Ganz ehrlich, § 7 Abs. 3c Satz 1 und zwei sind in der Praxis schlicht und ergreifend nicht sanktionierbar, auch wenn ich viel davon halten würde, weil sich Fahrer sehr langsamer Fahrzeuge auf der mittleren Spur nun mal erheblich mehr selbst (und andere) gefährden, als auf der rechten Spur. Man muss schon suizidale Gedanken vermuten, wenn Leute mit 80 auf einer weithin freien Autobahn vollkommen sinnfrei die mittlere Spur benutzen.
§ 7 (3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. …
„hin und wieder“ hält keiner vorstellbaren praktischen Beweisführung für das Gegenteil stand, und ich kann mir auch kaum eine mehr als zweispurige Autobahn in Deutschland vorstellen, auf der es tatsächlich zu solchen Situationen kommen würde. Da müsste man sich schon nach einer Vollsperrung gleich ans erste wieder startende Fahrzeug hängen, und dann diverse Kilometer bis zur nächsten Auffahrt haben.
BTW: Und ja, die Geschwindigkeitsbegrenzungen sind pro Spur einzuhalten. Die Möglichkeit und das Bedürfnis schneller fahren zu können, rechtfertigen aber den Spurwechsel, auch wenn rechts frei ist.