kannst du gleich wieder vergessen, es gibt ja keine Abkömmlinge !

ja,vielen Dank für deine Hilfe

Hat dein Mann denn Geschwister ?

Wenn ja, dann würden bei schon verstorbener Mutter die Geschwister zusammen mit dem Vater pflichtteilsberechtigt werden, je zur Hälfte.
Beispiel: Vater und 1 Bruder = je 1/8 vom Erbe

Könnte er nicht jetzt schon so viel wie möglich per Schenkung auf dich übertragen? Wenn nichts da ist, gibt es auch nichts zu vererben.

Du solltest das wirklich mit einem Notar besprechen. Das kostet nicht die Welt und nur ein FACHMANN kann alle Gegebenheiten berücksichtigen.

Kostet übrigens nicht annähernd so viel, wie du zu befürchten scheinst.
Beispiel:
https://www.hallhof.de/unsere-taetigkeitsfelder/vererben-und-schenken/notarkosten-fuer-testament-und-erbvertrag/

Beim Berliner Testament sähe es wohl anders aus.

Nein. Auch dann können die Enterbten ihren Pflichtteil geltend machen.