Hallo alle miteinander,
mal angenommen Person A hat folgende Schullaufbahn:
2006/ bis Juli 2007: 12 Klasse Gymnasium, diese auch bestanden und alle erforderlichen Leistungen für die Anerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) sind erbracht.
August 2007 / Dezember 2007: 13.1 Klasse Gymnasium. Nach 13.1 wird die Schullaufbahn aufgrund eines Ausbildungsplatzes beendet.
Das Abschlusszeugnis mit Qualifikation für die Fachhochschule wird auf den 27.12.2007 datiert.
Laut Angaben auf der Seite der Fachhochschule zählt für alle die vor dem 15.07.2009 die Schullaufbahn beendet haben das Datum des Erwerbs der Fachhochschulereife als Datum für die Hochschulzugangsberechtigung und nicht etwa das Datum des Zeugnisses auf dem diese bescheinigt wird. Das Datum des Erwerbs ist für mich spätestens das Datum des Zwischenzeugnisses der 12. Klasse.
Mal angenommen Person A bewirbt sich jetzt mit diesem Zeugnis (Abgangszeugnis vom 27.12.2007) an einer Fachhochschule in NRW und wird abgelehnt, da nur 5, statt nötiger 6 Wartesemester berechnet wurden, ist dann korrekt verfahren worden? (2 Semester hat Person A bereits studiert in Deutschland, es geht im Prinzip um den Wechsel der Fachrichtung)
Im Abgangszeugnis sind die Noten alle dokumentiert und es geht klar hervor, dass die Leistungen bereits zu den Schulferien 2007 erbracht worden sind.
Auf der Rückseite steht als Überschrift: Anrechenbare Kurse zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) am Ende der Jahrgangsstufe 12
Somit ist zwar nicht das exakte Datum des Erwerbs deklariert, es geht jedoch völlig klar aus dem Zeugnis hervor, dass der Erwerb der HZB deutlich vor dem Wintersemester 2007/2008 geschehen ist.
Mir will nicht einleuchten, warum ein Fortsetzen der Schullaufbahn nicht als Wartezeit berechnet werden sollte.
Viele Vollabiturienten mit anschließender Ausbildung verfahren bei der Einschreibung nach gleichem Schema und lassen sich für die Klasse 13 zwei Wartesemster anrechnen.
Kann man in genanntem Fall von einem Verfahrensfehler der FH ausgehen und ist es sinnvoll dagegen Klage zu erheben?
Für eure rechtliche Einschätzung wäre ich sehr dankbar.
Liebe Grüße